Der 2. Dezember 2020 ist für die Wundversorgungsbranche ein wichtiger Stichtag. Mit diesem Datum beginnt eine Übergangsfrist von einem Jahr, nach deren Ablauf für die Wirksamkeit therapeutischer (nicht-physikalisch wirkender) Verbandmittel ein Studiennachweis erfolgen muss, damit sie bei Verordnung weiterhin von den Krankenkassen übernommen werden.
Diese Anpassung innerhalb der Arzneimittelrichtlinie sorgte bereits seit Längerem für Diskussionsstoff innerhalb der Wundversorgungsbranche. Am 20. August 2020 wurde sie vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G‑BA) beschlossen. Die Veröffentlichung – und damit das Inkrafttreten der angepassten Arzneimittelrichtlinie – im Bundesanzeiger stand seitdem allerdings noch aus und ist nun am 2. Dezember 2020 erfolgt.
Im Videointerview hat Margarete Lenart von dem Wundversorgungshersteller ConvaTec Prof. Dr. Volker Großkopf bereits vor Inkrafttreten der Arzneimittelrichtlinie dazu befragt, wie er die Entwicklung zur Verbandmitteldefinition einschätzt und welchen Einfluss sie seiner Ansicht nach auf die Wundversorgung der Patienten haben wird.
Videoaufzeichnung vom 21. Oktober 2020