Eigent­lich klingt es nach einem für Kunden beque­men Angebot, um auf einfa­chem Wege die Rezepte für ihre Arznei­mit­tel einzu­lö­sen: Eine Apothe­ke­rin aus Herne hat in einem Super­markt für die Kunden eine Box zum Sammeln von Arznei­mit­tel­re­zep­ten aufge­stellt, um ihnen diese dann nach Hause liefern zu lassen. Dieses Betrei­ben ist für sie nicht mehr gestat­tet, wie das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) NRW in einem Urteil (Az.: 13 A 2289/16) entschie­den hat.

Der Liefer­dienst der Arznei­mit­tel wurde von der Apothe­ke­rin inner­halb des Herner Stadt­ge­biets kosten­los angebo­ten, außer­halb des Stadt­ge­biets fielen hinge­gen Versand­kos­ten an. Die Apothe­ke­rin reichte gegen ein Verbot ihres Betrei­bens durch die Stadt Herne Klage beim Verwal­tungs­ge­richt Gelsen­kir­chen ein (Az.: 19 K 5025/15), diese wurde aller­dings abgewie­sen – eine Entschei­dung, die von dem OVG bestä­tigt wurde.

Die Revision wurde zugelas­sen

Das Angebot der Apothe­ke­rin wurde deshalb unter­sagt, weil es sich bei ihrem Geschäfts­mo­dell weder um einen Versand­han­del noch um eine Präsenz­apo­theke handelt. Ein anderes Apothe­ken­mo­dell als diese Varian­ten sei laut apothe­ken­recht­li­chen Vorga­ben nicht gestat­tet. Sowohl die Präsenz­apo­theke als auch der Super­markt liegen in der Stadt Herne, sodass die Sammel­stelle auch nicht ausnahms­weise zuläs­sig sei, weil sie etwa zur Versor­gung eines abgele­ge­nen Ortes diene. Zudem richtet sich ihr Angebot fast ausschließ­lich an Kunden des Super­mark­tes bzw. des entspre­chen­den Ortsteils, sodass ihr Apothe­ken­dienst nicht als herkömm­li­cher Versand­han­del gelten kann.

Die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt wurde von dem OVG zugelas­sen.

Quelle: OVG NRW