Ist eine Pflege­fach­per­son in ihrer Freizeit dazu verpflich­tet sich weiter­zu­bil­den? Diese Frage beant­wor­tet der Heraus­ge­ber der Rechts­de­pe­sche, Prof. Dr. Volker Großkopf, in diesem Video­bei­trag.

Natür­lich sollte eine Pflege­fach­per­son möglichst einen gewis­sen Eigen­an­trieb haben, um sich auch außer­halb der Arbeits­zei­ten in dem Beruf weiter­zu­bil­den.

Darüber hinaus gibt es mit § 630a Absatz 2 BGB aber auch einen recht­li­chen Rahmen, der diesen Sachver­halt regelt. In diesem Paragra­phen ist aufge­führt, welche Leistung ein Behan­deln­der oder eine Behan­delnde seinem Vertrags­part­ner, das heißt der Patien­tin oder dem Patien­ten schul­det. Nach dieser Vorschrift ist die Pflege­fach­per­son verpflich­tet eine Leistung zu erbrin­gen, die dem anerkann­ten Stand der Wissen­schaft und Forschung entspricht. Hiervon kann nur abgewi­chen werden, wenn die beiden Vertrags­part­ner dies anderes verein­ba­ren sollten.

Sollte also eine Pflege­fach­per­son selbst­stän­dig tätig sein, zum Beispiel in einem ambulan­ten Pflege­dienst oder in einer beraten­den Funktion – dann muss sich diese Person aus der entspre­chen­den vertrag­li­chen Verant­wor­tung heraus fortbil­den, um die Leistung auch sachad­äquat erbrin­gen zu können.

In einem abhän­gi­gen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis – also wenn die Pflege­fach­per­son als Angestellte oder Angestell­ter tätig wird – wäre die Vertrags­part­ne­rin oder der Vetrags­part­ner des Patien­ten beispiels­weise das Kranken­haus, das Alten­heim oder der ambulante Pflege­dienst. Entspre­chend schul­det dann die Einrich­tung eine Behand­lung, die dem Stand der Wissen­schaft und Forschung entspricht.

Deshalb ist die Vertrags­part­ne­rin oder der Vertrags­part­ner – also die Einrich­tung – dazu verpflich­tet, die Perso­nen, welche sie zur Erfül­lung dieser Leistung einsetzt auch auf diesen anerkann­ten Stand der pflege­ri­schen Wissen­schaft und Forschung zu verbrin­gen. Eine nötige Fortbil­dung, um diesen Stand zu errei­chen, muss mithin inner­halb der Arbeits­zeit vollzo­gen und kann nicht auf die Freizeit übertra­gen werden.