Jutta Schmel­zer fragt: Ist bei minder­jäh­ri­gen Patien­ten die Einwil­li­gungs­er­klä­rung des gesetz­li­chen Vertre­ters zur Recht­fer­ti­gung eines medizi­ni­schen Heilein­griffs unbedingt erfor­der­lich?

Antwort der Redak­tion: Wie im Urteil des Landge­richts Walds­hut-Tiengen (vgl. LG Walds­hut-Tiengen vom 23. März 2004 – 2 Ns 13 Js 10959/99 = RDG 2005, S. 59 ff.) festge­stellt, verwirk­licht jeder invasive Eingriff in den mensch­li­chen Organis­mus eine vorsätz­li­che Körper­ver­let­zung gemäß § 223 StGB. Daher benötigt das medizi­ni­sche Perso­nal zur Recht­fer­ti­gung des Eingriffs die Einwil­li­gung des Patien­ten, die ihrer­seits eine voraus­ge­hende Aufklä­rung erfor­dert. Die Einwil­li­gung ist keine rechts­ge­schäft­li­che Willens­er­klä­rung. Es kommt vielmehr darauf an, dass der Patient das natür­li­che Einsichts­ver­mö­gen hat, die Dring­lich­keit und Tragweite des Eingriffs zumin­dest in Umris­sen zu erken­nen und das Für und Wider abzuwä­gen.

Der Arzt hat bei der Prüfung dieser Fähig­keit zur Einwil­li­gung den Grad der persön­li­chen Entwick­lung und Reife des Minder­jäh­ri­gen zu berück­sich­ti­gen. Eine generelle Alters­grenze gibt es nicht. Einig­keit besteht insoweit, dass Minder­jäh­rige unter 14 Jahren nicht und Minder­jäh­rige kurz vor Vollendung des 18. Lebens­jah­res schon einwil­li­gungs­fä­hig sind.

Fällt das Ergeb­nis zuguns­ten der Einwil­li­gungs­fä­hig­keit des Minder­jäh­ri­gen aus, so stellt dessen Willens­er­klä­rung eine Recht­fer­ti­gung für die Behan­deln­den dar.

Ist der Minder­jäh­rige jedoch nicht einwil­li­gungs­fä­hig, ist regel­mä­ßig das Einver­ständ­nis der Eltern einzu­ho­len. Verwei­gern diese missbräuch­lich den erfor­der­li­chen Eingriff, so muss sich der Arzt an das Vormund­schafts­ge­richt wenden (§ 1666 BGB). Bleibt hierfür keine Zeit, so kann ein dringend gebote­ner Eingriff dennoch aus dem Gesichts­punkt des recht­fer­ti­gen­den Notstan­des (§ 34 StGB) verant­wort­bar sein.