Dr. Philipp Harkner fragt: Als Besucher des JuraHe­alth Congres­ses habe ich sehr viel zum Infek­ti­ons­schutz erfah­ren. Klar ist, dass insbe­son­dere die Patien­ten mit einer MRSA-Besied­lung sehr aufwen­dig in der Versor­gung sind. Kann dieser Aufwand ökono­misch von den ambulan­ten und statio­nä­ren Behand­lern kompen­siert werden?

Antwort der Redak­tion: Der Umgang mit Methi­cil­lin-resis­ten­ten Staphy­lo­coc­cus aureus (MRSA) koloni­sier­ten Patien­ten stellt sich zuneh­mend als Problem in ambulan­ten und statio­nä­ren Behand­lungs­set­tings dar. Die ärztli­che Erfas­sung und Vergü­tung der diagnos­ti­schen und thera­peu­ti­schen Leistun­gen war in der Vergan­gen­heit proble­ma­tisch, weil die Keimbe­sied­lung sich nicht in jedem Fall unter die sozial­ver­si­che­rungs­recht­li­che Defini­tion des Krank­heits­be­grif­fes (§ 27 Absatz 1 Satz 1 SGB V) subsu­mie­ren ließ und dementspre­chend auch nicht der Leistungs­pflicht der Kranken­kas­sen unter­lag.

In dem für die Vertrags­ärzte verbind­li­chen Einheit­li­chen Bewer­tungs­maß­stab (EBM) sind jedoch zum 1. April 2012 Abrech­nungs­zif­fern zur Diagnos­tik und Behand­lung von MRSA-Patien­ten aufge­nom­men worden, sodass für den nieder­ge­las­se­nen ärztli­chen Bereich seither über die EBM-Nummern 86770 bis 86784 ein Erstat­tungs­fens­ter für bestimmte positive MRSA-Risiko­pa­ti­en­ten besteht (zum Beispiel chroni­sche Pflege­be­dürf­tig­keit, liegende Kathe­ter, chroni­sche Wunden).

Darüber hinaus hat der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G‑BA) mit Beschluss vom 22. Novem­ber 2012 eine wichtige Grund­lage für die Vergü­tung von ambulan­ten MRSA-Sanie­rungs­maß­nah­men geschaf­fen. Danach wird anerkannt, dass bei MRSA-Trägern, die zwei oder mehr Risiko­fak­to­ren aufwei­sen, ein hinrei­chend konkre­tes Risiko für das Entste­hen bzw. die Verschlim­me­rung einer Krank­heit besteht.

Unter diesen Aspek­ten ist dann auch der Leistungs­an­spruch nach § 23 SGB V bzw. § 27 Absatz 1 SGB V zuzuord­nen und mündet in eine grund­sätz­li­che Einstands­pflicht der Kranken­kas­sen. Diese bezieht sich bei dem Vorhan­den­sein der beschrie­be­nen Risiko­fak­to­ren auch auf die Versor­gung mit nicht verschrei­bungs­pflich­ti­gen Arznei­mit­teln im Sinne von § 34 SGB V. Die genann­ten Regelun­gen bilden jedoch nur die Leistungs­ver­gü­tung im ambulan­ten ärztli­chen Sektor ab. Die Hygie­ne­maß­nah­men der statio­nä­ren MRSA-Sanie­rungs­maß­nah­men werden bisher über die Fallpau­scha­len abgebil­det – eine generelle Leistungs­pflicht ist hier (noch) nicht vorge­se­hen. Die Vergü­tungs­si­tua­tion hängt hier vom indivi­du­el­len Bild der Grund­er­kran­kung ab.