Was ist als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig?
Die SSB-Verordnungen sind in jeder Kassenärztlichen Vereinigung (KV) durch entsprechende SSB-Vereinbarungen geregelt. Meistens werden in Form von Positiv- und Ausschlusslisten die Produkte und Produktgruppen genannt, die in der jeweiligen KV als SSB verordnungsfähig oder davon ausgeschlossen sind.
Die Regelungen unterscheiden sich von KV zu KV und sind nicht immer eindeutig formuliert. Die SSB-Vereinbarungen werden in unregelmäßigen Abständen überarbeitet oder auch durch Ergänzungsvereinbarungen aktualisiert.
Einschränkungen der Anlage III und Anlage V (Medizinprodukte) der Arzneimittel-Richtlinie sowie des Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) in den Allgemeinen Bestimmungen Nr. 7 Kosten sind zu beachten. Im EBM findet man hier u.a. nähere Informationen zu den in den jeweiligen Abrechnungsziffern enthaltenen, d.h. nicht getrennt berechnungsfähigen Kosten.
Wie erfolgen Prüfungen des Sprechstundenbedarfs?
SSB-Verordnungen unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot und können in den meisten KVn im Rahmen der statistischen Auffälligkeitsprüfungen zusammen mit den anderen Arzneimittel-Verordnungen geprüft werden. Viel häufiger sind allerdings Einzelfallprüfungen wegen unzulässiger Verordnung von SSB. So ärgern sich die Praxen in der KV Nordrhein über mehr als 15.000 Prüfanträge pro Jahr.
Bei der Fülle unterschiedlicher Produkte unterlaufen im Praxisalltag immer wieder Fehler bei SSB-Verordnungen. Mit einer Antragsstellung durch die Krankenkassen oder die Rezeptstelle Duderstadt als beauftragte Stelle bei den Prüfungsstellen kann regelmäßig innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Quartals, in dem die Verordnungen ausgestellt wurden, gerechnet werden.
Sie ist aber auch noch bis zu 2 Jahre nach Quartalsende möglich. Aufgrund dieser Verzögerung kann es bei einer fehlerhaften Verordnung auch in den Folgequartalen zu Prüfanträgen kommen. In der Regel sind die potenziellen Regresssummen eher gering. Sie können aber gerade bei Verbandsstoffen durchaus vier- bzw. fünfstellige Dimensionen erreichen.
Was kann man zur Prävention von Prüfrisiken am Beispiel von Verbandstoffen und Wundauflagen konkret unternehmen?
- Über den SSB verordnete Verbandmittel sind ausschließlich für die Versorgung in der Praxis oder im Rahmen von Hausbesuchen vorgesehen. Weiterverordnungen sind auf den Namen des Patienten auszustellen.
- Generell sind SSB-Verordnungen nicht für die belegärztliche Versorgung sowie für die Behandlung von Privat- oder BG-Patienten möglich.
- Schauen Sie in die Anlagen zur SSB-Vereinbarung Ihrer KV, ob von Ihnen zur Verordnung vorgesehene Verbandmittel explizit als über den SSB verordnungsfähig eingestuft werden. Wenn das von Ihnen zur Verordnung vorgesehene Produkt nicht erwähnt wird, jedoch ein Vergleichbares, ist ein Analogschluss zur Verordnungsfähigkeit in aller Regel nicht gegeben!
- Wenn Sie sich unsicher sind, ob das Verbandmittel über den SSB verordnet werden kann, fragen Sie schriftlich bei der KV an. Die meisten KV bieten einen entsprechenden Service für solche Fälle an.
- Stellen Sie sicher, dass das Verbandmittel für das Wundstadium geeignet ist und zur Größe der Wunde passt.
- Bei Nachverordnungen sollten die vereinbarte Liegezeit mit dem tatsächlichen Verbrauch abgeglichen werden. Der verordnete Sprechstundenbedarf sollte zur Zahl der Behandlungsfälle bzw. zur Zahl der erbrachten Leistungen der Wundversorgung sowie zur Praxisausrichtung in einem angemessenen Verhältnis stehen.
- Ggf. sind Groß-/Bündelpackungen über den Hersteller oder Großhändler zu beziehen (z. B. Verbandmittel).
Wie lassen sich SSB-Prüfrisiken minimieren? Tipps für die Praxis
Die Prüfrisiken für SSB-Verordnungen lassen sich effektiv minimieren, wenn man sich auf ein genau festgelegtes und überschaubares Sortiment als praxisinterne Positivliste festlegt. Bei neuen Produkten lohnt sich der kleine zeitliche Mehraufwand, die Verordnungsfähigkeit im Rahmen des SSB durch einen Blick in die entsprechende Vereinbarung zu prüfen und ggf. sich bei der KV rückzuversichern.
Broschüre zur Verordnung von Sprechstundenbedarf:
https://www.kvno.de/fileadmin/shared/pdf/online/verordnungen/ssb_broschuere2023.pdf
Quelle: Dr. med. Georg Lübben, AAC Praxisberatung AG