In dem Gespräch zwischen Margarete Stöcker und Prof. Dr. Volker Großkopf werden die rechtlichen Herausforderungen, die mit der Sexualität älterer Menschen in Pflegeeinrichtungen einhergehen, thematisiert.
- Wie wird die Selbstbestimmung der Bewohner gewahrt?
- Wo liegen die Grenzen der Fürsorgepflicht?
- Und wie sieht die rechtliche Haftung aus, wenn Konflikte oder Vorfälle auftreten?
Mit praxisnahen Einblicken und juristischer Expertise wirft Prof. Dr. Großkopf Licht auf diese oft tabuisierte, jedoch hochrelevante Thematik. Ein Interview, das wichtige Denkanstöße bietet – für Pflegekräfte, Einrichtungen und Angehörige gleichermaßen. Schauen Sie rein, es lohnt sich!
FAQ
Welche Rechte haben ältere Menschen in Pflegeheimen in Bezug auf ihre Sexualität?
Bewohner von Pflegeheimen haben das Recht auf Selbstbestimmung, auch in Bezug auf ihre Sexualität. Dieses Recht ist durch Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 GG und § 1 SGB XI geschützt. Pflegekräfte dürfen dieses Recht nicht ohne triftigen Grund einschränken. Die Aufgabe der Einrichtung liegt darin, eine diskriminierungsfreie Umgebung zu schaffen, in der Bewohner ihre Sexualität ausleben können, solange dies die Rechte anderer nicht verletzt. Einschränkungen dürfen nur erfolgen, wenn rechtliche oder gesundheitliche Risiken bestehen, beispielsweise bei einem Verdacht auf Missbrauch.
Wer haftet, wenn es in einem Altenheim zu Zwischenfällen im Zusammenhang mit Sexualität kommt?
Die Haftung hängt von der Art des Vorfalls ab. Kommt es beispielsweise zu sexuellen Übergriffen zwischen Bewohnern, kann die Pflegeeinrichtung haftbar gemacht werden, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Sind sogar Pflegekräfte im Rahmen sexueller Handlungen involviert, können sowohl arbeitsrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen drohen. Um Haftungsrisiken zu minimieren, sollten Pflegeeinrichtungen klare Richtlinien und Schulungen zur vorbezeichneten Thematik implementieren. Eine juristische Prüfung im Einzelfall ist ratsam, um die Verantwortlichkeiten genau zu klären.