Die 10. große Straf­kam­mer des Landge­richts Osnabrück hat in dem Straf­ver­fah­ren gegen einen 62-jähri­gen Allge­mein­me­di­zi­ner aus Osnabrück ihr Urteil verkün­det. Der Angeklagte wurde (u.a.) wegen Verlet­zung des höchst­per­sön­li­chen Lebens­be­reichs durch Bildauf­nah­men in 58 Fällen, sexuel­len Missbrauchs unter Ausnut­zung eines Behand­lungs­ver­hält­nis­ses in 12 Fällen, öffent­li­chem Zugäng­lich­ma­chen von Kinder­por­no­gra­fie in 12 Fällen und wegen Besit­zes von Kinder­por­no­gra­fie zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von zwei Jahren verur­teilt, deren Vollstre­ckung zur Bewäh­rung ausge­setzt wurde. Zudem sprach die Kammer ein dreijäh­ri­ges Berufs­ver­bot aus und gab dem Angeklag­ten auf, insge­samt 75.000,- Euro an drei gemein­nüt­zige Einrich­tun­gen zu zahlen.

Die Kammer sah es nach durch­ge­führ­ter Beweis­auf­nahme als erwie­sen an, dass der Angeklagte einer­seits große Mengen Kinder­por­no­gra­fie beses­sen hatte und einen Teil davon auch in einem für Dritte zugäng­li­chen Ordner einer Tausch­börse gespei­chert hatte. Zudem habe er in insge­samt 70 Fällen seine teilweise entklei­de­ten Patien­tin­nen heimlich mit einer Kugel­schrei­ber­ka­mera gefilmt. Dadurch habe er jeweils deren höchst­per­sön­li­chen Lebens­be­reich verletzt. In zwölf dieser Fälle habe er solche Patien­tin­nen gefilmt und ohne medizi­ni­sche Notwen­dig­keit berührt, zu denen aufgrund körper­li­cher oder geisti­ger Gebre­chen ein recht­lich beson­ders geschütz­tes Behand­lungs­ver­hält­nis bestand.

Im Hinblick auf die konkrete Straf­zu­mes­sung wies der Vorsit­zende ausdrück­lich darauf hin, dass es sich die Kammer bei der Bildung einer bewäh­rungs­fä­hi­gen Gesamt­strafe nicht leicht gemacht habe. Zuguns­ten des Angeklag­ten seien aber insbe­son­dere sein umfas­sen­des Geständ­nis und seine erheb­li­chen Bemühun­gen um Schadens­wie­der­gut­ma­chung zu berück­sich­ti­gen. Der Angeklagte habe schon über 160.000,- Euro an Schmer­zens­geld­leis­tun­gen an die Geschä­dig­ten erbracht. Zudem stehe er vor den Trümmern seiner familiä­ren, beruf­li­chen und sozia­len Existenz. Die Vollzie­hung einer Freiheits­strafe sei zur Einwir­kung auf den Angeklag­ten nicht geboten; Straf­ta­ten seien von ihm nicht mehr zu erwar­ten.

Das Urteil entspricht weitge­hend den Anträ­gen von Staats­an­walt­schaft und Vertei­di­gung. Gleich­wohl kann binnen einer Woche das Rechts­mit­tel der Revision einge­legt werden. Dann müsste der Bundes­ge­richts­hof in Karls­ruhe die Entschei­dung auf Rechts­feh­ler prüfen.