Apotheker hatte aus Versehen ein falsches Medikament herausgegeben.
Ein Apothe­ker aus dem Kreis Minden-Lübbecke hatte aus Verse­hen ein falsches Medika­ment heraus­ge­ge­ben, was letzt­lich zum Tod der Patien­tin führte. Bild: jarmoluk/Pixabay.com

Sachver­halt

Der 1973 geborene Apothe­ker aus dem Kreis Minden-Lübbecke soll im Septem­ber 2014 einer 78-jähri­gen Patien­tin ein anderes Medika­ment gegeben haben als vom Arzt verord­net wurde. Ihm wurde vorge­wor­fen, durch die falsche Medika­men­ten­ab­gabe den Tod der Patien­tin herbei­ge­führt zu haben. Statt des verschrie­be­nen Arznei­mit­tels Renvela 800 mg wurde ihr Veramex retard 240 mg ausge­hän­digt. Bereits im Dezem­ber 2016 wurde er in zweiter Instanz von dem Landge­richt Biele­feld zu einer Geldstrafe von 210 Tages­sät­zen zu je 60,00 Euro (7200 Euro) verur­teilt.

Entschei­dung

Durch das Urteil des Landge­richts Biele­feld wurde der Angeklagte bereits straf­recht­lich zur Verant­wor­tung gezogen. Darüber hinaus hatte das Berufs­ge­richt für Heilbe­rufe bei dem Verwal­tungs­ge­richt Münster zu entschei­den, inwie­fern berufs­recht­li­che Straf­maß­nah­men getrof­fen werden müssen. Durch die falsche Medika­men­ten­ab­gabe könnte sowohl ein Vertrau­ens­scha­den für die Bevöl­ke­rung sowie ein Ansehens­ver­lust für die gesamte Apothe­ker­schaft entstan­den sein, was in der straf­recht­li­chen Ahndung des LG Biele­feld nicht in der Form abgedeckt wurde.

Das Berufs­ge­richt hat im Urteil vom 18.10.2017 (Az.: 17 K 5288/17.T) über die bereits verhängte Geldstrafe hinaus einen Verweis sowie weitere 1.000 Euro Bußgeld erteilt. Für die Entschei­dung des Berufs­ge­richt sind mildernde Umstände berück­sich­tigt worden: Weder vor noch nach der Fehlab­gabe des Medika­ments ist der Beschul­digte durch andere Pflicht­ver­let­zun­gen aufge­fal­len, es kann von einem Augen­blicks­ver­sa­gen des Apothe­kers ausge­gan­gen werden. Außer­dem ist er nach dem Tod der Patien­tin von sich aus auf die Angehö­ri­gen zugegan­gen und hat darauf hinge­wie­sen, dass ihr Tod durch das falsche Medika­ment verur­sacht worden sein könnte. Wenn er diese Angaben nicht gemacht hätte, wäre dieser Rückschluss mögli­cher­weise nicht aufge­deckt worden, vielmehr hätte man sich den Tod der Patien­tin durch ihre Vorer­kran­kun­gen erklärt.

Am Tag der Feststel­lung und bis heute noch zeigt sich der beschul­digte Apothe­ker ausdrück­lich emotio­nal betrof­fen. Damit er künftig seinen Berufs­pflich­ten nachkommt und das Vertrauen der Bevöl­ke­rung in die Zuver­läs­sig­keit der Apothe­ker sowie ihr Ansehen wieder­her­ge­stellt wird, hat das Berufs­ge­richt entschie­den, dass keine zusätz­li­chen berufs­ge­richt­li­chen Maßnah­men über den Verweis und die Geldbuße von 1.000 Euro hinaus erfor­der­lich sind. Sowohl der beschul­digte Apothe­ker als auch die Apothe­ker­kam­mer Westfa­len-Lippe haben auf Rechts­mit­tel gegen das Urteil verzich­tet. Das Urteil ist rechts­kräf­tig.

Quelle: VG Münster