Wer trägt die anfallenden Fahrtkosten bei einer Rufbereitschaft?
Wer trägt die anfal­len­den Fahrt­kos­ten bei einer Rufbe­reit­schaft? Bild: © Wavebreak­me­dia Ltd | Dreamstime.com

Rufbe­reit­schaft zu später Stunde

Bei der Rufbe­reit­schaft handelt es sich um eine verpflich­tende Tätig­keit, wobei sich der Arbeit­neh­mer für einen Einsatz auf Abruf bereit hält. Dabei befin­det sich der Arbeit­neh­mer nicht im Betrieb, sondern bei sich Zuhause oder an einem anderen frei gewähl­ten Ort, von welchem aus er sich auf Anord­nung zum jewei­li­gen Arbeits­ort begeben kann. Die Vergü­tung für die zusätz­li­che Arbeits­zeit erfolgt meistens pauschal, weitere Einzel­hei­ten sind in der Regel tarif­ver­trag­lich verein­bart (zum Beispiel § 15 Absatz 6b BAT).

Stellen wir uns nun folgende Situa­tion vor: Eine Pflege­kraft hält sich während ihrer Rufbe­reit­schaft in ihrer Wohnung auf. Zu später Stunde klingelt ihr Handy. Sie erhält die Anwei­sung, sich unver­züg­lich zu einem Patien­ten in das Pflege­heim zu begeben. Ein Auto besitzt die Pflege­kraft nicht. Auch die öffent­li­chen Verkehrs­mit­tel fahren nur noch in sehr großen Inter­val­len. Ihr bleibt nichts anderes übrig, als sich ein Taxi zu rufen. Da die Strecke zum Betrieb nicht gerade kurz ist, stellt sich die Frage, ob sie für die anfal­len­den Fahrt­kos­ten selbst aufkom­men muss.

Muss der Arbeit­ge­ber für die Fahrt­kos­ten aufkom­men?

Grund­sätz­lich gilt die tägli­che Fahrt­zeit zwischen dem Wohnort und dem Betrieb des Arbeit­neh­mers als nicht vergü­tete Arbeits­zeit (siehe Urteil des LAG Baden-Württem­berg vom 23.11.2000 – 4 Sa 81/00). Genauso werden auch die Fahrt­kos­ten bei anfal­len­der Arbeit während der Rufbe­reit­schaft nicht vom Arbeit­ge­ber erstat­tet. Nach einem Urteil des Bundes­ar­beit­ge­richts vom 16.2.1989 (6 AZR 289/87) gelten diese Fahrten nicht als „Fahrten aus beson­de­rem dienst­li­chen Anlass“ gemäß des Reise­kos­ten­rechts. Als beson­dere dienst­li­che Anlässe werden Arbeits­auf­träge bezeich­net, die aus dem regel­mä­ßi­gen Aufga­ben­be­reich des Arbeit­neh­mers heraus­fal­len. Die Rufbe­reit­schaft gehört norma­ler­weise nicht dazu.

Abwei­chend davon kann jedoch im Arbeits­ver­trag eine entspre­chende Kosten­über­nah­me­re­ge­lung mit dem Arbeit­ge­ber verein­bart worden sein, die den Arbeit­neh­mer bei einer Rufbe­reit­schaft finan­zi­ell entlas­tet. Fällt das Arbeits­ver­hält­nis beispiels­weise in den Geltungs­be­reich des TVöD, so werden die anfal­len­den Wegzei­ten bei einer Rufbe­reit­schaft pauschal mitver­gü­tet (§ 8 Absatz 3 Nummer 4 TVöD).

Zeitli­cher Rahmen bei Arbeit auf Abruf?

Der Arbeit­neh­mer hat sicher­zu­stel­len, dass er bei einem Abruf seine Arbeit inner­halb einer Zeitspanne aufnimmt, die den Einsatz nicht gefähr­det. Ihm wird im Regel­fall eine Wegezeit vom Aufent­halts­ort bis zur Arbeits­stätte von 30 Minuten zugebil­ligt (BAG vom 31.1.2020 – 6 AZR 214/00). Auch wenn der Arbeit­neh­mer seine Arbeit „kurzfris­tig“ aufneh­men muss, ist der Arbeit­ge­ber nicht berech­tigt, die Zeitvor­gabe verbind­lich festzu­le­gen. Vielmehr muss dem Arbeit­neh­mer die freie Gestal­tung seiner Zeit während der Rufbe­reit­schaft gewährt werden.