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Der 2. Dezem­ber 2020 ist für die Wundver­sor­gungs­bran­che ein wichti­ger Stich­tag. Mit diesem Datum beginnt eine Übergangs­frist von einem Jahr, nach deren Ablauf für die Wirksam­keit thera­peu­ti­scher (nicht-physi­ka­lisch wirken­der) Verband­mit­tel ein Studi­en­nach­weis erfol­gen muss, damit sie bei Verord­nung weiter­hin von den Kranken­kas­sen übernom­men werden.
Diese Anpas­sung inner­halb der Arznei­mit­tel­richt­li­nie sorgte bereits seit Länge­rem für Diskus­si­ons­stoff inner­halb der Wundver­sor­gungs­bran­che. Am 20. August 2020 wurde sie vom Gemein­sa­men Bundes­aus­schuss (G‑BA) beschlos­sen. Die Veröf­fent­li­chung – und damit das Inkraft­tre­ten der angepass­ten Arznei­mit­tel­richt­li­nie – im Bundes­an­zei­ger stand seitdem aller­dings noch aus und ist nun am 2. Dezem­ber 2020 erfolgt.

Im Video­in­ter­view hat Marga­rete Lenart von dem Wundver­sor­gungs­her­stel­ler Conva­Tec Prof. Dr. Volker Großkopf bereits vor Inkraft­tre­ten der Arznei­mit­tel­richt­li­nie dazu befragt, wie er die Entwick­lung zur Verband­mit­tel­de­fi­ni­tion einschätzt und welchen Einfluss sie seiner Ansicht nach auf die Wundver­sor­gung der Patien­ten haben wird.

Video­auf­zeich­nung vom 21. Oktober 2020