Peter Grund­mann fragt: In unserem (kommu­na­len) Pflege­heim ist ein langjäh­ri­ger Mitar­bei­ter beschäf­tigt, der seine perma­nente Unzuver­läs­sig­keit (Unpünkt­lich­keit, Überzie­hung der Pausen und vorzei­ti­ges Verlas­sen des Arbeits­plat­zes) mit dem Hinweis, dass er aufgrund seiner langen Betriebs­zu­ge­hö­rig­keits­zeit unkünd­bar sei, zu entkräf­ten versucht. Ist das richtig?

Antwort der Redak­tion: Bereits das alte Tarif­ver­trags­recht sah für die Angestell­ten des öffent­li­chen Diens­tes in den §§ 53 Absatz 3, 55 BAT für ältere Arbeit­neh­mer und solche mit einer langen Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit einen tarif­li­chen Sonder­kün­di­gung­schutz vor.

Dieser tarif­li­che Alters­kün­di­gungs­schutz ist für die Arbeit­neh­mer, die inner­halb des TVöD arbei­ten, beibe­hal­ten worden. § 34 TVöD sieht vor, dass die Arbeits­ver­hält­nisse von Beschäf­tig­ten, die das 40. Lebens­jahr vollendet haben, nach einer Beschäf­ti­gungs­zeit von mehr als 15 Jahren durch den Arbeit­ge­ber nur aus einem wichti­gem Grund gekün­digt werden können.

Diese „Unkünd­bar­keit“ darf aber nicht missver­stan­den oder überin­ter­pre­tiert werden. Es ist anerkannt, dass für den Arbeit­ge­ber eine Fortset­zung der Beschäf­ti­gung eines „unkünd­ba­ren Arbeit­neh­mers“ unzumut­bar werden kann, wenn das Vertrag­ver­hält­nis zur sinnent­leer­ten Hülse wird, weil die geschul­de­ten Dienste nicht mehr erbracht werden. Bei der Ausle­gung des „wichti­gen Grundes“, der den Arbeit­ge­ber zur Kündi­gung berech­ti­gen soll, diffe­ren­ziert das Bundes­ar­beits­ge­richt danach, ob es sich um einen einma­li­gen Vorfall oder einen Tatbe­stand mit Dauer­wir­kung handelt.

Im ersten Fall sei ein beson­ders stren­ger Maßstab anzule­gen, im zweiten soll die Kündi­gung leich­ter möglich sein. Bezogen auf den Vorwurf der Unpünkt­lich­keit bedeu­tet dies, dass ein derar­ti­ges andau­ern­des Verhal­ten trotz § 34 TVöD den Arbeit­ge­ber zur (verhal­tens­be­ding­ten) Kündi­gung berech­ti­gen kann. Gleich­wohl sollte die Standard­vor­aus­set­zung einer verhal­tens­be­ding­ten Kündi­gung – die Abmah­nung – der Kündi­gung voraus­ge­hen.