Wie viele Urlaubstage stehen einem als Teilzeitkraft zu?
Wie viele Urlaubs­tage stehen einem als Teilzeit­kraft zu? Bild: © Maglara | Dreamstime.com

Grund­sätz­lich unter­schei­det der Gesetz­ge­ber beim Urlaubs­an­spruch nicht zwischen den Arbeits­ver­hält­nis­sen auf Vollzeit und Teilzeit, sondern bezieht sich stets auf den Arbeit­neh­mer. Daher besteht für Teilzeit­kräfte der selbe Urlaubs­an­spruch, wie für Vollzeit­kräfte.

Ledig­lich bei der Anzahl der Urlaubs­tage muss zwischen dem Beschäf­ti­gungs­grad diffe­ren­ziert werden. Diese hängt nämlich von der Zahl der Tage ab, die die Arbeits­kraft in der Woche absol­viert, unabhän­gig von den zu leisten­den Zeitstun­den.

Das Bundes­ur­laubs­ge­setz sieht einen Mindest­ur­laub von vier Wochen pro Jahr vor und geht stets von einer sechs-Tage-Woche aus. § 3 Absatz 1 BUrlG sieht daher einen Mindest­an­spruch von 24 Urlaubs­ta­gen vor. Bei einer fünf-Tage-Woche wären es 20 Tage.

Diese Zahl umfasst normale Werktage, keine Sonn- oder Feier­tage. Den Pflege­kräf­ten steht laut § 11 des Arbeits­zeit­ge­set­zes für jeden Arbeits­tag, der auf einen Sonn- oder Feier­tag fällt, je ein zusätz­li­cher Urlaubs­tag zu. Bei Sonnta­gen muss dieser inner­halb von zwei Wochen einge­löst werden. Fällt der Feier­tag auf einen norma­len Werktag, so hat die Pfleg­kraft ihren zusätz­li­chen freien Tag inner­halb von acht Wochen in Anspruch zu nehmen.
Da Pflege­kräfte häufig nach Tarif­ver­trag arbei­ten, sind entspre­chende Sonder­reg­lun­gen zu beach­ten. Diese sind beispiels­weise im TVöD nachzu­le­sen.

Wie viel Urlaub habe ich als Teilzeit­kraft?

Will man nun als Teilzeit­kraft wissen, wie viele Urlaubs­tage einem zuste­hen, so kann man folgende Formel verwen­den:

Gesetz­li­cher Urlaubs­an­spruch : Arbeits­tage pro Woche x Anzahl der Tage, an denen tatsäch­lich gearbei­tet wurde

Beispiel: Ein Betrieb hat an sechs Tagen in der Woche geöff­net. Der gesetz­li­che Urlaubs­an­spruch liegt daher bei 24 Tagen. Eine Teilzeit­kraft, z.B. eine studen­ti­sche Aushilfe, arbei­tet jedoch ledig­lich zwei Mal pro Woche im Betrieb. Wendet man die oben genannte Formel an ergibt sich daraus ein Urlaubs­an­spruch von 8 Urlaubs­ta­gen (24 : 6 x 2 = 8).

An sich kann man auch die grobe Faust­re­gel verwen­den, nach der man seine tatsäch­li­chen Arbeits­tage pro Woche einfach vervier­facht. Also 2 x 4 = 8 Urlaubs­tage.

Als Teilzeit­kraft muss man natür­lich nur an den Tagen Urlaub nehmen, an denen man auch wirklich gearbei­tet hätte. An den anderen Werkta­gen hat man schließ­lich ohnehin frei. Nimmt man sich also in einer Woche an beiden Arbeits­ta­gen Urlaub, so hat man ohnehin die ganze Woche frei. Auch eine Teilzeit­kraft hat so die Möglich­keit, vier Wochen pro Jahr Urlaub nehmen zu können.