Pausenzeiten im Nachtdienst.
Im Streit­fall ging es umd ide Frage: Sind Pausen­zei­ten im Nacht­dienst vergü­tungs­frei? Bild: © Catalin205 | Dreamstime.com

Die recht­li­chen Regelun­gen zur Vergü­tung von Nacht­schich­ten sind vieler­orts immer noch unklar. Beson­ders die Entloh­nung der nächt­li­chen Pausen­zei­ten sorgt vieler­orts für Unklar­hei­ten, die nicht selten in einem Rechts­streit enden. So auch im Falle einer Alten­pfle­ge­rin, die auf eine nachträg­li­che Vergü­tung ihrer nächt­li­chen Pausen geklagt hatte.

Fehlende Vergü­tung von Pausen­zei­ten während der Nacht­wa­che

Die Kläge­rin arbei­tete in der Senio­ren­wohn­an­lage der Beklag­ten. Diese umfasste eine statio­näre Pflege­ein­rich­tung und eine ambulante Pflege während der Zeiten der Nacht­wa­che. Im statio­nä­ren Nacht­dienst kümmer­ten sich zwei Pflege­kräfte um die Bewoh­ner, beide waren mit einem Telefon oder einem Pieper ausge­rüs­tet, um im Ernst­fall eingrei­fen zu können. Aus dem ambulan­ten Pflege­dienst konnten bei Bedarf unter­stüt­zende Pflege­kräfte hinzu­ge­ru­fen werden. Die Beklagte hat einen Zeitkor­ri­dor festge­legt, in welchem die Nacht­wa­chen ihre Pausen im Schwes­tern­zim­mer verrich­ten sollen.

Mit ihrer Klage begehrte die Kläge­rin die durch­ge­hende Vergü­tung ihrer geleis­te­ten Nacht­ar­beit einschließ­lich der einge­leg­ten Pausen im Zeitraum von Januar 2011 bis Oktober 2014. Bis März 2013 begann der Nacht­dienst um 20:45 Uhr und endetet um 6:45 Uhr, der Pausen­kor­ri­dor umfasste die Zeit zwischen 0:15 Uhr und 1:45 Uhr.

Seit April 2013 lagen die Nacht­schich­ten zwischen 21:30 Uhr und 7:00 Uhr, der Pausen­kor­ri­dor zwischen 0:00 Uhr und 2:00 Uhr nachts. Die Kläge­rin erhielt einen Nacht­zu­schlag von 1,28 Euro pro Stunde. Das Arbeits­ge­richt Köln hat der Klage zugestimmt (ArbG Köln vom 5.6.2015 – 1 Ca 8922/14).

Beklagte: Kein Vergü­tungs­an­spruch für die Pausen­zei­ten

Die Beklagte legte Berufung vor dem Landes­ar­beits­ge­richt (LAG) Köln ein. Laut ihrer Ansicht bestand für de Kläge­rin kein Anspruch auf eine Vergü­tung der Pausen­zei­ten. Während der Dauer der gesetz­li­chen Mindest­pau­sen könne keine Arbeits­leis­tung angenom­men werden. Für auftre­tende Notfälle sei die im Dienst tätige Nacht­wa­che zustän­dig. Erst wenn diese zusätz­li­che Hilfe benötigt, käme ein Einsatz der sich in der Pause befin­den­den Nacht­wa­che in Betracht. Die Kläge­rin gab nicht an, dass es zu solchen Vorfäl­len gekom­men war.

Dennoch ist die Berufung unbegrün­det. Die Argumen­ta­tion der Beklag­ten recht­fer­tig­ten keine Änderung der erstin­stanz­li­chen Entschei­dung.

Bereit­schafts­dienst ist gleich vergü­tungs­pflich­tige Arbeits­zeit!

Der Grund für die Rechts­kräf­tig­keit des Urteils war schnell gefun­den: Die Kläge­rin machte während ihrer Nacht­schich­ten keine Pause, sondern verrich­tete angeord­ne­ten Bereit­schafts­dienst.

Arbeits­be­reit­schaft und Bereit­schafts­dienst sind grund­sätz­lich nach § 611 Absatz 1 BGB in Verbin­dung mit dem Arbeits­ver­trag zu entloh­nen. Die vom Arbeit­ge­ber veran­lasste Untätig­keit, während der der Arbeit­neh­mer am Arbeits­platz anwesend sein muss bzw. nicht frei über die zeitli­che und räumli­che Nutzung dieser Zeitspanne verfü­gen kann, er also arbeits­zeit­recht­lich gesehen weder eine Pause noch Freizeit hat, gilt als Arbeits­leis­tung, für die der Arbeit­neh­mer Anspruch auf Vergü­tung besitzt.

Es steht den Arbeits­ver­trags­par­teien frei, für diese Sonder­for­men der Arbeit eine geson­derte Bezah­lungs­re­ge­lung festzu­le­gen. Diese kann durch­aus niedri­ger ausfal­len, als das Entgelt für Vollar­beit, darf aber nach höchst­rich­ter­li­cher Rechts­spre­chung die Mindest­ent­gelt­grenze des § 2 Pflege­ArbbV (aktuell 11,60 Euro) nicht unter­schrei­ten (vgl. BAG vom 19.11.2014 – 5 AZR 1101/12).

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Weitere Hinweise zum Urteil

Eine Pause ist nach § 4 ArbZG eine im Voraus festge­legte Arbeits­un­ter­bre­chung. In dieser ist der Arbeit­neh­mer von jegli­chen Arbeits­pflich­ten befreit. Er braucht damit weder Arbeits­leis­tun­gen zu erbrin­gen noch sich für Eventua­li­tä­ten bereit­zu­hal­ten. Darüber hinaus verfügt der Arbeit­neh­mer über das Bestim­mungs­recht, wann, wo und wie er seine Pause verbrin­gen möchte.

Im Falle der Kläge­rin war genau das Gegen­teil der Fall. Sie konnte aufgrund der Zeitan­wei­sun­gen der Beklag­ten ihren Arbeits­platz nicht verlas­sen und musste sich auch in der Zeit des Pausen­kor­ri­dors für Notfälle bereit halten. Die Kläge­rin konnte damit nicht frei über die Gestal­tung ihrer Pause bestim­men und hat somit vergü­tungs­pflich­tige Arbeit geleis­tet.

Eine gerin­gere Entgelt­ab­gabe für den nächt­li­chen Bereit­schafts­dienst haben die Parteien nicht verein­bart. Der Kläge­rin steht nach § 611 Absatz 1 in Verbin­dung mit dem Anstel­lungs­ver­trag nebst Rechts­hän­gig­keits­zin­sen eine Lohnnach­zah­lung in Höhe von 4.804 Euro (brutto) zu (LAG Köln vom 17.2.2016 – 11 Sa 734/15).

Quelle: RDG 2020, 17(5), Kartei­karte 1