Der klagende Arbeitnehmer war langjährig als übergeordneter Fachbereichsleiter beschäftigt. Das beklagte Unternehmen betreibt u.a. mehrere Seniorenzentren.
Ende 2015 vereinbarten die Parteien die Freistellung des Klägers ab Jahresbeginn 2016 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Renteneintritt. Mündlich wurde dem Kläger zugesichert, er könne auch weiterhin an diverse Betriebsveranstaltungen (Weihnachtsfeiern, Karneval, Betriebsausflüge) teilnehmen.
Nachdem der Kläger zum Betriebsausflug 2016 zunächst eingeladen worden war, ließ der neue Vorstandsvorsitzende dem Kläger mitteilen, dass seine Teilnahme am Betriebsausflug fortan unerwünscht sei. Dies wollte sich der freigestellte Arbeitnehmer nicht gefallen lassen. Mit seiner Klage macht er die Teilnahme an den künftigen planmäßig stattfindenden betrieblichen Veranstaltungen bis zum Renteneintritt geltend.
Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 22.6.2017 zugunsten des Klägers entschieden (Az.: 8 Ca 5233/16): Das Arbeitsgericht nahm ein solches Teilnahmerecht aufgrund der mündlichen Zusage sowie des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes an.
Der Arbeitgeber benötige einen Sachgrund, wenn er einzelne Arbeitnehmer von der Teilnahme an derartigen betrieblichen Veranstaltungen ausschließen wolle. Ein solcher Sachgrund bestehe zum Beispiel, wenn sich der Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit bei derartigen Veranstaltungen störend verhalten hätte, was aber im vorliegenden Fall jedoch nicht zutraf. Die einvernehmliche Freistellung reiche hingegen als Sachgrund nicht aus.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.