Günter Hauschild fragt: Darf für den ärztli­chen Notfall­dienst ein Vertre­ter bestellt werden, und welche Konse­quen­zen folgen aus einem etwaigen Behand­lungs­feh­ler des ärztli­chen Vertre­ters?

Antwort der Redak­tion: Zu beach­ten ist zunächst, dass auf den jewei­li­gen Landes­ebe­nen eine Verpflich­tung für alle nieder­ge­las­se­nen Ärzte zur Teilnahme am Notfall­dienst besteht. Für die Organi­sa­tion dieses Diens­tes sind die Ärzte­kam­mern und die Kassen­ärzt­li­chen Verei­ni­gun­gen der Länder zustän­dig. Grund­sätz­lich soll der Notfall­dienst von den nieder­ge­las­se­nen Ärzten des jewei­li­gen Bezirks persön­lich erbracht werden. Ausnahms­weise kann jedoch auch eine Vertre­tung des Dienst­ver­pflich­te­ten erfol­gen.

Die Details der Durch­füh­rung sind für die meisten Kammern und Kassen­ärzt­li­chen Verei­ni­gun­gen in einer gemein­sa­men Notfall­dienst­ord­nung geregelt. Erfor­der­lich ist hiernach, dass der Vertre­ter eine allge­mein­me­di­zi­ni­sche Weiter­bil­dung oder eine Weiter­bil­dung in einem anderen Fachge­biet absol­viert hat und im Vertre­ter­ver­zeich­nis einge­tra­gen ist. Diese Struk­tu­ren des ärztli­chen Notfall­diens­tes sind auch für die Haftungs­si­tua­tion des Praxis­in­ha­bers für die Fehler seines Vertre­ters bedeut­sam. Eine Verant­wort­lich­keit des Geschäfts­her­ren ist immer dann anzuneh­men, wenn der Vertre­ter in einer rechts­ge­schäft­li­chen und organi­sa­to­ri­schen Abhän­gig­keit zu dem Vertre­te­nen steht.

Mit einer solchen Konstel­la­tion im ärztli­chen Notfall­dienst hat sich der Bundes­ge­richts­hof (BGH) im vergan­ge­nen Jahr in einer Revisi­ons­ent­schei­dung ausein­an­der­ge­setzt. Konkret ging es um die Frage, ob die vertre­te­nen Praxis­in­ha­ber für eine unzurei­chende Anamnese delikt­isch verant­wort­lich gemacht werden können. Der Notfall­dienst­ver­tre­ter hatte die Anzei­chen eines Herzin­fark­tes verkannt, sodass der Patient infolge eines solchen kurze Zeit später verstarb.

Bezüg­lich der Einstands­pflicht der Praxis­in­ha­ber war es entschei­dend, ob der Vertre­ter im Notfall­dienst als deren Verrich­tungs­ge­hilfe anzuse­hen ist (§ 831 BGB). Der Revisi­ons­ent­schei­dung des BGH kann eine Tendenz zur Annahme dieser Eigen­schaft entnom­men werden (Az.: VI ZR 39/08). Indizien hierfür leiten die Bundes­rich­ter aus der Nutzung des Vertre­ters von Vordru­cken und Formu­la­ren, der Verwen­dung des Praxis­stem­pels sowie der Honorie­rung durch den Praxis­in­ha­ber ab.

Aller­dings steht den Praxis­in­ha­bern in diesem Fall die Möglich­keit der Entlas­tung gemäß § 831 Satz 2 BGB offen. Grund­sätz­lich kann hiernach die Ersatz­pflicht für den Verrich­tungs­ge­hil­fen ausschei­den, wenn seine Auswahl sorgfäl­tig vorge­nom­men wurde. Einer solchen Sorgfalt bei der Auswahl des Vertre­ters könnte beispiels­weise die detail­lierte Erkun­di­gung über dessen Quali­fi­ka­tion und Listung im Vertre­ter­ver­zeich­nis genügen, die standes­recht­lich ohnehin vorge­schrie­ben ist.