Die Vakuumversiegelungstherapie kann gemäß G-BA-Beschluss nun auch zur sekundähren Wundheilung in der ambulanten Versorgung eingesetzt werden.
Die Vakuum­ver­sie­ge­lungs­the­ra­pie kann gemäß G‑BA-Beschluss nun auch zur sekund­äh­ren Wundhei­lung in der ambulan­ten Versor­gung einge­setzt werden.Bild: Photo 28174004 © Sudok1 – Dreamstime.com

Ein langer Streit hat ein Ende gefun­den: Die Vakuum­ver­sie­ge­lungs­the­ra­pie kann nun nicht nur zum primä­ren Wundver­schluss im Kranken­haus, sondern auch zur sekun­dä­ren Wundhei­lung in der ambulan­ten Versor­gung einge­setzt werden. Dazu fällt sie als Methode zur Wundbe­hand­lung unter die Leistun­gen der gesetz­li­chen Kranken­ver­si­che­rer. Voraus­set­zung ist, dass durch die Standard­wund­be­hand­lung, aufgrund wund- oder patien­ten­spe­zi­fi­scher Risiko­fak­to­ren, keine ausrei­chende Wundhei­lung zu erwar­ten ist. Dies beschloss der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G‑BA) am 19.12.2019 und legte damit einen lang andau­ern­den Streit um die Nutzen- und Schadens­be­wer­tung dieser Methode bei. 

Die Entschei­dung des G‑BA fußt auf einer Studi­en­aus­wer­tung des IQWiG mit Daten von insge­samt 4.315 Patien­tin­nen und Patien­ten. Den Ergeb­nis­sen zufolge zeigte sich die Vakuum­ver­sie­ge­lungs­the­ra­pie gegen­über der Standard­ver­sor­gung bei bestimm­ten Wunden in Punkto Infek­ti­ons­ver­mei­dung und Wundver­schluss überle­gen. Der G‑BA ist dem gefolgt und hat nach einer 20 Jahre andau­ern­den Diskus­sion endlich den Nutzen und die medizi­ni­sche Notwen­dig­keit der Vakuum­ver­sie­ge­lungs­the­ra­pie als gegeben anerkannt.

Was beinhal­tet die Vakuum­ver­sie­ge­lungs­the­ra­pie und wer darf sie ausüben?

Gegen­stand der Vakuum­ver­sie­ge­lungs­the­ra­pie ist zum einen die angestrebte primäre Wundhei­lung. Diese umfasst die Behand­lung von Wunden, die typischer­weise postope­ra­tiv entste­hen: beispiels­weise in der Endopro­the­nik, der Geburts­hilfe (Kaiser­schnitt), der Abdominal‑, der Herz- und der Gefäßchirurgie.

Beim sogenann­ten sekun­dä­ren Wundver­schluss ist der Einsatz der Vakuum­ver­sie­ge­lungs­the­ra­pie auf ein breites Spektrum anderer Wunden (Dekubi­tus, Amputa­ti­ons­wun­den, diabe­ti­sche Fußwun­den, offene Fraktu­ren und vieles mehr) ausge­rich­tet, die typischer­weise ambulant versorgt werden. Hier ist die Neubil­dung von Gewebe vorran­gig beabsichtigt.

Neben verschie­de­nen opera­tiv tätigen Facharzt­grup­pen sind folgende Perso­nen berech­tigt, die Durch­füh­rung der Vakuum­ver­sie­ge­lungs­the­ra­pie zum inten­dier­ten sekun­dä­ren Wundver­schluss vorzunehmen:

  • Fachärz­tin­nen und Fachärzte für die Allgemeinmedizin,
  • Fachärz­tin­nen und Fachärzte für Innere Medizin und Angiologie,
  • Fachärz­tin­nen und Fachärzte mit der Zusatz­wei­ter­bil­dung Phlebologie,
  • Fachärz­tin­nen und Fachärzte für Innere Medizin und Endokri­no­lo­gie und Diabetologie,
  • Fachärz­tin­nen und Fachärzte mit der Zusatz­wei­ter­bil­dung „Diabe­to­lo­gie“ oder der Bezeich­nung „Diabe­to­loge Deutsche Diabe­tes Gesell­schaft (DDG)“.

Die Durch­füh­rung ist in ein medizi­ni­sches Behand­lungs­kon­zept einzu­bet­ten. Dies schließt neben den Verbands­wech­seln eine regel­mä­ßige ärztli­che Kontrolle der Wundhei­lung sowie eine Überprü­fung der Indika­tion im Behand­lungs­ver­lauf ein. Als appara­tive Anfor­de­run­gen für die Vakuum­ver­sie­ge­lungs­the­ra­pie sind zerti­fi­zierte Medizin­pro­dukte zu verwen­den. In die Verord­nung einge­schlos­sen sind sowohl das System zur Erzeu­gung des Unter­drucks, als auch die hierfür nötigen Verbrauchsmaterialien.

Neben dem Leistungs­ein­schluss für die ambulante Versor­gung hat der G‑BA die Leistungs­er­brin­gung in der statio­nä­ren pflege­ri­schen Versor­gung bestä­tigt. Die Beschlüsse sind dem Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit zur Prüfung vorge­legt worden. Die Vergü­tung der Leistung ist schließ­lich an die Veröf­fent­li­chung im Bundes­an­zei­ger und die Festset­zung der Vergü­tung im Einheit­li­chen Bewer­tungs­maß­stab (EBM) geknüpft.

Quelle: G‑BA