Werner Fuhrmann fragt: Besteht eine Verpflich­tung der Kranken­kasse zur Übernahme der Kosten für eine Orthese, wenn der Patient dieses Hilfs­mit­tel während seines statio­nä­ren Aufent­hal­tes im Kranken­haus notwen­di­ger­weise erhält, es aber auch in der länger­fris­ti­gen anschlie­ßen­den ambulan­ten Situa­tion weiter benötigt?

Antwort der Redak­tion: Bei den typischer­weise bereits während einer Kranken­haus­be­hand­lung abgege­be­nen Hilfs­mit­teln wie zum Beispiel einer Orthese handelt es sich regel­mä­ßig um medizi­ni­sche Hilfs­mit­tel im Sinne von § 33 SGB V, das heißt prinzi­pi­ell hat der kranken­ver­si­cherte, hilfs­mit­tel­be­dürf­tige Patient nach eben dieser Vorschrift auch einen Rechts­an­spruch gegen­über seiner Kranken­kasse.

Wenngleich dem gesetz­li­chen Tatbe­stand des Anspruchs auf Hilfs­mit­tel­ver­sor­gung nicht direkt entnom­men werden kann, wo die Versor­gung mit dem begehr­ten Hilfs­mit­tel zu erfol­gen hat, wird eine örtli­che Eingren­zung des Anspruchs auf Versor­gung mit Hilfs­mit­teln durch die Begriffs­de­fi­ni­tion der „Kranken­haus­leis­tung“ im Kranken­haus­ent­gelt­ge­setz (vgl. § 2 Absatz 1 KHEntgG) und die Beschrei­bung des Umfangs der Kranken­haus­be­hand­lung gemäß § 39 SGB V vorge­nom­men.

Beide Vorschrif­ten rechnen sämtli­che Leistun­gen, die im Einzel­fall nach Art und Schwere der Krank­heit für die Versor­gung des Versi­cher­ten im Kranken­haus notwen­dig sind, der Klinik zu, also auch die Versor­gung mit Hilfs­mit­teln.

Diesen Ansatz haben verschie­dene Kassen in der Vergan­gen­heit genutzt, den Klini­ken auch die Kosten­last für die poststa­tio­näre Hilfs­mit­tel­ver­sor­gung zuzuwei­sen, wenn der Bedarf und die Zurver­fü­gung­stel­lung bereits während des statio­nä­ren Aufent­hal­tes erfolgt sind und nach dem Sektoren­über­gang in der ambulan­ten Situa­tion fortbe­steht.

Demge­gen­über ist die auf das Sozial­recht spezia­li­sierte Kanzlei Hartmann Rechts­an­wälte in einem Kurzgut­ach­ten zu dem Ergeb­nis gekom­men, dass während des Klinik­auf­ent­hal­tes begon­nene Hilfs­mit­tel­ver­sor­gun­gen, die schwer­punkt­mä­ßig der nachsta­tio­nä­ren Behand­lung dienen, nicht Teil der Kranken­haus­be­hand­lung sind, sondern der Leistungs­pflicht der Kranken­kasse unter­fal­len.

Zu beach­ten seien in diesem Zusam­men­hang jedoch auf Landes­ebene getrof­fene Verträge zwischen den Landes­ver­bän­den der Kranken­kas­sen und den Landes­kran­ken­haus­ge­sell­schaf­ten über die Kranken­haus­be­hand­lung, die ggf. abwei­chende Regelun­gen über die Kosten­tra­gun­gen vorse­hen können. Vorbe­halt­lich ander­wei­ti­ger Verein­ba­run­gen sollte daher bei einer Ableh­nung der Kosten­über­nahme für ein statio­när zur Verfü­gung gestell­tes und im poststa­tio­nä­ren, ambulan­ten Versor­gungs­be­reich weiter benötig­tes Hilfs­mit­tel ein Wider­spruch erwogen werden.