Dario Schwandt­ner fragt: Es gibt in Deutsch­land auch Regio­nen, in denen die Stellen rar sind und nicht gefähr­det werden dürfen. Allzu häufige Krank­schrei­bung können da ein schlech­tes Licht auf den jewei­li­gen Angestell­ten werfen. Darf trotz Krank­schrei­bung gearbei­tet werden?

Antwort der Redak­tion: Im Bereich der Arbeits­un­fä­hig­keit aufgrund Krank­schrei­bung gilt, dass der Arbeit­neh­mer, wenn er nachweis­lich erkrankt ist, seine Arbeits­leis­tung verwei­gern darf, weil ihm die Leistungs­er­brin­gung unmög­lich bezie­hungs­weise unzumut­bar ist. Diese Rechts­po­si­tion gründet auf der Einrede des § 275 BGB. Das heißt der erkrankte Arbeit­neh­mer ist frei zu überle­gen, ob er die Einrede geltend macht oder nicht. Mit anderen Worten: Der Arbeit­neh­mer kann selbst entschei­den, ob er zur Arbeit erscheint oder zu Hause bleibt.

Auf der anderen Seite muss aber auch die Fürsor­ge­pflicht des Arbeit­ge­bers gegen­über seinen Beschäf­tig­ten beach­tet werden. Dieser darf von seinen Angestell­ten keine Arbeits­lei­tung abfor­dern oder entge­gen nehmen, wenn er positive Kennt­nis von dessen Krank­heits­stand hat. Lässt er den Arbeit­neh­mer im Wissen um die Krank­heit für sich arbei­ten, verla­gert sich die Haftung für Schäden, die der erkrankte Arbeit­neh­mer verur­sacht, zu Lasten des Arbeit­ge­bers. Deshalb sollte der Zustand des krank­ge­schrie­be­nen und arbeits­wil­li­gen Arbeit­neh­mers vom Arbeit­ge­ber sehr genau beobach­tet werden.

Klar ist ohnehin, dass die Patien­ten durch die Erkran­kung des Perso­nals keiner Gefahr ausge­setzt werden dürfen. Legt der Arbeit­neh­mer seine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (AU) vor und signa­li­siert zugleich Arbeits­be­reit­schaft sollte der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mer eine Erklä­rung unter­schrei­ben lassen, aus der hervor­geht, dass eine Aufklä­rung über das Recht nicht arbei­ten zu müssen erfolgt ist und dass der Arbeit­neh­mer fähig ist und sich in der Lage fühlt, die angewie­se­nen Aufga­ben wahrzu­neh­men. Bestehen Zweifel an der Arbeits­fä­hig­keit des krank­ge­schrie­be­nen Arbeit­neh­mers, ist die Arbeits­auf­nahme nicht zu gestat­ten.