Die neue Verbandmitteldefinition führt zu kontroversen Diskussionen. Prof. Dr. Volker Großkopf im Gespräch mit Oliver Luksic MdB (FDP).
Die neue Verband­mit­tel­de­fi­ni­tion führt zu kontro­ver­sen Diskus­sio­nen. Prof. Dr. Volker Großkopf im Gespräch mit Oliver Luksic MdB (FDP).

Durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfs­mit­tel­ver­sor­gung (Heil- und Hilfs­mit­tel­ver­sor­gungs­ge­setz – HHVG) wurde der Begriff eines verord­nungs­fä­hi­gen Verband­mit­tels in § 31 Absatz 1a SGB V neu definiert. In der Folge soll nun durch eine redak­tio­nelle Abände­rung im Gesetz für mehr Sicher­heit in der Arznei­mit­tel­ver­sor­gung (GSAV) der Begriff neu bestimmt werden. Die neue Defini­tion hat in den Fachkrei­sen zu kontro­ver­sen Diskus­sio­nen geführt. Der Gesund­heits­recht­ler Prof. Dr. Volker Großkopf bespricht mit Herrn Oliver Luksic MdB (FDP) die aktuelle Rechts­si­tua­tion.

Großkopf: Der Geset­zes­text des GSAV hat in Ergän­zung zum HHVG klarge­stellt, dass Produkte, die nicht physi­ka­lisch wirken, zukünf­tig von der Verord­nungs­fä­hig­keit als Verband­mit­tel ausge­schlos­sen sein sollen. Zu der betrof­fe­nen Produkt­pa­lette zählen unter anderem nun auch jene Produkte, deren Haupt­wir­kung physi­ka­lisch ist, die aber mit antimi­kro­biell wirken­den Zusatz­stof­fen ausge­stat­tet sind. Denn diese wirken ja nun einmal wohl pharma­ko­lo­gisch und weisen dadurch gerade nicht nur ausschließ­lich die gefor­derte physi­ka­li­sche Wirkung auf. Die Verord­nungs­fä­hig­keit dieser Produkte könnte nur über eine wie auch immer gearte­ten Wirksam­keits­nach­weis herge­stellt werden. Meine Frage an Sie: Ist den Abgeord­ne­ten des Deutschen Bundes­ta­ges dieses gesetz­ge­be­ri­sche Ziel, das von der geplan­ten Neufas­sung des § 31 Absatz 1a SGB V inten­diert wird, klar? Entspricht es dem parla­men­ta­ri­schen Willen einen derart harten Strich zu ziehen und bspw. die antimi­kro­biell wirken­den Verband­mit­tel aus der Verord­nungs­fä­hig­keit auszu­schlie­ßen?

Luksic: Sie sprechen da einen wirklich kriti­schen Punkt an. Die Ausle­gungs­ge­nese des Begrif­fes der „Verband­mit­tel“ ist in der Tat nicht für jeden ganz leicht nachzu­voll­zie­hen. Unabhän­gig davon, dass im Zuge des bishe­ri­gen Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens immer wieder neue Merkmale für die Defini­tion bemüht worden sind, scheint schon jetzt der Gang in den Vermitt­lungs­aus­schuß unaus­weich­lich zu werden. Immer­hin entspricht dies der Empfeh­lung des Gesund­heits­aus­schus­ses an den Bundes­rat.

Tatsäch­lich vermag ich die Stimmungs­lage dort nicht umfas­send einzu­schät­zen. Ich vermag auch nicht genau abzuschät­zen, ob die von Ihnen skizzierte Tragweite jedem politisch Verant­wort­li­chen bewusst ist. Genau deshalb habe ich zu Beginn dieses Monats, noch bevor es zur Abstim­mung im Bundes­tag gekom­men ist, eine schrift­li­che Frage an das Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­te­rium gerich­tet, die auf die fehlende Nachvoll­zieh­bar­keit der nun vorge­nom­me­nen Beschrän­kung der Verband­mit­tel­de­fi­ni­tion abzielte. Ebenso habe ich die viel zu kurze Übergangs­frist von einem Jahr thema­ti­siert und darauf hinge­wie­sen, dass dieser enge Zeitraum verfas­sungs­recht­lich bedenk­lich ist und insge­samt eine Versor­gungs­lü­cke befürch­tet werden kann, weil die Zeit für die Herstel­ler zur Durch­füh­rung des gefor­der­ten evidenz­ba­sier­ten Nutzen­nach­wei­ses viel zu knapp bemes­sen ist. Auch müsste der Stich­tag für die derzeit vorge­se­hene Übergangs­frist an das Inkraft­tre­ten des GSAV angepasst werden. Derzeit wird die Übergangs­frist nur für die Produkte eröff­net, die vor dem Inkraft­tre­ten des HHVG schon zu Lasten der Kranken­kas­sen verord­net werden konnten. Es findet eben keine Bezug­nahme auf das Inkraft­tre­ten des GSAV, was konse­quent wäre, statt.

