Im Rahmen des Gerichts­ver­fah­rens um den sogenann­ten „Todes­pfle­ger“ Niels H. wurde ein weite­res Verfah­ren gegen eine seiner ehema­li­gen Kolle­gin eröff­net. Es handelt sich dabei um eine der stell­ver­tre­ten­den Stati­ons­lei­te­rin­nen des damali­gen Klini­kums Delmen­horst, in dem sich die Mordfälle zugetra­gen haben. Ihr wird zur Last gelegt, wegen Unter­las­sens mitver­ant­wort­lich an bis zu fünf Mordta­ten von Niels H. zu sein. Nach dem Tod von Patien­ten soll sie es für möglich gehal­ten haben, dass der ehema­lige Kranken­pfle­ger weitere Tötungs­de­likte begeht. Einge­schrit­ten sei sie aber nicht und habe damit den Tod von bis zu fünf Patien­ten billi­gend in Kauf genom­men.

Das Haupt­ver­fah­ren des Oberlan­des­ge­richts Olden­burg richtete sich bisher gegen zwei Ärzte und den Leiter der Inten­siv­sta­tion des ehema­li­gen Klini­kums. Auf eine Beschwerde der Staats­an­walt­schaft Olden­burg hin wurde es durch einen Beschluss vom 28. Februar 2018 (Az.: 1 Ws 202/17) um das Verfah­ren gegen die stell­ver­tre­tende Stati­ons­lei­te­rin ergänzt, da sich entge­gen der ursprüng­li­chen Annahme ein hinrei­chen­der Tatver­dacht gegen sie bestä­tigt hat. Laut dem 1. Straf­se­nat ist sie ihren Pflich­ten als stell­ver­tre­tende Stati­ons­lei­te­rin nicht vollstän­dig nachge­gan­gen. Ihre Aufgabe sei es gewesen, neben der Betreu­ung und der Pflege auch für die Bewah­rung vor Gefah­ren der Patien­ten zu sorgen. Sie hätte Niels H. näher beobach­ten müssen, um sicher­zu­stel­len, dass von ihm keine Gefahr ausgeht. Tatsäch­lich ist sie auch wegen eines konkre­ten Verdachts an ihren vorge­setz­ten Stati­ons­lei­ter heran­ge­tre­ten, dieser hat weitere Unter­su­chun­gen jedoch abgelehnt. Die Beschul­digte hätte somit an die nächste Führungs­ebene heran­tre­ten müssen.

Auch weite­ren Mitar­bei­tern hatte die Staats­an­walt­schaft das Unter­las­sen in diesem Zusam­men­hang vorge­wor­fen und entspre­chend Beschwerde einge­legt. In diesen Fällen bestä­tigte sich der Tatver­dacht aller­dings nicht. So habe beispiels­weise die andere stell­ver­tre­tende Stati­ons­lei­te­rin ihren Verdacht umgehend weiter­ge­lei­tet, wodurch dann auch weitere Unter­su­chun­gen einge­lei­tet worden sind.

Die Entschei­dung des 1. Straf­se­nats ist rechts­kräf­tig.