Mediziner, die wissenschaftliche Vorträge bei Pharmaunternehmen gegen Entgelt erbringen. Pflegekräfte, die auf Einladung eines Sanitätshauses einen Kongress besuchen. Hausärzte, die kostenlos Blutzuckermessgeräte von Medizinprodukteherstellern zur Verfügung gestellt bekommen.
Das sind nur drei Beispiele aus der Praxis, bei denen sich Heilkunde und Industrie in einer Art und Weise annähern, die genau unter die Lupe genommen werden muss. Werden hierbei bestimmte Kriterien nicht eingehalten, so kann das schnell in den Vorwurf der Bestechung bzw. Bestechlichkeit münden.
Prof. Dr. Volker Großkopf, Professor für Rechtswissenschaften an der Kath. Hochschule NRW, Fachbereich Gesundheitswesen, sowie Herausgeber der Fachtzeitschrift Rechtsdepesche, erläutert vor diesem Hintergrund den neuen Antikorruptionstatbestand des § 299a StGB, der seit Juli 2016 in Kraft getreten ist, und seitdem für gewisse Verunsicherung bei den Protagonisten gesorgt hat.