Abgabe an Minderjährige: Einsichtsfähigkeit entscheidend
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In Deutschland gibt es keine Altersbeschränkung für den Erwerb der „Pille danach“. Die Handlungsempfehlung der BAK umfasst jedoch auch Hinweise zum Vorgehen bei der Abgabe an Minderjährige. Hierbei ist es ratsam, das Alter der Patientin zu erfragen und die (Nicht-)Abgabe der Pille mit Datum und Inhalt der Beratung zu dokumentieren.
Die Abgabe an Mädchen unter 14 Jahren wird ohne das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten nicht empfohlen, ist aber generell nicht verboten. Die Empfehlung berücksichtigt die Informations‑, Beratungs- und Sorgfaltspflichten bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln im Rahmen der Selbstmedikation. Die Patientin muss als Adressatin der Beratung dazu in der Lage sein, Bedeutung und Tragweite der Maßnahme verstehen zu können. Wann die Einsichtsfähigkeit vorhanden ist, ist im Einzelfall zu bewerten. Es entscheidet sich danach, ob die Minderjährige je nach ihrer individuellen Reife in der Lage ist, die mit der Einnahme der Pille zusammenhängenden Entscheidungen und Konsequenzen für ihr zu Leben zu begreifen. Wird dies angenommen, so braucht es keinerlei weitere Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.
Nach der Rechtssprechung des BGH haben sich jedoch einige Anhaltspunkte herauskristallisiert.
- Bei Mädchen unter 14 Jahren ist die Einsichtsfähigkeit grundsätzlich nicht gegeben. Es bedarf der Zustimmung der Eltern.
- Bei Minderjährigen zwischen 14 und 16 Jahren kann die individuelle Reife im Einzelfall gegeben sein.
- Bei jugendlichen Mädchen ab 16 Jahren kann davon ausgegangen werden, dass sie eigenständig über die Einnahme der „Pille danach“ entscheiden können.
Die Grundlagen der Entscheidung, ob eine Minderjährige die erforderliche Einsichtsfähigkeit mitbringt, sollte der Apotheker ebenfalls für mögliche Streitfälle dokumentieren. Im Übrigen darf der Apotheker auf die Altersangabe der Patientin vertrauen. Er muss das Alter nicht überprüfen, sollte Minderjährigen aber grundsätzlich immer zu einem anschließenden Arztbesuch raten.