Zur Diskussion: Korruption im Gesundheitswesen
Das Antikor­rup­ti­ons­ge­setz: Viele Ärzte und Klini­ken sind verun­si­chert ab wann es sich noch um einen Koope­ra­ti­ons­ver­trag oder schon um Korrup­tion handelt. Bild: R. Gino Santa Maria / Shutter­free, Llc | Dreamstime.com

„Es besteht eine große Unsicher­heit bei den Kranken­häu­sern und auch bei nieder­ge­las­se­nen Ärzten, wie die neuen Regelun­gen des Straf­ge­setz­bu­ches sich auf verschie­dene Koope­ra­ti­ons­mo­delle in der Praxis auswir­ken“, erklärte Haupt­ge­schäfts­füh­rer der Deutschen Kranken­haus­ge­sell­schaft (DKG), Georg Baum, auf der Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tung „Koope­ra­tion oder Korrup­tion?“ in Berlin vor rund 200 Besuchern aus dem Kranken­haus­we­sen. Auf dieser haben Exper­ten aus dem Bereich Kranken­haus, Wissen­schaft, Straf­ver­fol­gung und Straf­ver­tei­di­gung insbe­son­dere den recht­li­chen Hinter­grund zu den neuen Regelun­gen nach §§ 299a ff. StGB beleuch­tet und deren Auswir­kun­gen sowie Lösungs­mög­lich­kei­ten disku­tiert.

Große Unsicher­hei­ten seitens der Leistungs­er­brin­ger

Baum betonte, dass die vom Gesetz gewünsch­ten und zum Teil sogar vorge­ge­be­nen Koope­ra­tio­nen nicht durch die neuen Straf­tat­be­stände konter­ka­riert werden dürften. So sei die Abgren­zung zwischen noch zuläs­si­ger Koope­ra­tion und mögli­cher­weise schon straf­recht­li­cher relevan­ter Korrup­tion für die Klini­ken schwer einzu­schät­zen.

Große Unsicher­hei­ten auf Leistungs­er­brin­ger­seite bestün­den vor allem bezüg­lich der Frage, ob bereits einge­gan­gene oder gelebte Verträge mit nieder­ge­las­se­nen Ärzten weiter­hin ohne Probleme zuläs­sig seien. Dies betrifft beispiels­weise Koope­ra­tio­nen über die Durch­füh­rung von statio­nä­ren und ambulan­ten Behand­lun­gen (§ 115b SGB V) sowie die Zusam­men­ar­beit im statio­nä­ren Sektor.

Bloß nicht in die Korrup­ti­ons­falle tappen

„Ohne derar­tige Koope­ra­tio­nen kommt quasi kein Kranken­haus aus. Es muss daher glasklar sein, was unter Berück­sich­ti­gung der Neure­ge­lung im Straf­ge­setz­buch bei der Einge­hung neuer Koope­ra­tio­nen zu beach­ten ist, um nicht in die Korrup­ti­ons­falle zu tappen“, machte der DKG-Haupt­ge­schäfts­füh­rer deutlich. Zwar werde im Gesetz auf den Schutz beson­de­rer Versor­gungs­ver­träge expli­zit hinge­wie­sen. Da aber eine präzise Formu­lie­rung fehlt, bestehe bei den Klini­ken die Sorge, dass es zu Verdäch­ti­gun­gen kommen könnte. Dies sei kontra­pro­duk­tiv und das Gegen­teil dessen, was sich der Gesetz­ge­ber mit der sektoren­über­grei­fen­den Versor­gung – als eines der Ziele im Gesund­heits­we­sen – vorge­stellt habe. „Die Kranken­häu­ser sind daher gut beraten, sämtli­che ihrer derzeit bestehen­den Koope­ra­tio­nen zu überprü­fen“, so Baum.

Quelle: DKG