Wenn die Post eine Kündigung im Gepäck hat ...
Wenn die Post eine Kündi­gung im Gepäck hat …Bild: jerrymarx32 auf pixabay.com

Immer wieder errei­chen uns Leser­fra­gen zum Thema Kündi­gung. In dieser geht es um die Frage, wann eine solche als recht­mä­ßig zugestellt gilt.

Was geschieht, wenn der Empfänger bei einem Kündigungsschreiben, das per Einschrei­ben versen­det wird, die Annahme verwei­gert?

Hier muss zwischen verschie­de­nen Sachver­halts­kon­stel­la­tio­nen unter­schie­den werden.

Beispiel 1: Der Empfän­ger verwei­gert die Annahme des Kündigungsschreibens. Mögli­che Gründe: Das Einschrei­ben war nicht ausrei­chend frankiert oder der Name bezie­hungs­weise die Anschrift des Empfängers falsch geschrie­ben. Dann sind die Mängel der Sphäre des Absen­ders zuzurech­nen. In derar­ti­gen Fällen erfolgt kein Zugang. Und es bleibt kein Raum für die Annahme der Zugangs­fik­tion. Die Kündi­gung gilt als nicht zugestellt.

Beispiel 2: Hat der Arbeit­neh­mende hinge­gen die Übergabe der Kündigung durch sein Verhal­ten verei­telt, so darf er sich gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB nicht darauf berufen, die Kündigung sei nicht zugegan­gen. Der Zugang an den Empfänger gilt analog § 162 BGB zum Zeitpunkt des Zustell­ver­suchs als erfolgt.

Beispiel 3: Schließ­lich besteht auch noch die Möglichkeit, dass der Empfänger das Einschrei­ben nicht inner­halb der Aufbe­wah­rungs­dauer bei der Post abholt. Erfolgt die Nicht­ab­ho­lung treuwid­rig und erfährt der Arbeit­ge­ber von der geschei­ter­ten Zustel­lung, so hat er unverzüglich einen weite­ren Zustel­lungs­ver­such zu unter­neh­men. Ist dieser später erfolg­reich, aber für die Einhal­tung von Fristen zu spät, wird die Recht­zei­tig­keit des Zugangs fingiert. Die Kündi­gung gilt als zugestellt.

Weiter­füh­rende Infos zum Thema Kündi­gung:

Gilt eine Kündi­gung per Whats­App-Nachricht als zugestellt?

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Habe ich immer ein Recht auf Abfin­dung?