Sachverhalt
Der 1973 geborene Apotheker aus dem Kreis Minden-Lübbecke soll im September 2014 einer 78-jährigen Patientin ein anderes Medikament gegeben haben als vom Arzt verordnet wurde. Ihm wurde vorgeworfen, durch die falsche Medikamentenabgabe den Tod der Patientin herbeigeführt zu haben. Statt des verschriebenen Arzneimittels Renvela 800 mg wurde ihr Veramex retard 240 mg ausgehändigt. Bereits im Dezember 2016 wurde er in zweiter Instanz von dem Landgericht Bielefeld zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je 60,00 Euro (7200 Euro) verurteilt.
Entscheidung
Durch das Urteil des Landgerichts Bielefeld wurde der Angeklagte bereits strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Darüber hinaus hatte das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Münster zu entscheiden, inwiefern berufsrechtliche Strafmaßnahmen getroffen werden müssen. Durch die falsche Medikamentenabgabe könnte sowohl ein Vertrauensschaden für die Bevölkerung sowie ein Ansehensverlust für die gesamte Apothekerschaft entstanden sein, was in der strafrechtlichen Ahndung des LG Bielefeld nicht in der Form abgedeckt wurde.
Das Berufsgericht hat im Urteil vom 18.10.2017 (Az.: 17 K 5288/17.T) über die bereits verhängte Geldstrafe hinaus einen Verweis sowie weitere 1.000 Euro Bußgeld erteilt. Für die Entscheidung des Berufsgericht sind mildernde Umstände berücksichtigt worden: Weder vor noch nach der Fehlabgabe des Medikaments ist der Beschuldigte durch andere Pflichtverletzungen aufgefallen, es kann von einem Augenblicksversagen des Apothekers ausgegangen werden. Außerdem ist er nach dem Tod der Patientin von sich aus auf die Angehörigen zugegangen und hat darauf hingewiesen, dass ihr Tod durch das falsche Medikament verursacht worden sein könnte. Wenn er diese Angaben nicht gemacht hätte, wäre dieser Rückschluss möglicherweise nicht aufgedeckt worden, vielmehr hätte man sich den Tod der Patientin durch ihre Vorerkrankungen erklärt.
Am Tag der Feststellung und bis heute noch zeigt sich der beschuldigte Apotheker ausdrücklich emotional betroffen. Damit er künftig seinen Berufspflichten nachkommt und das Vertrauen der Bevölkerung in die Zuverlässigkeit der Apotheker sowie ihr Ansehen wiederhergestellt wird, hat das Berufsgericht entschieden, dass keine zusätzlichen berufsgerichtlichen Maßnahmen über den Verweis und die Geldbuße von 1.000 Euro hinaus erforderlich sind. Sowohl der beschuldigte Apotheker als auch die Apothekerkammer Westfalen-Lippe haben auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: VG Münster