Rechtsdepesche: Welche abfallrechtlichen Bestimmungen sind von dem Betreiber einer Gesundheitseinrichtung einzuhalten?
Wilms: Für Betreiber von Gesundheitseinrichtungen ist als rechtliche Grundlage wie für alle anderen Anfallstellen auch zunächst einmal das Kreislaufwirtschaftsgesetz verbindlich. Neben europarechtlichen Bestimmungen wie beispielsweise der EU Abfallrahmenrichtlinie gelten nationale Bestimmungen wie eben dieses Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie zahlreiche untergesetzliche Verordnungen. Darüber hinaus haben auch noch die lokalen Bestimmungen und Abfallsatzungen der zuständigen Gebietskörperschaften Einfluss auf die Entsorgungs- und Verwertungsmodalitäten.
Für medizinische Abfälle gilt die Mitteilung Nummer 18 der LAGA, also der Bund-Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall, als verbindlich. Diese Vollzugshilfe gibt praktische Ratschläge für die Entsorgung von Abfällen aus allen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die im Rahmen der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung und Forschung anfallen. Sie enthält alle für Gesundheitseinrichtungen relevanten Vorgaben. Wichtig ist dabei im Wesentlichen die Unterscheidung in gefährliche und nicht-gefährliche Abfälle gemäß Abfallverzeichnis. Jeder Art von Abfall wird eine sechsstellige Abfallschlüsselnummer zugewiesen, wobei Krankenhausabfälle gesondert gelistet sind.
Für den Transport der medizinischen Abfälle greift hingegen das Transportrecht. Hier muss unterschieden werden, ob es sich bei den zu entsorgenden medizinischen Abfällen um Gefahrgut oder Nicht-Gefahrgut handelt. Als Beispiele seien hier nur das klassische Fixierbad von Röntgenaufnahmen, was ein Nicht-Gefahrgut ist, und infektiöses Material wie Verbände oder Spritzen genannt, wobei Letztere grundsätzlich als Gefahrgut eingestuft werden.
Rechtsdepesche: Nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist auch die Verringerung der Abfallmenge Gesetzeszweck. Wie kann dies Ihrer Ansicht nach erreicht werden?
Wilms: Das Kreislaufwirtschaftsgesetz definiert eine Zielhierarchie. Als oberstes Ziel wird die Vermeidung von Abfällen definiert. Dieses Ziel soll auf unterschiedlichen Wegen erreicht werden, welche vor allem beim Produktdesign ansetzen. Die Beschaffung sollte sich daran orientieren und solche Produkte kaufen, die ökologische Anforderungen im Sinne der Nachhaltigkeit erfüllen. Sobald der Abfall entstanden ist, also das oberste Ziel nicht erreicht werden kann, definiert das Gesetz weitere Hierarchieebenen. Vorrangig sind anfallende Abfälle separat zu erfassen und wenn möglich stofflich zu verwerten. Grundsätzlich ist neben der Auswahl möglichst nachhaltiger Produkte die korrekte Trennung aller zu verwertenden Abfallfraktionen in speziell dafür ausgelegten Behältersystemen der beste Weg zur Verringerung der Abfallmenge. Je mehr Material tatsächlich stofflich oder energetisch verwertet werden kann, desto weniger Restmüll fällt an.
Rechtsdepesche: Die WHO hat das Rahmenkonzept „Gesundheit 2020“ aufgelegt. Was bedeutet das für Remondis?
Wilms: „Gesundheit 2020“ steht für eine Gesundheitspolitik in der Europäischen Region, die unter Einbeziehung aller gesellschaftlichen Kräfte Maßnahmen unterstützen soll, die geeignet sind, Gesundheit und Wohlbefinden der Bevölkerung zu verbessern, Ungleichheiten im Gesundheitsbereich abzubauen, und „nachhaltige bürgernahe Gesundheitssysteme“ zu fördern, die flächendeckend sind und Chancengleichheit sowie qualitativ hochwertige Leistungen bieten.
Vor allem im letzteren Ziel ist der Begriff der Nachhaltigkeit bereits explizit genannt. Aus unserer Sicht gehört zur Schaffung eines ganzheitlichen Gesundheitssystems, das die gesamte Bandbreite der medizinischen Versorgung von der Diagnose über die Behandlung bis zur Nachsorge umfasst, zwingend auch die Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsgedankens bei der anschließenden Verwertung und Entsorgung des eingesetzten Materials. Hier gilt es für die Gesundheitseinrichtungen in Zukunft noch stärker als bisher, in Zusammenarbeit mit zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben lückenlose Verwertungswege zu gewährleisten, die höchsten Ansprüchen an Hygiene und Nachhaltigkeit gleichermaßen entsprechen. Hier gibt es gerade im internationalen Bereich durchaus noch Nachholbedarf.
Rechtsdepesche: Umgesetzt wird auf der regionalen Ebene. Wie beurteilen Sie die Akzeptanz der Einrichtungsverantwortlichen in Sachen „hygienischer Müllentsorgung“?
Wilms: Die Akzeptanz bei den Verantwortlichen im Gesundheitswesen ist erfreulicherweise sehr hoch. Die Abfallbeauftragten der Einrichtungen sind in der Regel bestens ausgebildet und wissen genau, worauf es bei der Erfassung, dem Transport und der Verwertung der medizinischen Abfälle ankommt. Die Kooperation in diesem Bereich kann man durchaus als vorbildlich bezeichnen.
Rechtsdepesche: Thema „Kosten“. Wo erkennen Sie Einsparreserven?
Wilms: Auch an den Anfallstellen im Gesundheitssektor lassen sich ähnlich wie bei anderen gewerblichen Abfallerzeugern Optimierungsansätze zur Reduzierung der Transportkilometer sowie zur Steigerung der Rohstoffausbeute realisieren. Durch eine optimierte Erfassung vor allem mittels Umstellung auf getrennte Erfassungssysteme lässt sich die Sortiertiefe, also die separate Erfassung möglichst vieler Wertstoffe, deutlich verbessern. Weniger Restabfall bedeutet in der Regel niedrigere Kosten.
Das Interview führte Michael Schanz.