Änderungen durch die Krankenhausreform
Einige rechtliche Neuerungen hält das Jahr 2025 für die Krankenhäuser bereit. Grund dafür ist das seit dem 1. Januar geltende Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz, das vor allem die Gesundheitsversorgung in Deutschland sichern und effizienter machen soll. Die Änderungen werden allerdings nicht auf einen Schlag, sondern schrittweise umgesetzt.
Dieses Jahr werden die Weichen für Änderungen in der Personalbemessung für Ärztinnen und Ärzte gestellt. Hierzu wird in Abstimmung mit der Bundesärztekammer ein neues Personalbemessungsinstrument getestet. Auch soll geprüft werden, ob ein solches Messinstrument für Hebammen oder Physiotherapeuten notwendig ist.
Die Krankenhausreform soll zudem für weniger Bürokratie sorgen, was auch die Pflege entlasten soll. Vonseiten des Bundesministeriums für Gesundheit heißt es, dass pflegeentlastende Maßnahmen pauschal anerkannt werden. Außerdem sollen Prüfverfahren des Medizinischen Dienstes zur Qualität in den Krankenhäusern harmonisiert und vereinfacht werden. Auch soll der Aufwand bei speziellen Einzelfallprüfungen reduziert werden.
In puncto Kosten gibt es ebenfalls erste Änderungen. So werden die Personal-Kosten der Krankenhäuser durch Tarifsteigerungen für alle Beschäftigtengruppen refinanziert. Außerdem sollen sich die Einnahmen der Krankenhäuser im stationären Bereich erhöhen, in dem nun der volle Orientierungswert die Grundlage für die Ermittlung der Obergrenze für den jährlichen Anstieg der Krankenhausvergütung ist. Bislang richtete sich die Budgetermittlung nach dem anteiligen Orientierungswert.
Mehr heilkundliche Kompetenzen im Pflegestudium
Pflege-Studis sollen künftig mehr können. Dafür sorgt das Pflegestudiumstärkungsgesetz, das zum 1. Januar 2025 zu wesentlichen Teilen in Kraft tritt. Konkret sollen die Studierenden zusätzliche Kompetenzen für eine eigenverantwortliche und selbstständige Ausübung von erweiterten heilkundlichen Tätigkeiten erlernen. Diese betreffen die diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz.
Das Pflegestudium ist damit aktuell die einzige Möglichkeit für Pflegefachkräfte, die nötige Qualifikation zu erlangen, diese heilkundlichen Tätigkeiten ohne ärztliche Anweisung durchzuführen. Normalerweise müssen heilkundliche Tätigkeiten nämlich von Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden, die ggf. gewisse Leistungen ans Pflegepersonal übertragen können.
Die elektronische Patientenakte kommt
Ab dem 15. Januar 2025 soll dem Ruf nach mehr Digitalisierung im Gesundheitswesen gefolgt werden: die elektronische Patientenakte kommt. Zumindest für die, die ihr nicht aktiv widersprechen. Nach dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens stellen die Krankenkassen ihren Versicherten die ePA nämlich ohne deren Zutun zur Verfügung.
In ihrer digitalen Version soll die Patientenakte künftig leichter von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt werden können. Außerdem soll sie inhaltlich einfacher zu bearbeiten und die gespeicherten Daten besser zugänglich sein.
Pflegebedürftige bekommen mehr Geld
Um 4,5 Prozent steigen zum 1. Januar 2025 die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung. Damit sollen Pflegebedürftige finanziell entlastet werden. Die Erhöhung ist durch § 30 SGB XI vorgesehen. Veränderungen betreffen den häuslichen und den teil- sowie vollstationären Bereich:
- Pflegegeld
- Pflegesachleistungen
- Entlastungsbetrag
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
- Verhinderungspflege
- Kurzzeitpflege
- Tages- und Nachtpflege
- Wahnumfeldverbessernde Maßnahmen
- Ergänzende Unterstützungsleistungen für DiPA
- Leistungen für die vollstationäre Pflege
- Wohngruppenzuschlag und Anschubfinanzierung für Wohngruppen
Einen Überblick über die konkreten Geldbeträge für die jeweiligen Leistungen nach Pflegegraden gibt das Bundesgesundheitsministerium selbst.
Die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden zum 1. Juli in einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt. Künftig soll für beide Leistungen ein Gesamtbetrag von 3.539 Euro bereitstehen. Den Betrag können diejenigen, die die Leistungen beanspruchen, flexibel nutzen.
Zusätzlich entfällt zum 1. Juli eine sechsmonatige Vorpflegezeit, die bislang nötig war, bevor erstmals Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden konnten. Künftig können die Leistungen direkt beansprucht werden. Bei der Kurzzeitpflege bestand die Regelung bereits.
Pflegeversicherte müssen mehr bezahlen
Zwar steigen die Ansprüche an die Pflegeversicherungen, allerdings müssen Versicherte auch mehr bezahlen. Zum Beginn des Jahres steigt der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte. Die entsprechende Verordnung der Bundesregierung sieht einen bundeseinheitlichen Beitragssatz von 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen vor.
Dadurch sollen sich Mehreinnahmen von rund 3,7 Milliarden Euro ergeben. Das Geld soll die Finanzierung der gesetzlich vorgesehenen Leistungen sichern. Angesichtes der Herausforderungen durch den demografischen Wandel sei eine Erhöhung der Beiträge nötig, hieß es von der Bundesregierung.
Quelle: PM