BGH-Beschluss
„Off-Label-Use“ von Medikamenten bei Zwangsbehandlung nur bedingt möglich
Soll ein Medikament über seine eigentliche Zulassung hinaus angewendet werden – der sogenannte „Off-Label-Use“ –, gelten besonders strenge Bestimmungen für Behandler. Erst recht, wenn das Mittel, wie im vorliegenden Fall, im Rahmen einer Zwangsbehandlung gegen den Willen der Betroffenen verabreicht werden soll. Das entschied nun der BGH, und bestätigte das Urteil der Vorinstanz.