Betriebsrat
In dem Verfah­ren vor dem LAG Schles­wig-Holstein ging es um die Reich­weite der kollek­tiv­recht­li­chen Mitbe­stim­mung. Bild: Foto-Rabe/Pixabay.com

Die Arbeit­neh­mer­ver­tre­tun­gen haben vielfäl­tige Einfluss­mög­lich­kei­ten um die betrieb­li­chen Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer in Kranken­häu­sern und Alten­hei­men zu wahren. Zu den Haupt­auf­ga­ben zählen die Förde­rung und Siche­rung der Beschäf­ti­gung im Betrieb. In punkto Perso­nal­pla­nung decken sich dabei nicht immer die Vorstel­lun­gen der Betriebs­räte mit der perso­nel­len Organi­sa­ti­ons­pra­xis der Arbeit­ge­ber. Die Reich­weite der kollek­tiv­recht­li­chen Mitbe­stim­mung bei einem wieder­hol­ten Einsatz von Leihar­beit­neh­mern wurde letzt­in­stanz­lich vor dem LAG Schles­wig-Holstein verhan­delt.

Sachver­halt

Die Betei­lig­ten strei­ten darüber, ob dem Betriebs­rat ein Anspruch auf Unter­las­sung der Beschäf­ti­gung bestimm­ter Arbeit­neh­mer als Leihar­beit­neh­mer zusteht. In dem Verfah­ren wendet sich der Betriebs­rat dagegen, dass die Arbeit­ge­be­rin auf Stellen, für die nach seiner Auffas­sung ein dauer­haf­ter Perso­nal­be­darf besteht („Dauer­ar­beits­plätze“), wieder­holt kurzzei­tig befris­tet Leihar­beit­neh­mer einsetzt.

Hierzu hat er unter anderem vorge­tra­gen: Die Arbeit­ge­be­rin missbrau­che die Möglich­keit zu Kurzein­sät­zen von Leihar­beit­neh­mern, da sie diese nutze, um seine Mitbe­stim­mungs­rechte in Leere laufen zu lassen.

Die Arbeit­ge­be­rin wendet im Wesent­li­chen dagegen ein, dass der Betriebs­rat in allen Fällen ordnungs­ge­mäß unter­rich­tet worden sei. Dass auf den vorge­se­hen Arbeits­plät­zen Perso­nal­be­darf bestan­den habe und bestehe, sei unstrei­tig. Der Betriebs­rat lehne nur die Einstel­lung im Wege der Arbeit­neh­mer­über­las­sung ab. Es bestehe offen­sicht­lich ein unter­schied­li­ches Verständ­nis des Begriffs „vorüber­ge­hend“ im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 AÜG. Die wieder­holte Befris­tung eines Einsat­zes als Leihar­beit­neh­mer sei dem Arbeit­ge­ber unbenom­men.

Das ArbG Lübeck hat die Anträge des Betriebs­rats durch Beschluss zurück­ge­wie­sen (Az.: 4 BV 83/15). Hierge­gen richtet sich die Beschwerde des Betriebs­ra­tes, der in vier perso­ni­fi­zier­ten Fällen beantragt, der Arbeit­ge­be­rin aufzu­ge­ben, es zu unter­las­sen, Leihar­beit­neh­mer in den Unter­neh­mens­be­rei­chen Pflege und Einglie­de­rung zu beschäf­ti­gen, solange der Betriebs­rat jeweils keine Zustim­mung zur Beschäf­ti­gung erteilt hat oder die Zustim­mung des Betriebs­rats durch die Arbeits­ge­richte ersetzt worden ist.

Entschei­dung

Die Beschwerde des Betriebs­rats ist nicht begrün­det. Das Arbeits­ge­richt hat dessen Unter­las­sungs­an­träge zu Recht zurück­ge­wie­sen. Die Arbeit­ge­be­rin macht in zuläs­si­ger Weise von der Möglich­keit der vorläu­fi­gen Beschäf­ti­gung von Arbeit­neh­mern Gebrauch (§ 100 Absatz 2 BetrVG).

In der Begrün­dung wurde ausdrück­lich betont, dass es im vorlie­gen­den Verfah­ren nicht um die Überprü­fung der Regelun­gen zur Arbeit­neh­mer­über­las­sung geht, sondern ledig­lich darüber entschie­den werden müsse, ob die Arbeit­ge­be­rin betriebs­ver­fas­sungs­recht­lich berech­tigt ist, perso­nelle Maßnah­men, deren betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­che Zuläs­sig­keit noch nicht abschlie­ßend geklärt ist, vorläu­fig durch­füh­ren zu können.

§ 100 Absatz 1 BetrVG gibt dem Arbeit­ge­ber die eindeu­tige Befug­nis, eine Maßnahme nach § 99 Absatz 1 BetrVG aus dringen­den sachli­chen Gründen auch ohne Zustim­mung des Betriebs­rats vorläu­fig, das heißt bis zur Entschei­dung über ihre materi­elle Recht­mä­ßig­keit durch­zu­füh­ren. Hat der Arbeit­ge­ber die proze­du­ra­len Vorga­ben von § 100 Absatz 2 BetrVG erfüllt, ist die – vorläu­fige – Durch­füh­rung der betref­fen­den Maßnahme auch ohne die Zustim­mung des Betriebs­rats betriebs­ver­fas­sungs­kon­form.