Am Diens­tag und Mittwoch (16. und 17. April 2019) befasst sich das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt mit der geschäfts­mä­ßi­gen Förde­rung der Selbst­tö­tung, die seit 2015 gemäß § 217 StGB unter Strafe gestellt ist. Grund­lage der Verhand­lung sind über sechs Verfas­sungs­be­schwer­den, die sich unmit­tel­bar gegen § 217 StGB wenden.

Damit begibt sich das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) auf sensi­bles und komple­xes Terrain. Als der neue Paragraf einge­führt wurde, beabsich­tigte man damit die Verhin­de­rung einer „Gewöh­nung“ an den assis­tier­ten Suizid und dessen Entwick­lung zu einem kommer­zi­el­len Dienst­leis­tungs­an­ge­bot in der gesund­heit­li­chen Versor­gung. Insbe­son­dere alte und kranke Menschen könnten sich durch ein solches Angebot zum Suizid verlei­ten lassen, eine solche „Beför­de­rung in den Tod“ solle nicht unter­stützt werden, hieß es damals in dem Geset­zes­ent­wurf. Vom assis­tier­ten Suizid spricht man beispiels­weise, wenn dem Patien­ten ein tödli­ches Medika­ment beschafft, vermit­telt oder zur Verfü­gung gestellt wird, er es aber selbst einnimmt. Ledig­lich in extre­men Ausnah­me­fäl­len bleibt die Suizid­as­sis­tenz straf­frei.

Davon zu unter­schei­den ist die gemäß § 216 StGB verbo­tene aktive Sterbe­hilfe, bei der dem Patien­ten etwa ein tödlich wirken­des Medika­ment verab­reicht und der Tod dadurch kausal und vorsätz­lich herbei­ge­führt wird. Die passive Sterbe­hilfe, also der Verzicht auf lebens­ver­län­gernde Maßnah­men und das Zulas­sen des natür­li­chen Sterbe­pro­zes­ses, steht nicht unter Strafe.

Die Verfas­sungs­be­schwer­den gegen § 217 StGB stammen unter anderem von Verei­nen, die Suizid­hilfe anbie­ten, erkrank­ten Perso­nen, die diese in Anspruch nehmen möchten sowie von Ärzten, die jeweils in dem Gesetz eine Verlet­zung ihrer Grund­rechte sehen. So beanstan­den beispiels­weise die Ärzte, dass nicht hinrei­chend sicher­ge­stellt sei, dass die im Einzel­fall geleis­tete ärztli­che Suizid­hilfe straf­frei bleibe.

Erläu­te­run­gen zum § 217 StGB für die ärztli­che Praxis anhand von Beispiel­fäl­len gibt die Bundes­ärz­te­kam­mer (BÄK) in dieser Übersicht: