Wundversorgung
Wunddo­ku­men­ta­tion wird immer wichti­ger Bild: © Kreang­krai Indaro­dom | Dreamstime.com

Wunddo­ku­men­ta­tion – entschei­den­des Instru­ment zur Kommu­ni­ka­tion

In diesem Zuge wurde der Wunddo­ku­men­ta­tion ein beson­de­rer Stellen­wert zugewie­sen. Hierbei statu­iert § 7 Absatz 2 HKP-RL, dass zwischen den handeln­den Protago­nis­ten – den verord­nen­den Ärzten und den Leistungs­er­brin­gern – ein lücken­lo­ser Infor­ma­ti­ons­trans­fer sicher­ge­stellt werden muss. Damit wurde die Dokumen­ta­tion im Bereich der Wundver­sor­gung signi­fi­kant aufge­wer­tet und stellt einen elemen­ta­ren Bestand­teil in der Zusam­men­ar­beit der verschie­de­nen Partner dar.

So heißt es in Leistungs­zif­fer 31a der HKP-Richt­li­nie, in welcher die Rahmen­be­din­gun­gen zur Versor­gung chroni­scher Wunden beschrie­ben sind, dass durch den Leistungs­er­brin­ger eine Wunddo­ku­men­ta­tion und gegebe­nen­falls zusätz­lich eine Fotodo­ku­men­ta­tion zu führen ist. Bei der Wundfo­to­gra­fie sollte an die Einho­lung der Einwil­li­gung zur Fotodo­ku­men­ta­tion gedacht werden. Dabei sollte das Einver­ständ­nis in der Dokumen­ta­tion hinter­legt sein.

Wundversorgung
Bei der Wundfo­to­gra­fie sollte an die Einho­lung der Einwil­li­gung zur Fotodo­ku­men­ta­tion gedacht werden Bild: © Scyther5 | Dreamstime.com

Bei neu auftre­ten­den Entzün­dungs­zei­chen, Schmer­zen oder Verschlech­te­run­gen des Wundzu­stan­des ist seitens der Leistungs­er­brin­gers umgehend der behan­delnde Arzt zu infor­mie­ren. Ferner wird in Leistungs­zif­fer 31a der HKP-Richt­li­nie weiter ausge­führt, dass vor jeder Folge­ver­ord­nung der behan­delnde Arzt die Wunddo­ku­men­ta­tion, gegebe­nen­falls die Fotodo­ku­men­ta­tion und weitere Infor­ma­tio­nen aus der Pflege­do­ku­men­ta­tion auszu­wer­ten und hierüber prognos­tisch einzu­schät­zen hat, ob die Thera­pie erfolg­reich ist oder gegebe­nen­falls angepasst werden muss.

Eine weitere wesent­li­che Änderung in der neuen HKP-Richt­li­nie basiert auf § 37 Absatz 7 SGB V, wonach die Versor­gung von chroni­schen und schwer heilen­den Wunden künftig auch außer­halb der Häuslich­keit durch sogenannte spezia­li­sierte Einrich­tung der Wundver­sor­gung erfol­gen und abgerech­net werden kann.

Gemäß § 1 Absatz 3 HKP-Richt­li­nie soll aller­dings die Versor­gung chroni­scher und schwer heilen­der Wunden nach Leistungs­zif­fer 31a grund­sätz­lich in der Häuslich­keit erfol­gen. Spezia­li­sierte Einrich­tun­gen der Wundver­sor­gung sind mithin nur dann heran­zu­zie­hen, wenn eine sach- und fachge­rechte Versor­gung chroni­scher Wunden wegen der Komple­xi­tät und/oder wegen beson­de­ren Anfor­de­run­gen an die Hygiene nicht im häusli­chen Umfeld möglich sind.

