Staatsanwaltschaft Krefeld erhebt Anklage.
Der Beschul­digte soll den Patien­ten falsch zusam­men­ge­setze Arznei­mit­tel intra­ve­nöse verab­reicht haben. Bild: frolicsomepl/Pixabay.com

Die Staats­an­walt­schaft Krefeld wirft einem 61-jähri­gen Heilprak­ti­ker vor, in seiner Praxis in Brüggen in vier Fällen fahrläs­sig gegen das Arznei­mit­tel­ge­setz versto­ßen und in drei Fällen fahrläs­sige Tötung began­gen zu haben (Verfah­ren 3 Js 720/16). Dem Vorwurf zufolge soll der Beschul­digte, Jens R., am 27.7.2016 durch „Außer­acht­las­sung der gebote­nen und ihm zumut­ba­ren Sorgfalt erheb­lich überdo­sierte Infusi­ons­lö­sun­gen mit dem Wirkstoff 3‑Bromopyruvat herge­stellt“ haben, heißt es in der Presser­klä­rung der Staats­an­walt­schaft. Die Arznei­mit­tel waren entspre­chend quali­ta­tiv minder­wer­tig und wurden vier Patien­ten intra­ve­nös verab­reicht, drei starben infol­ge­des­sen.

Die zusam­men­ge­stell­ten Arznei­mit­tel hätten indivi­du­ell angefer­tigt werden müssen, unter anderem unter Berück­sich­ti­gung des Körper­ge­wichts. Wie die nieder­län­di­schen Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den und verschie­dene rechts­me­di­zi­ni­sche Insti­tute ermit­tel­ten, hat Jens R. eine für diese Zwecke nicht geeig­nete Waage verwen­det. Auf diese Weise erhiel­ten die Patien­ten eine zu hohe Dosis des Wirkstoffs, die rund das drei- bis sechs­fa­che der eigent­lich notwen­di­gen Dosis übertraf.

Keine weite­ren Fälle gegeben

Grund­sätz­lich ist es dem Heilprak­ti­ker nicht verbo­ten gewesen, den Wirkstoff herzu­stel­len oder zu verab­rei­chen, wenngleich er noch nicht abschlie­ßend erforscht gewesen ist. Es bestehe unter anderem laut rechts­me­di­zi­ni­sche Unter­su­chun­gen auch grund­sätz­lich die Möglich­keit der Wirksam­keit der Substanz gegen Krebs­er­kran­kun­gen, zumin­dest ausge­schlos­sen werden könne sie nicht. Aller­dings muss bei der Dosie­rung eine beson­dere Vorsicht einge­hal­ten werden, da eine Überdo­sis zu erheb­li­chen Neben­wir­kun­gen führen kann. Im Konkre­ten hat die hohe Menge der Substanz die Blut-Hirn-Schranke durch­bro­chen, der Zellstoff­wech­sel wurde angegrif­fen, sodass Gehirn­zel­len abgestor­ben sind.

Seit April 2016 hatte Jens R. die Waage verwen­det, aller­dings konnte bei anderen Patien­ten kein vergleich­ba­rer gesund­heit­li­cher Schaden festge­stellt werden.

Quelle: Staats­an­walt­schaft Krefeld