Sachver­halt

2008 bekam die 48 Jahre alte Frau die Diagnose einer aggres­si­ven Form von Brust­krebs. Trotz einer OP, anschlie­ßen­der Chemo­the­ra­pie sowie Bestrah­lung, bilde­ten sich nach wie vor Metasta­sen. Von ihrem Arzt bekam sie daher 2017 den Vorschlag, eine Behand­lung mit Pertu­zu­mab im Rahmen einer Kombi­na­ti­ons­be­hand­lung zu begin­nen. Seit 2013 ist Pertu­zu­mab in Europa zugelas­sen, aller­dings ausschließ­lich für sogenannte „first-line-Thera­pien“. Das heißt, eine solche Behand­lung ist nur dann zugelas­sen, wenn zuvor noch keine vergleich­bare Behand­lung statt­ge­fun­den hat. In diesem Fall liegt dementspre­chend eine „further-line-Thera­pie“ vor, wofür die Zulas­sung bezüg­lich dieses Arznei­mit­tels in Europa fehlt. Aus diesem Grund hat die AOK Plus, die Kranken­kasse der Patien­tin, die Kosten­er­stat­tung für diese Behand­lung abgelehnt und ihr statt­des­sen eine Chemo­the­ra­pie mit zugelas­se­nem Medika­ment vorge­schla­gen.

Die 48-Jährige stellte daher einen Eilan­trag auf Erlass einer einst­wei­li­gen Anord­nung für die von ihr gewünschte Thera­pie mit Pertu­zu­mab beim Sozial­ge­richt Dresden (SG).

Entschei­dung

Dem Eilan­trag wurde von der 18. Kammer des Sozial­ge­richts Dresden statt­ge­ge­ben. Aufgrund des fortge­schrit­te­nen Stadi­ums der Krank­heit fehlte die Zeit, um die Gleich­wer­tig­keit der jewei­li­gen Thera­pie­vor­schläge zu prüfen. Nur ein Obergut­ach­ter hätte klären können, ob Erfolgs­aus­sich­ten für die Patien­tin durch eine Behand­lung mit Pertu­zu­mab bestehen. Auch dazu fehlte die Zeit, da sich die Patien­tin in einem akut lebens­be­droh­li­chen Zustand befand. Aller­dings lagen Einschät­zun­gen der vom Gericht befrag­ten Ärzte vor. Diese bestä­tig­ten, dass eine „further-line-Thera­pie“ mit dem Arznei­mit­tel in Dreier­kom­bi­na­tion wirksam sein könnte. Aufgrund der entspre­chen­den Umstände entschied das Sozial­ge­richt Dresden in seinem Urteil vom 29. März 2017 (Az.: S 18 KR 268/17 ER), dass in diesem Fall die wirtschaft­li­chen Inter­es­sen der Kranken­kasse hinter das Wohl der Patien­tin gestellt werden müssen. Trotz Unklar­heit über die Wirksam­keit und Zulas­sung für eine „further-line-Behand­lung“, hat das Gericht der Patien­tin die entspre­chende Behand­lung zugespro­chen.

Quelle: SG Dresden