Eigentlich klingt es nach einem für Kunden bequemen Angebot, um auf einfachem Wege die Rezepte für ihre Arzneimittel einzulösen: Eine Apothekerin aus Herne hat in einem Supermarkt für die Kunden eine Box zum Sammeln von Arzneimittelrezepten aufgestellt, um ihnen diese dann nach Hause liefern zu lassen. Dieses Betreiben ist für sie nicht mehr gestattet, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in einem Urteil (Az.: 13 A 2289/16) entschieden hat.
Der Lieferdienst der Arzneimittel wurde von der Apothekerin innerhalb des Herner Stadtgebiets kostenlos angeboten, außerhalb des Stadtgebiets fielen hingegen Versandkosten an. Die Apothekerin reichte gegen ein Verbot ihres Betreibens durch die Stadt Herne Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ein (Az.: 19 K 5025/15), diese wurde allerdings abgewiesen – eine Entscheidung, die von dem OVG bestätigt wurde.
Die Revision wurde zugelassen
Das Angebot der Apothekerin wurde deshalb untersagt, weil es sich bei ihrem Geschäftsmodell weder um einen Versandhandel noch um eine Präsenzapotheke handelt. Ein anderes Apothekenmodell als diese Varianten sei laut apothekenrechtlichen Vorgaben nicht gestattet. Sowohl die Präsenzapotheke als auch der Supermarkt liegen in der Stadt Herne, sodass die Sammelstelle auch nicht ausnahmsweise zulässig sei, weil sie etwa zur Versorgung eines abgelegenen Ortes diene. Zudem richtet sich ihr Angebot fast ausschließlich an Kunden des Supermarktes bzw. des entsprechenden Ortsteils, sodass ihr Apothekendienst nicht als herkömmlicher Versandhandel gelten kann.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde von dem OVG zugelassen.
Quelle: OVG NRW