Deutschland ist ein Land der Erben: Auf bis zu elf Billionen Euro wird das Vermögen aller deutschen Haushalte geschätzt – neben Geldvermögen zählen auch Sachanlagen wie Wertpapiere und Aktien oder Edelmetalle, insbesondere aber Immobilien-Eigentum, hierzu.
Laut der Studie „Private Haushalte und ihre Finanzen“ (PHF) der Bundesbank, die in aktuellster Form aus dem Jahr 2017 stammt, nennt der Durchschnittshaushalt ein Nettovermögen – wovon die Schulden schon abgerechnet sind – von 232.800 Euro sein Eigen [PDF-Datei].
Dies deckt sich in etwa mit den Erkenntnissen der Untersuchungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW), das im Jahr 2019 ein durchschnittliches individuelles Nettovermögen von 108.449 Euro bezifferte – hier also nicht pro Haushalt, sondern pro Person. Es steht also viel Vermögen zum Verteilen an.
Im Schnitt 363.000 Euro Erbsumme – aber jeder achte Erbe geht, mangels Vermögens, leer aus
Und verteilt wird immer mehr: Rund 135.000 Erbschaften gibt es pro Jahr in Deutschland – diese Zahl stieg in den vergangenen Jahren stetig an; im Jahr 2017 waren es noch rund 110.000. Im aktuellsten Jahr 2021 kamen nochmals rund 39.000 steuerpflichtige Schenkungen hinzu; hierbei handelt es sich um eine Art „Erbschaft zu Lebzeiten“, die für die Beteiligten steuerlich (wegen der mit ihr verbundenen Freibeträge) meist sinnvoll ist.
Wie das Deutsche Institut für Altersvorsorge weiter ausführt, werden je Erbfall im Schnitt 363.000 Euro vererbt. Hierbei sind allerdings auch sehr lukrative Erbschaften enthalten – rechne man etwa die zwei Prozent größten Hinterlassenschaften heraus, betrage die durchschnittliche Erbschaft nur noch 242.000 Euro.
Übrigens: Der durchschnittliche Wert pro Erbschaft sei seit der Jahrtausendwende um 19 Prozent gestiegen; meist steht und fällt die Höhe der Erbschaft damit, ob auch Immobilien an die nächste Generation weitergegeben werden. Allerdings: 13 Prozent, und damit jede achte Erbschaft, sind vermögenslos – und bei weiteren 25 Prozent, also genau einem Viertel, ist die Erbschaftssumme mit bis zu 25.000 Euro dann doch eher „überschaubar“.
Jeder sollte Testament haben – Die Aufstellung ist nicht schwer!
Doch wer wird, im Falle des eigenen Todes, zu den Begünstigten zählen? Dies zu regeln ist die Aufgabe eines Testaments. Ein solches zu besitzen, ist grundsätzlich für jeden ratsam – denn auch „mitten im Leben“ kann einen ein Schicksalsschlag ereilen, der eine spätere Abfassung des Testaments unmöglich macht, und somit die Entscheidung darüber, wer Nutznießer des eigenen Vermögens werden soll.
Gerade bei denjenigen, bei denen sich Anzeichnen einer Demenz- oder Alzheimer-Erkrankung zeigen, ist Eile geboten – denn eine im bereits dementen Zustand verfasste Erklärung kann von im Erbfall Beteiligten angefochten werden! Zwar muss diejenige Person beweisen, dass die Einsichts- und damit Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testaments-Erstellung nicht mehr gegeben war. Dennoch ist es ein Risiko, das sich durch früh- und rechtzeitiges Handeln vermeiden lässt.
Ein Testament zu erstellen ist nicht schwer: Als Grundanforderung gilt lediglich die handschriftliche Verfasstheit plus Unterschrift, eine Orts- und Datumsangabe sind ratsam – denn sollte man sein Testament nachträglich noch mal ändern wollen (was immer und jederzeit möglich ist!), gilt die letztdatierte, jüngste Erklärung als rechtlich gültig.
Die Inhalte des Testaments können vielfältig sein. Es empfiehlt sich, die Vermögensgegenstände aufzulisten (z.B. das Geldvermögen, einzelne Häuser, wertvolle einzelne Erbstücke).
Im Testament ist viel regelbar – Wissenswertes zur Enterbung
Als Erben kann man eine oder mehrere beliebige Personen (oder auch Organisationen) einsetzen, mitsamt eventueller Ersatz-Erben für den Fall, dass die eigentlich vorgesehenen Personen vor Eintritt des Erbfalls selbst versterben.
Außerdem kann man Bedingungen und Auflagen an den Erhalt eines Erbes knüpfen, die möglichst klar und stringent formuliert sein sollten. Auch Rechte kann man einräumen, wie etwa ein Wohnrecht auf Lebenszeit (in einer an eine dritte Person vermachten Immobilie).
Eine bei Ehe- oder Lebenspartnern beliebte, simple Möglichkeit ist das sogenannte „Berliner Testament“ – hierbei setzen sich beide Ehe- oder Lebenspartner gegenseitig als Alleinerben ein.
Ein heikles Thema ist das der Enterbung: Will man bestimmte Nachkommen, die laut der „gesetzlichen“ Regelung am Erbe beteiligt wären, aus dem Kreise der Erben ausschließen, kann man diese enterben – entweder implizit (durch Übergehung bei der Nennung der Erbberechtigten) oder auch ausdrücklich. Diese erhalten dann nur die Hälfte des ihnen nach gesetzlicher Erbfolge zustehenden Betrages, den sogenannten „Pflichtteil“.
Diesen Pflichtteil auch noch zu entziehen – die nach gesetzlicher Erbfolge erbberechtigte Person also tatsächlich und vollständig zu enterben –, ist nur unter sehr engen Bedingungen möglich. Hierzu gehören schwere vorsätzliche Vergehen oder sogar ein Tötungsversuch dieser Person gegenüber dem Erblasser, oder die sogenannte Erbunwürdigkeit – etwa wegen einer Verurteilung zu einer Haftstrafe von mindestens einem Jahr.
Um Auslegungsstreitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Gründe im Testament mit anzugeben.
Die letzte Frage, der sich Verfasser eines Testaments widmen sollten, ist die der Sicherheit. Denn wenn der Erbfall eintritt, muss das Testament zunächst gefunden werden.
Und das beste und ausgefeilteste Testament nützt nichts, wenn es nach Eintritt des Erbfalls „verschwindet“. Mit der Hinterlegung beim Notar – der einen im Übrigen zu Details der Testaments-Regelungen beraten kann – geht man auf Nummer Sicher, dass der „letzte Wille“ auch tatsächlich gehört wird!