Die Impfstrategie im Zusammenhang mit dem Coronavirus sieht vor, dass vor allem hochaltrige, über 80-jährige Patienten und Patientinnen in Pflegeeinrichtungen zuerst geimpft werden, da diese Personengruppe besonders gefährdet durch das Coronavirus ist. Die Einrichtungen sind deshalb nun angehalten, die Einwilligung zur Impfung der Patienten und Patientinnen einzuholen. Dies ist natürlich kein unerheblicher Aufwand und vor allem stellen sich viele Einrichtungen nun die Frage, wie diesbezüglich mit denjenigen umzugehen ist, die überhaupt nicht mehr einwilligungsfähig sind. In Bezug auf beispielsweise die Grippeschutzimpfung ist dies ein bekanntes Szenario für Einrichtungen, doch bei der Impfung gegen das Coronovirus sind bislang noch keine Langzeitfolgen bekannt, sodass hier eine besondere Situation gegeben ist.
Reicht hier eine Genehmigung durch einen Betreuer oder eine Betreuerin? Oder muss vielleicht sogar das Betreuungsgericht hinzugezogen werden? Genau das wollte Frau Dr. Gabriele Schlimper, Geschäftsführerin des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Berlin, von Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Großkopf wissen und hat ihn um eine juristische Einordnung gebeten.
Personen, die nicht mehr entscheidungsfähig sind, können Schwere und Tragweite einer solchen medizinischen Maßnahme nicht selbst beurteilen. Deshalb müssen hier Dritte, also die Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigten der Patienten und Patientinnen herangezogen werden. Die Frage, welche Folgen mit der Coronavirusschutzimpfung einhergehen könnten, ist natürlich nicht juristischer, sondern medizinischer Natur. Da zu dieser Impfung keine langjährige Erfahrung vorliegt, wäre in diesem Fall aus juristischer Sicht das Betreuungsgericht dann heranzuziehen, wenn mit der Impfung die Möglichkeit einer schweren und länger andauernden gesundheitlichen Schädigung des Betroffenen einhergehen würde.
Die Genehmigungspflicht der Betreuereinwilligung durch das Betreuungsgericht gemäß § 1904 Absatz 1 BGB ist nicht erforderlich, wenn sich Arzt bzw. Ärztin sowie Betreuer bzw. Betreuerin einig darüber sind, wie der mutmaßliche Wille des Patienten bzw. der Patientin bezüglich der Coronavirusschutzimpfung ausfallen würde. Wenn sie darüber übereinkommen, dass laut Patientenwillen eine Impfung gewünscht ist, dann müssen sie sich nicht zusätzlich an das Betreuungsgericht wenden – womit ein enormer administrativer Aufwand erspart bliebe! Wichtig ist, dass die beiden Parteien (Arzt/Ärztin sowie Betreuer/Betreuerin) dazu in Kontakt treten, um hierüber zu beraten, ob die Impfung dem Willen des Betreuten entspricht. Für weitere und nähere Erläuterungen werfen Sie einen Blick in das Video mit Prof. Dr. Großkopf und Dr. Gabriele Schlimpert!