Im Rahmen der Sorgfaltspflicht müssen Rundgänge im Nachtdienst in regelmäßigen Intervallen erfolgen.
Im Rahmen der Sorgfalts­pflicht gegen­über Patien­ten bezie­hungs­weise Bewoh­nern müssen Rundgänge im Nacht­dienst in regel­mä­ßi­gen Inter­val­len erfol­gen. Eine gesetz­li­che Grund­lage zur genauen Anzahl der erfor­der­li­chen Rundgänge gibt es nicht. Bild: Photo 67828823 © Sudok1 – Dreamstime.com

Eine Rechts­vor­schrift, die die Regelung der regulär durch­zu­füh­ren­den Kontroll­gänge im pflege­ri­schen Nacht­dienst zum Inhalt hat, gibt es nicht.

Grund­sätz­lich gilt aber, dass Patien­ten bzw. Bewoh­ner mit der jeweils erfor­der­li­chen Sorgfalt pflege­risch und medizi­nisch versorgt werden müssen. Zu dieser Sorgfalts­pflicht kann es gehören, in regel­mä­ßi­gen Zeitin­ter­val­len den zu Versor­gen­den aufzu­su­chen, um Kranken­be­ob­ach­tung und pflege­ri­sche Inter­ven­tio­nen durch­zu­füh­ren. Die Häufig­keit dieser Besuche wird dabei durch die konkre­ten Umstände bezie­hungs­weise den Patienten/Bewohner bestimmt. Das heißt, entschei­dend ist vor allem was medizi­nisch-pflege­risch notwen­dig und was sowohl beim Betrof­fe­nen als auch beim Durch­füh­ren­den als vertret­bar anzuneh­men ist.

Folgt man den Feststel­lun­gen einiger Gerichts­ent­schei­dun­gen, so scheint es sich im Pflege­be­reich etabliert zu haben, routi­ne­mä­ßig zwischen zwei bis vier Kontroll­gänge pro Nacht durch­zu­füh­ren (siehe zum Beispiel LG Mönchen­glad­bach RDG 2006, S. 31; OLG Schles­wig NJW-RR 2004, S. 237). Demge­gen­über muss in Situa­tio­nen, bei denen die zu versor­gen­den Patien­ten oder Bewoh­ner mit einem über das normale Maß hinaus­ge­hen­den Gefah­ren­po­ten­zial konfron­tiert sind (zum Beispiel Zustand nach Opera­tion, erhöh­tes Suizid­ri­siko), von einem deutlich kürze­ren Kontroll­in­ter­vall ausge­gan­gen werden (siehe auch OLG Hamm VersR 1983, S. 43; OLG München NJW-RR 2006, S. 33).

Abschlie­ßend ist festzu­hal­ten, dass es auch bedeut­sam ist, ob und in welchem Umfang der Arbeit­ge­ber organi­sa­to­ri­sche Vorga­ben für routi­ne­mä­ßige Kontrol­len gemacht hat, beispiels­weise in Form von Dienst­an­wei­sun­gen.