Testament und Erbrecht
Wissens­wer­tes zum Erbrecht und derTe­s­ta­ments­ge­stal­tung Bild: Robert Kneschke/Dreamstime

Deutsch­land ist ein Land der Erben: Auf bis zu elf Billio­nen Euro wird das Vermö­gen aller deutschen Haushalte geschätzt – neben Geldver­mö­gen zählen auch Sachan­la­gen wie Wertpa­piere und Aktien oder Edelme­talle, insbe­son­dere aber Immobi­lien-Eigen­tum, hierzu.

Laut der Studie „Private Haushalte und ihre Finan­zen“ (PHF) der Bundes­bank, die in aktuells­ter Form aus dem Jahr 2017 stammt, nennt der Durch­schnitts­haus­halt ein Netto­ver­mö­gen – wovon etwaige Schul­den bereits abgerech­net sind – in Höhe von 232.800 Euro sein Eigen.

Dies deckt sich in etwa mit den Erkennt­nis­sen der Unter­su­chun­gen des Deutschen Insti­tuts für Wirtschafts­for­schung (DIW), das im Jahr 2019 ein durch­schnitt­li­ches indivi­du­el­les Netto­ver­mö­gen von 108.449 Euro bezif­ferte – hier also nicht pro Haushalt, sondern pro Person. Es steht also viel Vermö­gen zum Vertei­len an.

Erbsumme beträgt im Schnitt 363.000 Euro

Und es gibt auch immer häufi­ger etwas zu vertei­len: So stieg die Zahl der Erbschaf­ten in Deutsch­land von circa 110.000 im Jahre 2017 konti­nu­ier­lich auf rund 135.000 im Jahr 2021 an (Quelle: Statista). Die Genera­tion der Babyboo­mer wird voraus­sicht­lich zu einem weite­ren Anstieg der Erbschafts­fälle führen.

Wie das Deutsche Insti­tut für Alters­vor­sorge (DIA) ausführt, werden je Erbfall im Schnitt 363.000 Euro vererbt. Hierbei sind aller­dings auch beson­ders lukra­tive Erbschaf­ten enthal­ten – rechne man etwa die zwei Prozent größten Hinter­las­sen­schaf­ten heraus, betrage die durch­schnitt­li­che Erbschaft „nur“ noch 242.000 Euro, so das DIA.

Doch damit nicht genug: Zu den reinen Erbschafts­fäl­len kommen noch die steuer­pflich­ti­gen Schen­kun­gen hinzu. Hierbei handelt es sich um eine Art „Erbschaft zu Lebzei­ten“, die für die Betei­lig­ten steuer­lich (wegen der mit ihr verbun­de­nen Freibe­träge) meist von Vorteil ist. Schät­zun­gen gehen beispiels­weise von rund 39.000 Schen­kun­gen allein für das Jahr 2021 aus.

Jeder achte Erbe geht leer aus

Übrigens: Der durch­schnitt­li­che Wert pro Erbschaft sei seit der Jahrtau­send­wende um 19 Prozent gestie­gen; meist steht und fällt die Höhe der Erbschaft damit, ob auch Immobi­lien an die nächste Genera­tion weiter­ge­ge­ben werden.

Aller­dings: 13 Prozent, und damit jede achte Erbschaft, ist vermö­gens­los – und bei weite­ren 25 Prozent, also genau einem Viertel, ist die Erbschafts­summe mit bis zu 25.000 Euro dann doch eher „überschau­bar“.

Testament
Testa­ment – aber richtig! Bild: © Ginasan­ders | Dreamstime.com

Jeder sollte ein Testa­ment haben

Doch wer soll, im Falle des eigenen Todes, zu den Begüns­tig­ten zählen? Dies zu regeln ist die Aufgabe eines Testa­ments. Ein solches zu besit­zen, ist grund­sätz­lich für jeden ratsam. Denn auch „mitten im Leben“ kann einen ein Schick­sals­schlag ereilen, der eine spätere Abfas­sung des Testa­ments unmög­lich macht – und somit die Entschei­dung darüber, wer Nutznie­ßer des eigenen Vermö­gens werden soll.

Gerade bei denje­ni­gen, bei denen sich Anzeich­nen einer Demenz- oder Alzhei­mer-Erkran­kung zeigen, ist Eile geboten. Denn eine im bereits demen­ten Zustand verfasste Erklä­rung kann im Erbfall von den Betei­lig­ten angefoch­ten werden!

