
Immer wieder erreichen uns Leserfragen zum Thema Kündigung. In dieser geht es um die Frage, wann eine solche als rechtmäßig zugestellt gilt.
Was geschieht, wenn der Empfänger bei einem Kündigungsschreiben, das per Einschreiben versendet wird, die Annahme verweigert?
Hier muss zwischen verschiedenen Sachverhaltskonstellationen unterschieden werden.
Beispiel 1: Der Empfänger verweigert die Annahme des Kündigungsschreibens. Mögliche Gründe: Das Einschreiben war nicht ausreichend frankiert oder der Name beziehungsweise die Anschrift des Empfängers falsch geschrieben. Dann sind die Mängel der Sphäre des Absenders zuzurechnen. In derartigen Fällen erfolgt kein Zugang. Und es bleibt kein Raum für die Annahme der Zugangsfiktion. Die Kündigung gilt als nicht zugestellt.
Beispiel 2: Hat der Arbeitnehmende hingegen die Übergabe der Kündigung durch sein Verhalten vereitelt, so darf er sich gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB nicht darauf berufen, die Kündigung sei nicht zugegangen. Der Zugang an den Empfänger gilt analog § 162 BGB zum Zeitpunkt des Zustellversuchs als erfolgt.
Beispiel 3: Schließlich besteht auch noch die Möglichkeit, dass der Empfänger das Einschreiben nicht innerhalb der Aufbewahrungsdauer bei der Post abholt. Erfolgt die Nichtabholung treuwidrig und erfährt der Arbeitgeber von der gescheiterten Zustellung, so hat er unverzüglich einen weiteren Zustellungsversuch zu unternehmen. Ist dieser später erfolgreich, aber für die Einhaltung von Fristen zu spät, wird die Rechtzeitigkeit des Zugangs fingiert. Die Kündigung gilt als zugestellt.
Weiterführende Infos zum Thema Kündigung:
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