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Medizi­ner, die wissen­schaft­li­che Vorträge bei Pharma­un­ter­neh­men gegen Entgelt erbrin­gen. Pflege­kräfte, die auf Einla­dung eines Sanitäts­hau­ses einen Kongress besuchen. Hausärzte, die kosten­los Blutzu­cker­mess­ge­räte von Medizin­pro­dukte­her­stel­lern zur Verfü­gung gestellt bekom­men.

Das sind nur drei Beispiele aus der Praxis, bei denen sich Heilkunde und Indus­trie in einer Art und Weise annähern, die genau unter die Lupe genom­men werden muss. Werden hierbei bestimmte Krite­rien nicht einge­hal­ten, so kann das schnell in den Vorwurf der Bestechung bzw. Bestech­lich­keit münden.

Prof. Dr. Volker Großkopf, Profes­sor für Rechts­wis­sen­schaf­ten an der Kath. Hochschule NRW, Fachbe­reich Gesund­heits­we­sen, sowie Heraus­ge­ber der Facht­zeit­schrift Rechts­de­pe­sche, erläu­tert vor diesem Hinter­grund den neuen Antikor­rup­ti­ons­tat­be­stand des § 299a StGB, der seit Juli 2016 in Kraft getre­ten ist, und seitdem für gewisse Verun­si­che­rung bei den Protago­nis­ten gesorgt hat.