Der Krankschreibung durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu.
Der Krank­schrei­bung durch eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung kommt grund­sätz­lich ein hoher Beweis­wert zu. Bild: © Ralf Liebhold | Dreamstime.com

AU-Beschei­ni­gung als ausrei­chen­der Beweis für Krank­heit

Laut Gesetz ist die ordnungs­ge­mäß ausge­stellte Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung der notwen­dige Nachweis für die Krank­heit, die den Arbeit­neh­mer an der Ausübung seiner Tätig­kei­ten hindert. Ordnungs­ge­mäß bedeu­tet hier, dass der Arzt, im Bereich der gesetz­li­chen Kranken­ver­si­che­rung, mittels der Arbeits­un­fä­hig­keits-Richt­li­nien des Bundes­aus­schuss der Ärzte und Kranken­kas­sen die Arbeits­un­fä­hig­keit des Patien­ten bewer­tet und anhand dieser Bewer­tung eine Krank­schrei­bung aushän­digt.

Wird dem Erkrank­ten seitens des Arbeit­ge­bers vorge­wor­fen, die Krank­heit ledig­lich vorzu­täu­schen, so dient die AU-Beschei­ni­gung vor Gericht im Regel­fall als ausrei­chen­der Beweis für eine tatsäch­li­che Erkran­kung. Daher kommt dem gelben Schein ein beson­ders hoher Beweis­wert zu.

Dasselbe gilt für Krank­schrei­bun­gen, die von auslän­di­schen Ärzten ausge­schrie­ben werden. Nach einem Urteil des BAG gilt für außer­halb der EU ausge­stellte AU-Beschei­ni­gun­gen der gleiche Beweis­wert, wie für eine inlän­disch ausge­hän­digte Krank­schrei­bung (BAG vom 19. Februar 1997 – 5 AZR 83/96). Aller­dings muss ersicht­lich sein, dass der Arzt zwischen einer bloßen Erkran­kung und einer mit Arbeits­un­fä­hig­keit verbun­de­nen Krank­heit unter­schie­den hat, damit die Beurtei­lung dem deutschen Arbeits­- und Sozial­ver­si­che­rungs­recht entspricht.

In welchen Fällen ist der Beweis­wert proble­ma­tisch?

Schöpft der Arbeit­ge­ber trotz vorge­leg­ter AU-Beschei­ni­gung den Verdacht, der Arbeit­neh­mer spiele seine Krank­heit bloß vor, so muss er den Beweis­wert der Krank­schrei­bung wider­le­gen. Erschei­nen dem Arbeit­ge­ber die Umstände im Zusam­men­hang mit der Krank­schrei­bung seltsam, oder wirft das Verhal­ten des Angestell­ten im Vorfeld der Krank­heit ernst­hafte Zweifel an dessen Arbeits­un­fä­hig­keit auf, so kann dieser den Beweis­wert der AU-Beschei­ni­gung erschüt­tern. Legt er die Tatsa­chen offen, die Anlass dazu geben, den Erkrank­ten seines Betrugs zu verdäch­ti­gen, so liegt die Beweis­last nun wieder beim Arbeit­neh­mer.

Ein Urteil des LAG Hamm (10. Septem­ber 2003 – 18 Sa 721703) zeigt, dass selbst mehrere Krank­schrei­bun­gen nicht immer Beweis genug für eine arbeits­ver­hin­dernde Erkran­kung sind. Im Jahr 2002 begann eine Arbeit­neh­me­rin nach länge­rer Erkran­kung wieder mit ihrer Arbeit, jedoch nur für kurze Dauer. Bereits zwei Tage später meldete sie sich wieder­holt für einen mehrtä­gi­gen Zeitraum krank. Dabei legte sie AU-Beschei­ni­gun­gen von fünf unter­schied­li­chen Ärzten vor.

Aufgrund des Verdachts des Arbeit­ge­bers, seine Angestellte sei gar nicht wirklich erkrankt, kündigte dieser das Arbeits­ver­hält­nis außer­or­dent­lich mit Verwei­ge­rung der Entgelt­fort­zah­lung. Der Krank­heit sei zuvor ein Streit der beiden Perso­nen voraus­ge­gan­gen, welcher laut Arbeit­ge­ber die Ursache für die vorge­täuschte Arbeits­un­fä­hig­keit seiner Mitar­bei­te­rin gewesen sei. Die gegen ihn erhobene Klage seitens der Arbeit­neh­me­rin wies das LAG aller­dings ab. Die Begrün­dung: Die Anhäu­fung von mehre­ren Krank­hei­ten nach einer Ausein­an­der­set­zung mit dem Chef stellt berech­tig­ter­weise die Vermu­tung eines vorge­täusch­ten Arbeits­aus­falls dar.

Die Arbeit­neh­me­rin war demnach in der Pflicht, ihre Erkran­kung ander­wei­tig zu bewei­sen. Dafür entband sie ihre Ärzte von ihrer Schwei­ge­pflicht und ließ diese vor Gericht aussa­gen. Da zwei Ärzte jedoch – da ihnen nun die Umstände des Sachver­halts nahege­legt wurden – ebenfalls Zweifel an ihrer eigens ausge­stell­ten Krank­schrei­bung hegten, verlor die Arbeit­neh­me­rin den Prozess – und ihren Job. Die Kündi­gung des Arbeit­ge­bers war in diesem Fall berech­tigt und rechts­wirk­sam.

Wichtig: Das Vortäu­schen einer krank­heits­be­ding­ten Arbeits­un­fä­hig­keit stellt eine Pflicht­ver­let­zung dar und gilt als Grund für eine außer­or­dent­li­che Kündi­gung im Sinne des § 626 BGB.