Viele Pflegefachkräfte haben bereits so viele Überstunden gesammelt, dass sie schon jetzt wissen: Diese Überstunden können sie niemals mehr vollumfänglich abbauen. Das ist ein großes Problem in der Pflegebranche, denn selbst ein monetärer Ausgleich lohnt sich aufgrund der anfallenden Steuern selten. Trotzdem sollte man seine Rechte als Arbeitnehmer kennen und wissen, welcher Ausgleich in welcher Form einem bei anfallenden Überstunden zusteht. Was sagt also das Arbeitszeitrecht zur Überstundenregelung?
- Acht Stunden Arbeit pro Tag können angesetzt werden. Diese können auf zehn Stunden ausgeweitet werden, wenn innerhalb von 6 Monaten beziehungsweise 24 Wochen eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden im Durchschnitt nicht überschritten wird (§ 3 ArbZG).
- Für Nachtschichten gilt die gleiche Regelung, allerdings müssen Überstunden hier in einem kürzeren Zeitraum abgebaut werden. Innerhalb von einem Monat bzw. vier Wochen dürfen 48 Arbeitsstunden pro Woche im Durchschnitt nicht überschritten werden, wie es auch Prof. Dr. Volker Großkopf in diesem Videobeitrag erläutert. (§ 6 Absatz 2 ArbZG)
Überstunden müssen also immer durch Freizeit ausgeglichen werden, wenn die oben beschriebene 48 Stunden-Regelung nicht eingehalten werden kann. Abweichungen hiervon sind nur dann möglich, wenn besonders außergewöhnliche Notfallsituationen eintreten (§ 14 ArbZG). Eine solche Notfallsituation setzt aber ein unplanbares und unvorhersehbares Ereignis voraus. Auch per Tarifvertrag und darauf beruhenden Dienstvereinbarungen kann von den vorbezeichneten Regelungen abgewichen werden. Die Voraussetzungen hierfür sind in dem § 7 ArbZG aufgeführt.
Übrigens: Umgekehrt darf ein Krankheitsausfall natürlich auch nicht für den Überstundenabbau angerechnet werden. Ebenso wenig ist ein „Nacharbeiten“ der krankheitsbedingten versäumten Schichten rechtens, wie Rechtsanwalt Hubert Klein in diesem Interview näher erläutert.