Dr. Philipp Harkner fragt: Als Besucher des JuraHealth Congresses habe ich sehr viel zum Infektionsschutz erfahren. Klar ist, dass insbesondere die Patienten mit einer MRSA-Besiedlung sehr aufwendig in der Versorgung sind. Kann dieser Aufwand ökonomisch von den ambulanten und stationären Behandlern kompensiert werden?
Antwort der Redaktion: Der Umgang mit Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) kolonisierten Patienten stellt sich zunehmend als Problem in ambulanten und stationären Behandlungssettings dar. Die ärztliche Erfassung und Vergütung der diagnostischen und therapeutischen Leistungen war in der Vergangenheit problematisch, weil die Keimbesiedlung sich nicht in jedem Fall unter die sozialversicherungsrechtliche Definition des Krankheitsbegriffes (§ 27 Absatz 1 Satz 1 SGB V) subsumieren ließ und dementsprechend auch nicht der Leistungspflicht der Krankenkassen unterlag.
In dem für die Vertragsärzte verbindlichen Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) sind jedoch zum 1. April 2012 Abrechnungsziffern zur Diagnostik und Behandlung von MRSA-Patienten aufgenommen worden, sodass für den niedergelassenen ärztlichen Bereich seither über die EBM-Nummern 86770 bis 86784 ein Erstattungsfenster für bestimmte positive MRSA-Risikopatienten besteht (zum Beispiel chronische Pflegebedürftigkeit, liegende Katheter, chronische Wunden).
Darüber hinaus hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G‑BA) mit Beschluss vom 22. November 2012 eine wichtige Grundlage für die Vergütung von ambulanten MRSA-Sanierungsmaßnahmen geschaffen. Danach wird anerkannt, dass bei MRSA-Trägern, die zwei oder mehr Risikofaktoren aufweisen, ein hinreichend konkretes Risiko für das Entstehen bzw. die Verschlimmerung einer Krankheit besteht.
Unter diesen Aspekten ist dann auch der Leistungsanspruch nach § 23 SGB V bzw. § 27 Absatz 1 SGB V zuzuordnen und mündet in eine grundsätzliche Einstandspflicht der Krankenkassen. Diese bezieht sich bei dem Vorhandensein der beschriebenen Risikofaktoren auch auf die Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Sinne von § 34 SGB V. Die genannten Regelungen bilden jedoch nur die Leistungsvergütung im ambulanten ärztlichen Sektor ab. Die Hygienemaßnahmen der stationären MRSA-Sanierungsmaßnahmen werden bisher über die Fallpauschalen abgebildet – eine generelle Leistungspflicht ist hier (noch) nicht vorgesehen. Die Vergütungssituation hängt hier vom individuellen Bild der Grunderkrankung ab.