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Die Impfstra­te­gie im Zusam­men­hang mit dem Corona­vi­rus sieht vor, dass vor allem hochalt­rige, über 80-jährige Patien­ten und Patien­tin­nen in Pflege­ein­rich­tun­gen zuerst geimpft werden, da diese Perso­nen­gruppe beson­ders gefähr­det durch das Corona­vi­rus ist. Die Einrich­tun­gen sind deshalb nun angehal­ten, die Einwil­li­gung zur Impfung der Patien­ten und Patien­tin­nen einzu­ho­len. Dies ist natür­lich kein unerheb­li­cher Aufwand und vor allem stellen sich viele Einrich­tun­gen nun die Frage, wie diesbe­züg­lich mit denje­ni­gen umzuge­hen ist, die überhaupt nicht mehr einwil­li­gungs­fä­hig sind. In Bezug auf beispiels­weise die Grippe­schutz­imp­fung ist dies ein bekann­tes Szena­rio für Einrich­tun­gen, doch bei der Impfung gegen das Corono­vi­rus sind bislang noch keine Langzeit­fol­gen bekannt, sodass hier eine beson­dere Situa­tion gegeben ist.

Reicht hier eine Geneh­mi­gung durch einen Betreuer oder eine Betreue­rin? Oder muss vielleicht sogar das Betreu­ungs­ge­richt hinzu­ge­zo­gen werden? Genau das wollte Frau Dr. Gabriele Schlim­per, Geschäfts­füh­re­rin des Paritä­ti­schen Wohlfahrts­ver­ban­des Berlin, von Rechts­an­walt Prof. Dr. Volker Großkopf wissen und hat ihn um eine juris­ti­sche Einord­nung gebeten.

Perso­nen, die nicht mehr entschei­dungs­fä­hig sind, können Schwere und Tragweite einer solchen medizi­ni­schen Maßnahme nicht selbst beurtei­len. Deshalb müssen hier Dritte, also die Betreuer oder Vorsor­ge­be­voll­mäch­tig­ten der Patien­ten und Patien­tin­nen heran­ge­zo­gen werden. Die Frage, welche Folgen mit der Corona­vi­rus­schutz­imp­fung einher­ge­hen könnten, ist natür­lich nicht juris­ti­scher, sondern medizi­ni­scher Natur. Da zu dieser Impfung keine langjäh­rige Erfah­rung vorliegt, wäre in diesem Fall aus juris­ti­scher Sicht das Betreu­ungs­ge­richt dann heran­zu­zie­hen, wenn mit der Impfung die Möglich­keit einer schwe­ren und länger andau­ern­den gesund­heit­li­chen Schädi­gung des Betrof­fe­nen einher­ge­hen würde.

Die Geneh­mi­gungs­pflicht der Betreu­er­ein­wil­li­gung durch das Betreu­ungs­ge­richt gemäß § 1904 Absatz 1 BGB ist nicht erfor­der­lich, wenn sich Arzt bzw. Ärztin sowie Betreuer bzw. Betreue­rin einig darüber sind, wie der mutmaß­li­che Wille des Patien­ten bzw. der Patien­tin bezüg­lich der Corona­vi­rus­schutz­imp­fung ausfal­len würde. Wenn sie darüber überein­kom­men, dass laut Patien­ten­wil­len eine Impfung gewünscht ist, dann müssen sie sich nicht zusätz­lich an das Betreu­ungs­ge­richt wenden – womit ein enormer adminis­tra­ti­ver Aufwand erspart bliebe! Wichtig ist, dass die beiden Parteien (Arzt/Ärztin sowie Betreuer/Betreuerin) dazu in Kontakt treten, um hierüber zu beraten, ob die Impfung dem Willen des Betreu­ten entspricht. Für weitere und nähere Erläu­te­run­gen werfen Sie einen Blick in das Video mit Prof. Dr. Großkopf und Dr. Gabriele Schlim­pert!