Eine Rechtsvorschrift, die die Regelung der regulär durchzuführenden Kontrollgänge im pflegerischen Nachtdienst zum Inhalt hat, gibt es nicht.
Grundsätzlich gilt aber, dass Patienten bzw. Bewohner mit der jeweils erforderlichen Sorgfalt pflegerisch und medizinisch versorgt werden müssen. Zu dieser Sorgfaltspflicht kann es gehören, in regelmäßigen Zeitintervallen den zu Versorgenden aufzusuchen, um Krankenbeobachtung und pflegerische Interventionen durchzuführen. Die Häufigkeit dieser Besuche wird dabei durch die konkreten Umstände beziehungsweise den Patienten/Bewohner bestimmt. Das heißt, entscheidend ist vor allem was medizinisch-pflegerisch notwendig und was sowohl beim Betroffenen als auch beim Durchführenden als vertretbar anzunehmen ist.
Folgt man den Feststellungen einiger Gerichtsentscheidungen, so scheint es sich im Pflegebereich etabliert zu haben, routinemäßig zwischen zwei bis vier Kontrollgänge pro Nacht durchzuführen (siehe zum Beispiel LG Mönchengladbach RDG 2006, S. 31; OLG Schleswig NJW-RR 2004, S. 237). Demgegenüber muss in Situationen, bei denen die zu versorgenden Patienten oder Bewohner mit einem über das normale Maß hinausgehenden Gefahrenpotenzial konfrontiert sind (zum Beispiel Zustand nach Operation, erhöhtes Suizidrisiko), von einem deutlich kürzeren Kontrollintervall ausgegangen werden (siehe auch OLG Hamm VersR 1983, S. 43; OLG München NJW-RR 2006, S. 33).
Abschließend ist festzuhalten, dass es auch bedeutsam ist, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber organisatorische Vorgaben für routinemäßige Kontrollen gemacht hat, beispielsweise in Form von Dienstanweisungen.