Ist eine Pflegefachperson in ihrer Freizeit dazu verpflichtet sich weiterzubilden? Diese Frage beantwortet der Herausgeber der Rechtsdepesche, Prof. Dr. Volker Großkopf, in diesem Videobeitrag.
Natürlich sollte eine Pflegefachperson möglichst einen gewissen Eigenantrieb haben, um sich auch außerhalb der Arbeitszeiten in dem Beruf weiterzubilden.
Darüber hinaus gibt es mit § 630a Absatz 2 BGB aber auch einen rechtlichen Rahmen, der diesen Sachverhalt regelt. In diesem Paragraphen ist aufgeführt, welche Leistung ein Behandelnder oder eine Behandelnde seinem Vertragspartner, das heißt der Patientin oder dem Patienten schuldet. Nach dieser Vorschrift ist die Pflegefachperson verpflichtet eine Leistung zu erbringen, die dem anerkannten Stand der Wissenschaft und Forschung entspricht. Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn die beiden Vertragspartner dies anderes vereinbaren sollten.
Sollte also eine Pflegefachperson selbstständig tätig sein, zum Beispiel in einem ambulanten Pflegedienst oder in einer beratenden Funktion – dann muss sich diese Person aus der entsprechenden vertraglichen Verantwortung heraus fortbilden, um die Leistung auch sachadäquat erbringen zu können.
In einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis – also wenn die Pflegefachperson als Angestellte oder Angestellter tätig wird – wäre die Vertragspartnerin oder der Vetragspartner des Patienten beispielsweise das Krankenhaus, das Altenheim oder der ambulante Pflegedienst. Entsprechend schuldet dann die Einrichtung eine Behandlung, die dem Stand der Wissenschaft und Forschung entspricht.
Deshalb ist die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner – also die Einrichtung – dazu verpflichtet, die Personen, welche sie zur Erfüllung dieser Leistung einsetzt auch auf diesen anerkannten Stand der pflegerischen Wissenschaft und Forschung zu verbringen. Eine nötige Fortbildung, um diesen Stand zu erreichen, muss mithin innerhalb der Arbeitszeit vollzogen und kann nicht auf die Freizeit übertragen werden.