Hierbei ist ärztli­cher­seits zu beach­ten, dass die Behand­lung in den spezia­li­sier­ten Einrich­tun­gen ausdrück­lich aus der ärztli­chen Verord­nung hervor­ge­hen muss. Führt der behan­delnde Arzt in seiner Verord­nung nicht ausdrück­lich auf, dass der Wundpa­ti­en­ten nur in einer spezia­li­sier­ten Einrich­tung adäquat versorgt werden kann, wäre die Versor­gung in einer spezia­li­sier­ten Einrich­tung über die gesetz­li­che Kranken­ver­si­che­rung nicht abrechen­bar.

Zu beach­ten ist, dass bei Einbin­dung eines spezia­li­sier­ten Leistungs­er­brin­gers die Wundver­sor­gung ausschließ­lich nur durch diesen spezia­li­sier­ten Leistungs­er­brin­ger erfol­gen darf. Die betei­lig­ten Protago­nis­ten haben diese Vorga­ben sicher­zu­stel­len, um das bestmög­li­che Versor­gungs­ni­veau zu ermög­li­chen, so die tragen­den Gründe zum Beschluss des G‑BA.

Gestei­gerte Quali­fi­ka­ti­ons­an­for­de­run­gen in der Versor­gung Chroni­scher Wunden

Bei der Versor­gung und Behand­lung chroni­scher und schwer heilen­der Wunden ist ferner zu beach­ten, dass sich das Quali­fi­ka­ti­ons­ni­veau der Behan­deln­den geändert hat. Basie­rend auf der Rahmen­emp­feh­lung des GKV-Spitzen­ver­ban­des nach § 132a Absatz 1 Ziffer 1 SGB V und der dieser zugrunde liegen­den Schieds­ver­ein­ba­rung bedarf es zukünf­tig neben der dreijäh­ri­gen Ausbil­dung zur Pflege­fach­per­son einer Zusatz­qua­li­fi­ka­tion.

Der curri­cu­lare Rahmen der Zusatz­qua­li­fi­ka­tion ist in der Schieds­ver­ein­ba­rung hinter­legt. In diesem Zusam­men­hang ist darauf hinzu­wei­sen, dass nicht nur die Behan­deln­den in den spezia­li­sier­ten Einrich­tun­gen der Zusatz­qua­li­fi­ka­tion bedür­fen, sondern diese alle Pflege­fach­per­so­nen, die im ambulan­ten häusli­chen Setting chroni­schen Wunden versor­gen, nachzu­wei­sen haben.

Fazit

Viele Anfor­de­run­gen, welche in der HKP-Richt­li­nie beschrie­ben wurden sind, werden bereits von den Einrich­tun­gen, welche Patien­ten mit chroni­schen Wunden versor­gen, umgesetzt. Hinsicht­lich der Anhebung des Quali­fi­ka­ti­ons­pro­fils gibt es großzü­gige Übergangs­fris­ten, die sich bis zu 4 Jahre ausdeh­nen können.

Die Übertra­gung der Verord­nungs­kom­pe­tenz für Verband­mit­tel auf Pflege­fach­per­so­nen, welche bereits im Jahre 2008 durch des Pflege­wei­ter­ent­wick­lungs­ge­setz als Model­pro­jekt in den § 63 Absatz 3b SGB V kodifi­ziert wurde, hat bis heute den Sprung in die Praxis nicht geschafft. Bis zum heuti­gen Tag konnte die Politik sowie die Spitzen­ver­tre­ter der Selbst­ver­wal­tung sich nicht dazu durch­rin­gen den Pflege­fach­per­so­nen diese elemen­tare Kompe­tenz zu übertra­gen.

Bisher konnte den Pflege­fach­per­so­nen über das GVWG nur das Vorschlags­recht für bestimmte Hilfs­mit­tel sowie Pflege­hilfs­mit­tel zugespro­chen werden. Es bleibt abzuwar­ten, ob zukünf­tige gesetz­li­che Initia­ti­ven, die vor 14 Jahren einge­schla­gene revolu­tio­näre Entwick­lung nun endlich zu einem guten Ende führe werden.