Am Dienstag und Mittwoch (16. und 17. April 2019) befasst sich das Bundesverfassungsgericht mit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung, die seit 2015 gemäß § 217 StGB unter Strafe gestellt ist. Grundlage der Verhandlung sind über sechs Verfassungsbeschwerden, die sich unmittelbar gegen § 217 StGB wenden.
Damit begibt sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auf sensibles und komplexes Terrain. Als der neue Paragraf eingeführt wurde, beabsichtigte man damit die Verhinderung einer „Gewöhnung“ an den assistierten Suizid und dessen Entwicklung zu einem kommerziellen Dienstleistungsangebot in der gesundheitlichen Versorgung. Insbesondere alte und kranke Menschen könnten sich durch ein solches Angebot zum Suizid verleiten lassen, eine solche „Beförderung in den Tod“ solle nicht unterstützt werden, hieß es damals in dem Gesetzesentwurf. Vom assistierten Suizid spricht man beispielsweise, wenn dem Patienten ein tödliches Medikament beschafft, vermittelt oder zur Verfügung gestellt wird, er es aber selbst einnimmt. Lediglich in extremen Ausnahmefällen bleibt die Suizidassistenz straffrei.
Davon zu unterscheiden ist die gemäß § 216 StGB verbotene aktive Sterbehilfe, bei der dem Patienten etwa ein tödlich wirkendes Medikament verabreicht und der Tod dadurch kausal und vorsätzlich herbeigeführt wird. Die passive Sterbehilfe, also der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen und das Zulassen des natürlichen Sterbeprozesses, steht nicht unter Strafe.
Die Verfassungsbeschwerden gegen § 217 StGB stammen unter anderem von Vereinen, die Suizidhilfe anbieten, erkrankten Personen, die diese in Anspruch nehmen möchten sowie von Ärzten, die jeweils in dem Gesetz eine Verletzung ihrer Grundrechte sehen. So beanstanden beispielsweise die Ärzte, dass nicht hinreichend sichergestellt sei, dass die im Einzelfall geleistete ärztliche Suizidhilfe straffrei bleibe.
Erläuterungen zum § 217 StGB für die ärztliche Praxis anhand von Beispielfällen gibt die Bundesärztekammer (BÄK) in dieser Übersicht: