Der klagende Arbeit­neh­mer war langjäh­rig als überge­ord­ne­ter Fachbe­reichs­lei­ter beschäf­tigt. Das beklagte Unter­neh­men betreibt u.a. mehrere Senio­ren­zen­tren.

Ende 2015 verein­bar­ten die Parteien die Freistel­lung des Klägers ab Jahres­be­ginn 2016 bis zur Beendi­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses mit Renten­ein­tritt. Mündlich wurde dem Kläger zugesi­chert, er könne auch weiter­hin an diverse Betriebs­ver­an­stal­tun­gen (Weihnachts­fei­ern, Karne­val, Betriebs­aus­flüge) teilneh­men.

Nachdem der Kläger zum Betriebs­aus­flug 2016 zunächst einge­la­den worden war, ließ der neue Vorstands­vor­sit­zende dem Kläger mittei­len, dass seine Teilnahme am Betriebs­aus­flug fortan unerwünscht sei. Dies wollte sich der freige­stellte Arbeit­neh­mer nicht gefal­len lassen. Mit seiner Klage macht er die Teilnahme an den künfti­gen planmä­ßig statt­fin­den­den betrieb­li­chen Veran­stal­tun­gen bis zum Renten­ein­tritt geltend.

Das Arbeits­ge­richt Köln hat mit Urteil vom 22.6.2017 zuguns­ten des Klägers entschie­den (Az.: 8 Ca 5233/16): Das Arbeits­ge­richt nahm ein solches Teilnah­me­recht aufgrund der mündli­chen Zusage sowie des arbeits­recht­li­chen Gleich­be­hand­lungs­grund­sat­zes an.

Der Arbeit­ge­ber benötige einen Sachgrund, wenn er einzelne Arbeit­neh­mer von der Teilnahme an derar­ti­gen betrieb­li­chen Veran­stal­tun­gen ausschlie­ßen wolle. Ein solcher Sachgrund bestehe zum Beispiel, wenn sich der Arbeit­neh­mer bereits in der Vergan­gen­heit bei derar­ti­gen Veran­stal­tun­gen störend verhal­ten hätte, was aber im vorlie­gen­den Fall jedoch nicht zutraf. Die einver­nehm­li­che Freistel­lung reiche hinge­gen als Sachgrund nicht aus.

Die Entschei­dung ist nicht rechts­kräf­tig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landes­ar­beits­ge­richt Köln einge­legt werden.