Viele Pflege­fach­kräfte haben bereits so viele Überstun­den gesam­melt, dass sie schon jetzt wissen: Diese Überstun­den können sie niemals mehr vollum­fäng­lich abbauen. Das ist ein großes Problem in der Pflege­bran­che, denn selbst ein monetä­rer Ausgleich lohnt sich aufgrund der anfal­len­den Steuern selten. Trotz­dem sollte man seine Rechte als Arbeit­neh­mer kennen und wissen, welcher Ausgleich in welcher Form einem bei anfal­len­den Überstun­den zusteht. Was sagt also das Arbeits­zeit­recht zur Überstun­den­re­ge­lung?

  • Acht Stunden Arbeit pro Tag können angesetzt werden. Diese können auf zehn Stunden ausge­wei­tet werden, wenn inner­halb von 6 Monaten bezie­hungs­weise 24 Wochen eine tägli­che Arbeits­zeit von acht Stunden im Durch­schnitt nicht überschrit­ten wird (§ 3 ArbZG).
  • Für Nacht­schich­ten gilt die gleiche Regelung, aller­dings müssen Überstun­den hier in einem kürze­ren Zeitraum abgebaut werden. Inner­halb von einem Monat bzw. vier Wochen dürfen 48 Arbeits­stun­den pro Woche im Durch­schnitt nicht überschrit­ten werden, wie es auch Prof. Dr. Volker Großkopf in diesem Video­bei­trag erläu­tert. (§ 6 Absatz 2 ArbZG)

Überstun­den müssen also immer durch Freizeit ausge­gli­chen werden, wenn die oben beschrie­bene 48 Stunden-Regelung nicht einge­hal­ten werden kann. Abwei­chun­gen hiervon sind nur dann möglich, wenn beson­ders außer­ge­wöhn­li­che Notfall­si­tua­tio­nen eintre­ten (§ 14 ArbZG). Eine solche Notfall­si­tua­tion setzt aber ein unplan­ba­res und unvor­her­seh­ba­res Ereig­nis voraus. Auch per Tarif­ver­trag und darauf beruhen­den Dienst­ver­ein­ba­run­gen kann von den vorbe­zeich­ne­ten Regelun­gen abgewi­chen werden. Die Voraus­set­zun­gen hierfür sind in dem § 7 ArbZG aufge­führt.

Übrigens: Umgekehrt darf ein Krank­heits­aus­fall natür­lich auch nicht für den Überstun­den­ab­bau angerech­net werden. Ebenso wenig ist ein „Nachar­bei­ten“ der krank­heits­be­ding­ten versäum­ten Schich­ten rechtens, wie Rechts­an­walt Hubert Klein in diesem Inter­view näher erläu­tert.