Zwar muss dieje­nige Person erstein­mal bewei­sen, dass die Einsichts- und damit auch Testier­fä­hig­keit des Erblas­sers zum Zeitpunkt der Testa­ments­er­stel­lung nicht mehr gegeben war. Dennoch handelt es sich hierbei um ein Strei­t­ri­siko, das sich durch früh- und recht­zei­ti­ges Handeln leicht vermei­den lässt.

Die Aufstel­lung ist nicht schwer!

Ein Testa­ment zu erstel­len ist nicht schwer: Als Grund­an­for­de­rung gilt ledig­lich die handschrift­li­che Verfasst­heit plus Unter­schrift. Eine Orts- und Datums­an­gabe ist zudem ratsam – denn sollte man sein Testa­ment nachträg­lich noch mal ändern wollen (was immer und jeder­zeit möglich ist!), gilt die letzt­da­tierte – und somit jüngste – Willens­er­klä­rung als recht­lich bindend.

Die Inhalte des Testa­ments können vielfäl­tig sein. Es empfiehlt sich, die Vermö­gens­ge­gen­stände aufzu­lis­ten (zum Beispiel das Geldver­mö­gen, einzelne Häuser, wertvolle einzelne Erbstü­cke).

Als Erben kann man eine oder mehrere belie­bige Perso­nen (oder auch Organi­sa­tio­nen) einset­zen, mitsamt eventu­el­ler Ersatz-Erben für den Fall, dass die eigent­lich vorge­se­he­nen Perso­nen vor Eintritt des Erbfalls selbst verster­ben.

Außer­dem kann man Bedin­gun­gen und Aufla­gen an den Erhalt eines Erbes knüpfen, die möglichst klar und strin­gent formu­liert sein sollten. Auch Rechte kann man einräu­men, wie etwa ein Wohnrecht auf Lebens­zeit (in einer an eine dritte Person vermach­ten Immobi­lie).

Eine bei Ehe- oder Lebens­part­nern beliebte, simple Möglich­keit ist das sogenannte „Berli­ner Testa­ment“ – hierbei setzen sich beide Ehe- oder Lebens­part­ner gegen­sei­tig als Allein­er­ben ein.

Im Testa­ment ist viel regel­bar – Wissens­wer­tes zur Enter­bung

Ein heikles Thema ist das der Enter­bung: Will man bestimmte Nachkom­men, die laut der „gesetz­li­chen“ Regelung am Erbe betei­ligt wären, aus dem Kreise der Erben ausschlie­ßen, kann man diese enter­ben – entwe­der impli­zit (durch Überge­hung bei der Nennung der Erbbe­rech­tig­ten) oder auch ausdrück­lich. Diese erhal­ten dann nur die Hälfte des ihnen nach gesetz­li­cher Erbfolge zuste­hen­den Betra­ges, den sogenann­ten „Pflicht­teil“.

Diesen Pflicht­teil auch noch zu entzie­hen – die nach gesetz­li­cher Erbfolge erbbe­rech­tigte Person also tatsäch­lich und vollstän­dig zu enter­ben –, ist nur unter sehr engen Bedin­gun­gen möglich. Hierzu gehören schwere vorsätz­li­che Verge­hen oder sogar ein Tötungs­ver­such dieser Person gegen­über dem Erblas­ser, oder die sogenannte Erbun­wür­dig­keit – etwa wegen einer Verur­tei­lung zu einer Haftstrafe von mindes­tens einem Jahr (vgl. § 2333 BGB)

Um Ausle­gungs­strei­tig­kei­ten zu vermei­den, empfiehlt es sich, die Gründe im Testa­ment mit anzuge­ben (vgl. hierzu § 2336 BGB).

Wohin mit dem Testa­ment?

Die letzte Frage, der sich Verfas­ser eines Testa­ments widmen sollten, ist die der Sicher­heit. Denn wenn der Erbfall eintritt, muss das Testa­ment zunächst gefun­den werden.

Und das beste und ausge­feil­teste Testa­ment nützt nichts, wenn es nach Eintritt des Erbfalls „verschwin­det“. Mit der Hinter­le­gung beim Notar – der einen im Übrigen zu Details der Testa­ments-Regelun­gen beraten kann – geht man auf Nummer Sicher, dass der „letzte Wille“ auch tatsäch­lich gehört wird!

Beitrag am 19.1.2024 überar­bei­tet und aktua­li­siert.