Anette Lichten­feld fragt: Zum Zwecke der Mitar­bei­ter­mo­ti­va­tion beabsich­ti­gen wir in unserer Pflege­ein­rich­tung ein kleines „Prämi­en­sys­tem“ zur Anerken­nung von Leistun­gen einzu­füh­ren, durch das beson­dere Mitar­bei­ter Sachzu­wen­dun­gen erhal­ten sollen. Welche steuer­recht­li­chen Krite­rien sind bei solchen Zuwen­dun­gen zu beach­ten?

Nach § 8 Absatz 1 des Einkom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) in Verbin­dung mit § 2 Absatz 1 Lohnsteuer-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (LStDV) gehören alle Güter, die der Arbeit­neh­mer in seinem Dienst­ver­hält­nis zusätz­lich zu seinem Arbeits­ent­gelt enthält, zum Einkom­men – und zwar unabhän­gig davon, unter welcher Bezeich­nung oder in welcher Form sie gewährt werden.

Bestehen die Güter nicht in Geld, sondern in sogenann­tem Geldes­wert, so spricht man von Sachbe­zü­gen. Werden diese geldwer­ten Vorteile im Rahmen des Arbeits­ver­hält­nis­ses gewährt, sind sie regel­mä­ßig steuer­pflich­ti­ger Arbeits­lohn. Die Bewer­tung derar­ti­ger Vorteile richtet sich nach dem um übliche Preis­nach­lässe gemin­der­ten Endpreis am Abgabe­ort.

Um jedoch das Besteue­rungs­ver­fah­ren durch geringe bzw. vernach­läs­sig­bare Bezüge nicht unnötig zu kompli­zie­ren, enthält § 8 Absatz 2 EStG eine Bagatell­grenze von derzeit 44 Euro pro Monat (einschließ­lich Mehrwert­steuer), bis zu der geldwerte Vorteile aus Sachbe­zü­gen vom Empfän­ger nicht zu versteu­ern sind. Ursprüng­lich war die Bagatell­grenze vor allem für die Nutzung betrieb­li­cher Telefon­ein­rich­tun­gen zu priva­ten Fernge­sprä­chen oder für Vorteile aus der verbil­lig­ten Wohnungs­über­las­sung gedacht; die Anwen­dung kann aller­dings auch auf Prämi­en­zu­wen­dun­gen unter­halb der 44-Euro-Grenze erfol­gen.

Bei der Bagatell­grenze handelt es sich um eine echte Freigrenze. Wird sie überschrit­ten, ist der gesamte Vorteil des Empfän­gers aus dem Sachbe­zug steuer­pflich­tig.