2025
2025 ändert sich einiges im Gesund­heits­we­sen. Bild: © Olga Titova | Dreamstime.com

Änderun­gen durch die Kranken­haus­re­form

Einige recht­li­che Neuerun­gen hält das Jahr 2025 für die Kranken­häu­ser bereit. Grund dafür ist das seit dem 1. Januar geltende Kranken­haus­ver­sor­gungs­ver­bes­se­rungs­ge­setz, das vor allem die Gesund­heits­ver­sor­gung in Deutsch­land sichern und effizi­en­ter machen soll. Die Änderun­gen werden aller­dings nicht auf einen Schlag, sondern schritt­weise umgesetzt.

Dieses Jahr werden die Weichen für Änderun­gen in der Perso­nal­be­mes­sung für Ärztin­nen und Ärzte gestellt. Hierzu wird in Abstim­mung mit der Bundes­ärz­te­kam­mer ein neues Perso­nal­be­mes­sungs­in­stru­ment getes­tet. Auch soll geprüft werden, ob ein solches Messin­stru­ment für Hebam­men oder Physio­the­ra­peu­ten notwen­dig ist.

Die Kranken­haus­re­form soll zudem für weniger Bürokra­tie sorgen, was auch die Pflege entlas­ten soll. Vonsei­ten des Bundes­mi­nis­te­ri­ums für Gesund­heit heißt es, dass pflege­ent­las­tende Maßnah­men pauschal anerkannt werden. Außer­dem sollen Prüfver­fah­ren des Medizi­ni­schen Diens­tes zur Quali­tät in den Kranken­häu­sern harmo­ni­siert und verein­facht werden. Auch soll der Aufwand bei spezi­el­len Einzel­fall­prü­fun­gen reduziert werden.

In puncto Kosten gibt es ebenfalls erste Änderun­gen. So werden die Perso­nal-Kosten der Kranken­häu­ser durch Tarif­stei­ge­run­gen für alle Beschäf­tig­ten­grup­pen refinan­ziert. Außer­dem sollen sich die Einnah­men der Kranken­häu­ser im statio­nä­ren Bereich erhöhen, in dem nun der volle Orien­tie­rungs­wert die Grund­lage für die Ermitt­lung der Obergrenze für den jährli­chen Anstieg der Kranken­haus­ver­gü­tung ist. Bislang richtete sich die Budget­er­mitt­lung nach dem antei­li­gen Orien­tie­rungs­wert.

Mehr heilkund­li­che Kompe­ten­zen im Pflege­stu­dium

Pflege-Studis sollen künftig mehr können. Dafür sorgt das Pflege­stu­di­umstär­kungs­ge­setz, das zum 1. Januar 2025 zu wesent­li­chen Teilen in Kraft tritt. Konkret sollen die Studie­ren­den zusätz­li­che Kompe­ten­zen für eine eigen­ver­ant­wort­li­che und selbst­stän­dige Ausübung von erwei­ter­ten heilkund­li­chen Tätig­kei­ten erler­nen. Diese betref­fen die diabe­ti­sche Stoff­wech­sel­lage, chroni­sche Wunden und Demenz.

Das Pflege­stu­dium ist damit aktuell die einzige Möglich­keit für Pflege­fach­kräfte, die nötige Quali­fi­ka­tion zu erlan­gen, diese heilkund­li­chen Tätig­kei­ten ohne ärztli­che Anwei­sung durch­zu­füh­ren. Norma­ler­weise müssen heilkund­li­che Tätig­kei­ten nämlich von Ärztin­nen und Ärzten durch­ge­führt werden, die ggf. gewisse Leistun­gen ans Pflege­per­so­nal übertra­gen können.

Die elektro­ni­sche Patien­ten­akte kommt

Ab dem 15. Januar 2025 soll dem Ruf nach mehr Digita­li­sie­rung im Gesund­heits­we­sen gefolgt werden: die elektro­ni­sche Patien­ten­akte kommt. Zumin­dest für die, die ihr nicht aktiv wider­spre­chen. Nach dem Gesetz zur Beschleu­ni­gung der Digita­li­sie­rung des Gesund­heits­we­sens stellen die Kranken­kas­sen ihren Versi­cher­ten die ePA nämlich ohne deren Zutun zur Verfü­gung.

In ihrer digita­len Version soll die Patien­ten­akte künftig leich­ter von den Kranken­kas­sen zur Verfü­gung gestellt werden können. Außer­dem soll sie inhalt­lich einfa­cher zu bearbei­ten und die gespei­cher­ten Daten besser zugäng­lich sein.

Pflege­be­dürf­tige bekom­men mehr Geld

Um 4,5 Prozent steigen zum 1. Januar 2025 die Leistungs­be­träge der Pflege­ver­si­che­rung. Damit sollen Pflege­be­dürf­tige finan­zi­ell entlas­tet werden. Die Erhöhung ist durch § 30 SGB XI vorge­se­hen. Verän­de­run­gen betref­fen den häusli­chen und den teil- sowie vollsta­tio­nä­ren Bereich:

  • Pflege­geld
  • Pflege­sach­leis­tun­gen
  • Entlas­tungs­be­trag
  • Pflege­hilfs­mit­tel zum Verbrauch
  • Verhin­de­rungs­pflege
  • Kurzzeit­pflege
  • Tages- und Nacht­pflege
  • Wahnum­feld­ver­bes­sernde Maßnah­men
  • Ergän­zende Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen für DiPA
  • Leistun­gen für die vollsta­tio­näre Pflege
  • Wohngrup­pen­zu­schlag und Anschub­fi­nan­zie­rung für Wohngrup­pen

Einen Überblick über die konkre­ten Geldbe­träge für die jewei­li­gen Leistun­gen nach Pflege­gra­den gibt das Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­te­rium selbst.

Die Leistungs­be­träge der Verhin­de­rungs­pflege und Kurzzeit­pflege werden zum 1. Juli in einem gemein­sa­men Jahres­be­trag zusam­men­ge­führt. Künftig soll für beide Leistun­gen ein Gesamt­be­trag von 3.539 Euro bereit­ste­hen. Den Betrag können dieje­ni­gen, die die Leistun­gen beanspru­chen, flexi­bel nutzen.

Zusätz­lich entfällt zum 1. Juli eine sechs­mo­na­tige Vorpfle­ge­zeit, die bislang nötig war, bevor erstmals Leistun­gen der Verhin­de­rungs­pflege in Anspruch genom­men werden konnten. Künftig können die Leistun­gen direkt beansprucht werden. Bei der Kurzzeit­pflege bestand die Regelung bereits.

Pflege­ver­si­cherte müssen mehr bezah­len

Zwar steigen die Ansprü­che an die Pflege­ver­si­che­run­gen, aller­dings müssen Versi­cherte auch mehr bezah­len. Zum Beginn des Jahres steigt der Beitrags­satz zur sozia­len Pflege­ver­si­che­rung um 0,2 Prozent­punkte. Die entspre­chende Verord­nung der Bundes­re­gie­rung sieht einen bundes­ein­heit­li­chen Beitrags­satz von 3,6 Prozent der beitrags­pflich­ti­gen Einnah­men vor.

Dadurch sollen sich Mehrein­nah­men von rund 3,7 Milli­ar­den Euro ergeben. Das Geld soll die Finan­zie­rung der gesetz­lich vorge­se­he­nen Leistun­gen sichern. Angesich­tes der Heraus­for­de­run­gen durch den demogra­fi­schen Wandel sei eine Erhöhung der Beiträge nötig, hieß es von der Bundes­re­gie­rung.

Quelle: PM