Paul Kerner fragt: Unsere Pflege­leis­tun­gen werden von vielen Patien­ten als selbst­ver­ständ­lich angese­hen, sodass einige Patien­ten Zusatz­leis­tun­gen verspä­tet oder gar nicht bezah­len. Welche Vorkeh­run­gen können gegen Forde­rungs­aus­fälle und Zahlungs­ver­zö­ge­run­gen getrof­fen werden?

Antwort der Redak­tion: Wie jedem anderen Unter­neh­mer stehen auch Pflege­diens­ten einige Instru­mente zur Verfü­gung, um Einnah­me­aus­fälle zu reduzie­ren. Ist bereits ein größe­rer Vergü­tungs­an­spruch entstan­den, dessen Durch­set­zung als unsicher angese­hen wird, können moderate Abschlags- oder Teilzah­lun­gen verein­bart werden. Dabei muss genau festge­schrie­ben werden, wie viele Raten, in welcher Höhe und zu welchem kalen­da­ri­schen Zeitpunkt zu zahlen sind. Natür­lich begrün­den die Versäum­nisse der Vergan­gen­heit im Hinblick auf die Fortfüh­rung der Behand­lung auch Zweifel an der künfti­gen Zahlungs­mo­ral.

Hier stellt sich die Frage, ob es vertret­bar ist, die Fortfüh­rung der Behand­lung von der Entrich­tung eines Vorschus­ses abhän­gig zu machen. Im ärztli­chen Bereich wird ein solches Verlan­gen für die Erbrin­gung weite­rer Gesund­heits­dienst­leis­tun­gen – auch am zahlungs­säu­mi­gen Patien­ten – weitge­hend aus standes­recht­li­chen und ethischen Gesichts­punk­ten abgelehnt. Diesem Siche­rungs­in­stru­ment können im Pflege­be­reich grund­sätz­lich ähnli­che morali­sche Beden­ken entge­gen­ge­hal­ten werden. Gleich­wohl sollte berück­sich­tigt werden, dass Pflege­dienste ordent­lich wirtschaf­ten müssen und für die Versor­gung der Pflege­be­dürf­ti­gen regel­mä­ßig Kosten veraus­zu­le­gen haben (zum Beispiel für Pflege­hilfs­mit­tel).

Damit Zahlungs­ver­zö­ge­run­gen und/oder Forde­rungs­aus­fälle nicht zu einem ernst­haf­ten Problem werden, sollte jeder Pflege­dienst auf ein geord­ne­tes Rechnungs- und Mahnwe­sen achten. Sofern diese Tätig­kei­ten nicht zu den Kernkom­pe­ten­zen der Verant­wort­li­chen zählen, verspricht die Ausla­ge­rung an einen Abrech­nungs­profi Schutz vor länge­ren Zahlungs­ver­zö­ge­run­gen. Bei der Forde­rungs­ein­trei­bung durch einen Dritten sind in jedem Fall die Aspekte der Schwei­ge­pflicht zu beden­ken.