Peter Grundmann fragt: In unserem (kommunalen) Pflegeheim ist ein langjähriger Mitarbeiter beschäftigt, der seine permanente Unzuverlässigkeit (Unpünktlichkeit, Überziehung der Pausen und vorzeitiges Verlassen des Arbeitsplatzes) mit dem Hinweis, dass er aufgrund seiner langen Betriebszugehörigkeitszeit unkündbar sei, zu entkräften versucht. Ist das richtig?
Antwort der Redaktion: Bereits das alte Tarifvertragsrecht sah für die Angestellten des öffentlichen Dienstes in den §§ 53 Absatz 3, 55 BAT für ältere Arbeitnehmer und solche mit einer langen Betriebszugehörigkeit einen tariflichen Sonderkündigungschutz vor.
Dieser tarifliche Alterskündigungsschutz ist für die Arbeitnehmer, die innerhalb des TVöD arbeiten, beibehalten worden. § 34 TVöD sieht vor, dass die Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigem Grund gekündigt werden können.
Diese „Unkündbarkeit“ darf aber nicht missverstanden oder überinterpretiert werden. Es ist anerkannt, dass für den Arbeitgeber eine Fortsetzung der Beschäftigung eines „unkündbaren Arbeitnehmers“ unzumutbar werden kann, wenn das Vertragverhältnis zur sinnentleerten Hülse wird, weil die geschuldeten Dienste nicht mehr erbracht werden. Bei der Auslegung des „wichtigen Grundes“, der den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigen soll, differenziert das Bundesarbeitsgericht danach, ob es sich um einen einmaligen Vorfall oder einen Tatbestand mit Dauerwirkung handelt.
Im ersten Fall sei ein besonders strenger Maßstab anzulegen, im zweiten soll die Kündigung leichter möglich sein. Bezogen auf den Vorwurf der Unpünktlichkeit bedeutet dies, dass ein derartiges andauerndes Verhalten trotz § 34 TVöD den Arbeitgeber zur (verhaltensbedingten) Kündigung berechtigen kann. Gleichwohl sollte die Standardvoraussetzung einer verhaltensbedingten Kündigung – die Abmahnung – der Kündigung vorausgehen.