Großkopf: Das ist ja wirklich inter­es­sant. Wie lautete denn die Antwort?

Luksic: Die Antwort war ernüch­ternd. Die Erklä­rung des Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­ums gibt eigent­lich in verklau­su­lier­ter Form nur den Geset­zes­text wieder. Lapidar wurde mitge­teilt, dass der überwie­gende Teil der etablier­ten Verband­mit­tel zukünf­tig ohne zusätz­li­che Aufla­gen zur Verfü­gung stünde. Auch weiter­hin könne alles zu Lasten der gesetz­li­chen Kranken­ver­si­che­rung verord­net werden, wenn die Produkte nur einen Mehrwert für die Patien­ten aufwie­sen. Auf die Problem­stel­lung der „nicht physi­ka­li­schen“ Wirkung wird leider mit keinem Wort einge­gan­gen. Ebenso scheint die Übergangs­frist von nur einem Jahr nach Auffas­sung des Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­ums als ausrei­chend bemes­sen zu sein. Eine erfor­der­li­che Bezug­nahme auf das Inkraft­tre­ten des GSAV als erfor­der­li­che Stich­tags­re­ge­lung wird überhaupt nicht erwähnt. Ich möchte an dieser Stelle betonen, dass wir uns als FDP-Bundes­tags-Fraktion für evidenz­ba­sierte Metho­den und Thera­pien in der Wundver­sor­gung einset­zen.

Für mich enthält die Erklä­rung des Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­ums zwei Aussa­gen:

  1. verord­nungs­fä­hige Verband­mit­tel im Sinne des § 31 Absatz 1a SGB V sollen nur jene sein, die nur physi­ka­lisch wirken.
  2. Eine Versor­gungs­lü­cke wird aufgrund der vielfa­chen Hinweise bewusst in Kauf genom­men.

Großkopf: Hoffent­lich wird da nicht zu kurz gegrif­fen und ein unerwünsch­tes Ergeb­nis beför­dert. So werden zum Beispiel durch die Anwen­dung von antimi­kro­biel­ler Wundauf­la­gen immer­hin Krank­heits­er­re­ger zerstört und die Anzahl vorhan­de­ner, schäd­li­cher Mikro­or­ga­nis­men reduziert. Werden silber­hal­tige, antisep­ti­sche oder jodhal­tige Wundauf­la­gen dem Verord­nungs­ge­sche­hen entzo­gen, bedeu­tet das zugleich, dass konta­mi­nierte Wunden zukünf­tig syste­misch mit Antibio­tika behan­delt werden müssen. Das ist nicht im Sinne der Vermei­dung der mögli­chen Resis­tenz­bil­dung, wie sie seit Jahren vom Robert Koch-Insti­tut verlangt wird. Anerkannte Initia­ti­ven wie das „Antibio­tic Steward­ship“ werden damit unter­lau­fen.

Luksic: Ich glaube daher, dass die Diskus­sion weiter­ge­hen muss. Mit Hochspan­nung sehe ich der Abstim­mung im Bundes­rat entge­gen und hoffe, dass die Landes­ver­tre­tun­gen ihre Entschei­dung am bestmög­li­chen Schutz der chroni­schen Wundpa­ti­en­ten und letzt­lich des Infek­ti­ons­schut­zes der Gesamt­be­völ­ke­rung ausrich­ten werden.

Großkopf: Sehr geehr­ter Herr Luksic, besten Dank für dieses Gespräch.