Häusliche Krankenpflege: Neustrukturierung der Verordnung in der Wundversorgung
Häusli­che Kranken­pflege: Neustruk­tu­rie­rung der Verord­nung in der Wundver­sor­gungBild: © Imagine632 | Dreamstime.com

Die Häusli­che Kranken­pflege ist ein Leistungs­be­stand­teil der gesetz­li­chen Kranken­ver­si­che­rung und flankiert die ambulante ärztli­che Behand­lung im Haushalt der Versi­cher­ten bezie­hungs­weise an sonsti­gen geeig­ne­ten Orten durch geeig­ne­tes Pflege­per­so­nal. Der grund­sätz­li­chen Zielset­zung nach sollen kosten­in­ten­sive Kranken­haus­auf­ent­halte soweit als möglich verkürzt oder vermie­den, oder die ambulante ärztli­che Behand­lung ermög­licht und deren Ergeb­nis gesichert werden.

Getreu dem gesetz­ge­be­ri­schen Motto „ambulant vor statio­när“ hat der Anwen­dungs­be­reich der HKP-Leistungs­er­brin­gung in den vergan­ge­nen Jahren vor allen Dingen unter dem Blick­win­kel der Festle­gung des Leistungs­orts Erwei­te­run­gen erfah­ren, denen der feder­füh­rende Gemein­same Bundes­aus­schuss (G‑BA) mitun­ter nur sehr zöger­lich nachge­kom­men ist. Zuletzt hat das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfs­mit­tel­ver­sor­gung einen vollkom­men neuen Ort zur Leistungs­er­brin­gung eröff­net: die Versor­gung von chroni­schen und schwer heilen­den Wunden darf in spezia­li­sier­ten Einrich­tun­gen außer­halb der Häuslich­keit als HKP-Leistung erfol­gen und abgerech­net werden.

Neustruk­tu­rie­rung der HKP-Leistungs­zif­fern

Neben dieser Etablie­rung einer neuen Schiene zur Leistungs­er­brin­gung hat der G‑BA in einem nächs­ten Schritt die verord­nungs­fä­hi­gen Verrich­tun­gen zur Versor­gung von akuten und chroni­schen Wunden neu struk­tu­riert. Die einschlä­gi­gen Leistungs­zif­fern der HKP-Richt­li­nie zur Regelung der Wundver­sor­gung sind nun in den Positi­ons­num­mern 12, 31 und 31a nieder­ge­legt, wodurch die wundver­sor­ge­ri­schen Anteile besser von den nicht­wund­spe­zi­fi­schen Leistun­gen, wie zum Beispiel das An- und Ablegen von stützen­den und stabi­li­sie­ren­den Verbän­den abzugren­zen sind.

In der Leistungs­zif­fer 12 geht es um die verschie­de­nen Maßnah­men der Heilung, bzw. Vermei­dung einer Verschlim­me­rung des Dekubi­tus ab Grad 1. In der Leistungs­zif­fer 31 werden die Anfor­de­run­gen an Verrich­tun­gen wie das Anlegen, der Wechsel von Verbän­den, die Wundhei­lungs­kon­trolle, Desin­fek­tion und Reini­gung, das Spülen von Wundfis­teln, sowie die Versor­gung von Wunden unter asepti­schen Bedin­gun­gen bei akuten Wunden aufge­stellt. In der Leistungs­zif­fer 31a werden schließ­lich die, in enger Abstim­mung mit dem behan­deln­den Arzt zu erbrin­gen­den Versor­gungs­be­son­der­hei­ten rund die chroni­sche Wunde aufge­führt.

Rahmen­emp­feh­lung nach § 132a SGB V

Nachdem endlich auf der Ebene der Gesetz­ge­bung und Selbst­ver­wal­tung die grund­le­gen­den Weichen für die Neuord­nung des Versor­gungs­ge­sche­hens in der Wundver­sor­gung gestellt worden sind, muss nun noch die Vergü­tung der in diesem Versor­gungs­be­reich zu erbrin­gen­den Leistun­gen geregelt werden, damit die regula­to­ri­schen Voraus­set­zun­gen in die Praxis überführt werden können.

Die Verhand­lun­gen hierüber werden auf der Ebene des GKV-Spitzen­ver­ban­des zwischen den Vertre­tern der Kranken­kas­sen und den mit den für die Wahrneh­mung der Inter­es­sen der pflege­ri­schen Leistungs­er­brin­gern maßgeb­li­chen Spitzen­or­ga­ni­sa­tio­nen geführt. Ein erstes Ergeb­nis wurden unter dem 14.10.2020 die Rahmen­emp­feh­lun­gen für die Anfor­de­run­gen an beson­dere Versor­gungs­for­men bekannt gegeben. Mit dem Blick auf die persön­li­chen und sachli­chen Quali­fi­ka­ti­ons­vor­aus­set­zun­gen, sowie die Details der Regelun­gen zum Abrech­nungs­ver­fah­ren boten diese jedoch keinen Aufschluss in punkto „Wundver­sor­gung“. Soweit es daher um die Ausge­stal­tung der entspre­chen­den Parame­ter geht, bleibt nunmehr abzuwar­ten, ob die Kranken­kas­sen dieses Defizit für das laufende Jahr über indivi­du­elle Versor­gungs­ver­träge schlie­ßen werden, bzw. die Rahmen­be­din­gun­gen entspre­chend nachbes­sern werden.