Die Häusliche Krankenpflege ist ein Leistungsbestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung und flankiert die ambulante ärztliche Behandlung im Haushalt der Versicherten beziehungsweise an sonstigen geeigneten Orten durch geeignetes Pflegepersonal. Der grundsätzlichen Zielsetzung nach sollen kostenintensive Krankenhausaufenthalte soweit als möglich verkürzt oder vermieden, oder die ambulante ärztliche Behandlung ermöglicht und deren Ergebnis gesichert werden.
Getreu dem gesetzgeberischen Motto „ambulant vor stationär“ hat der Anwendungsbereich der HKP-Leistungserbringung in den vergangenen Jahren vor allen Dingen unter dem Blickwinkel der Festlegung des Leistungsorts Erweiterungen erfahren, denen der federführende Gemeinsame Bundesausschuss (G‑BA) mitunter nur sehr zögerlich nachgekommen ist. Zuletzt hat das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung einen vollkommen neuen Ort zur Leistungserbringung eröffnet: die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden darf in spezialisierten Einrichtungen außerhalb der Häuslichkeit als HKP-Leistung erfolgen und abgerechnet werden.
Neustrukturierung der HKP-Leistungsziffern
Neben dieser Etablierung einer neuen Schiene zur Leistungserbringung hat der G‑BA in einem nächsten Schritt die verordnungsfähigen Verrichtungen zur Versorgung von akuten und chronischen Wunden neu strukturiert. Die einschlägigen Leistungsziffern der HKP-Richtlinie zur Regelung der Wundversorgung sind nun in den Positionsnummern 12, 31 und 31a niedergelegt, wodurch die wundversorgerischen Anteile besser von den nichtwundspezifischen Leistungen, wie zum Beispiel das An- und Ablegen von stützenden und stabilisierenden Verbänden abzugrenzen sind.
In der Leistungsziffer 12 geht es um die verschiedenen Maßnahmen der Heilung, bzw. Vermeidung einer Verschlimmerung des Dekubitus ab Grad 1. In der Leistungsziffer 31 werden die Anforderungen an Verrichtungen wie das Anlegen, der Wechsel von Verbänden, die Wundheilungskontrolle, Desinfektion und Reinigung, das Spülen von Wundfisteln, sowie die Versorgung von Wunden unter aseptischen Bedingungen bei akuten Wunden aufgestellt. In der Leistungsziffer 31a werden schließlich die, in enger Abstimmung mit dem behandelnden Arzt zu erbringenden Versorgungsbesonderheiten rund die chronische Wunde aufgeführt.
Rahmenempfehlung nach § 132a SGB V
Nachdem endlich auf der Ebene der Gesetzgebung und Selbstverwaltung die grundlegenden Weichen für die Neuordnung des Versorgungsgeschehens in der Wundversorgung gestellt worden sind, muss nun noch die Vergütung der in diesem Versorgungsbereich zu erbringenden Leistungen geregelt werden, damit die regulatorischen Voraussetzungen in die Praxis überführt werden können.
Die Verhandlungen hierüber werden auf der Ebene des GKV-Spitzenverbandes zwischen den Vertretern der Krankenkassen und den mit den für die Wahrnehmung der Interessen der pflegerischen Leistungserbringern maßgeblichen Spitzenorganisationen geführt. Ein erstes Ergebnis wurden unter dem 14.10.2020 die Rahmenempfehlungen für die Anforderungen an besondere Versorgungsformen bekannt gegeben. Mit dem Blick auf die persönlichen und sachlichen Qualifikationsvoraussetzungen, sowie die Details der Regelungen zum Abrechnungsverfahren boten diese jedoch keinen Aufschluss in punkto „Wundversorgung“. Soweit es daher um die Ausgestaltung der entsprechenden Parameter geht, bleibt nunmehr abzuwarten, ob die Krankenkassen dieses Defizit für das laufende Jahr über individuelle Versorgungsverträge schließen werden, bzw. die Rahmenbedingungen entsprechend nachbessern werden.