Ein langer Streit hat ein Ende gefunden: Die Vakuumversiegelungstherapie kann nun nicht nur zum primären Wundverschluss im Krankenhaus, sondern auch zur sekundären Wundheilung in der ambulanten Versorgung eingesetzt werden. Dazu fällt sie als Methode zur Wundbehandlung unter die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherer. Voraussetzung ist, dass durch die Standardwundbehandlung, aufgrund wund- oder patientenspezifischer Risikofaktoren, keine ausreichende Wundheilung zu erwarten ist. Dies beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G‑BA) am 19.12.2019 und legte damit einen lang andauernden Streit um die Nutzen- und Schadensbewertung dieser Methode bei.
Die Entscheidung des G‑BA fußt auf einer Studienauswertung des IQWiG mit Daten von insgesamt 4.315 Patientinnen und Patienten. Den Ergebnissen zufolge zeigte sich die Vakuumversiegelungstherapie gegenüber der Standardversorgung bei bestimmten Wunden in Punkto Infektionsvermeidung und Wundverschluss überlegen. Der G‑BA ist dem gefolgt und hat nach einer 20 Jahre andauernden Diskussion endlich den Nutzen und die medizinische Notwendigkeit der Vakuumversiegelungstherapie als gegeben anerkannt.
Was beinhaltet die Vakuumversiegelungstherapie und wer darf sie ausüben?
Gegenstand der Vakuumversiegelungstherapie ist zum einen die angestrebte primäre Wundheilung. Diese umfasst die Behandlung von Wunden, die typischerweise postoperativ entstehen: beispielsweise in der Endoprothenik, der Geburtshilfe (Kaiserschnitt), der Abdominal‑, der Herz- und der Gefäßchirurgie.
Beim sogenannten sekundären Wundverschluss ist der Einsatz der Vakuumversiegelungstherapie auf ein breites Spektrum anderer Wunden (Dekubitus, Amputationswunden, diabetische Fußwunden, offene Frakturen und vieles mehr) ausgerichtet, die typischerweise ambulant versorgt werden. Hier ist die Neubildung von Gewebe vorrangig beabsichtigt.
Neben verschiedenen operativ tätigen Facharztgruppen sind folgende Personen berechtigt, die Durchführung der Vakuumversiegelungstherapie zum intendierten sekundären Wundverschluss vorzunehmen:
- Fachärztinnen und Fachärzte für die Allgemeinmedizin,
- Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Angiologie,
- Fachärztinnen und Fachärzte mit der Zusatzweiterbildung Phlebologie,
- Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie,
- Fachärztinnen und Fachärzte mit der Zusatzweiterbildung „Diabetologie“ oder der Bezeichnung „Diabetologe Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG)“.
Die Durchführung ist in ein medizinisches Behandlungskonzept einzubetten. Dies schließt neben den Verbandswechseln eine regelmäßige ärztliche Kontrolle der Wundheilung sowie eine Überprüfung der Indikation im Behandlungsverlauf ein. Als apparative Anforderungen für die Vakuumversiegelungstherapie sind zertifizierte Medizinprodukte zu verwenden. In die Verordnung eingeschlossen sind sowohl das System zur Erzeugung des Unterdrucks, als auch die hierfür nötigen Verbrauchsmaterialien.
Neben dem Leistungseinschluss für die ambulante Versorgung hat der G‑BA die Leistungserbringung in der stationären pflegerischen Versorgung bestätigt. Die Beschlüsse sind dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt worden. Die Vergütung der Leistung ist schließlich an die Veröffentlichung im Bundesanzeiger und die Festsetzung der Vergütung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) geknüpft.
Quelle: G‑BA