Monika Stein­meis­ter-Köller fragt: In unserer Pflege­ein­rich­tung werden zahlrei­che Aufga­ben von Ehren­amt­li­chen wahrge­nom­men. Welchem Haftungs­ri­siko sind diese Mitar­bei­ter ausge­setzt?

Antwort der Redak­tion: Jede Person, die vorsätz­lich oder fahrläs­sig das Leben, den Körper, die Gesund­heit, die Freiheit, das Eigen­tum oder ein sonsti­ges Recht eines anderen verletzt, ist dem Geschä­dig­ten zum Ersatz des daraus entstan­de­nen Schadens verpflich­tet. Dieser Rechts­grund­satz gilt auch für ehren­amt­li­che Mitar­bei­te­rin­nen und Mitar­bei­ter einer Pflege­ein­rich­tung.

Aller­dings ist diese allge­meine Haftungs­re­gel dadurch einge­schränkt, dass aufgrund der Vertrags­be­zie­hun­gen zwischen der Einrich­tung und dem geschä­dig­ten Bewoh­ner auch der Einrich­tungs­trä­ger in den Haftungs­kreis für die von ehren­amt­li­chen Mitar­bei­tern verur­sach­ten Fehler einbe­zo­gen ist. Fügt ein Ehren­amt­li­cher dem Bewoh­ner einen Schaden zu, ist hierin eine Verlet­zung des Heimver­tra­ges zu erken­nen, die die Rechts­grund­lage für Regress­an­sprü­che des Bewoh­ners an die Einrich­tung bilden kann.

Der Geschä­digte kann frei wählen, wen er für die Schäden haftbar machen möchte. Entschei­det er sich für die Einrich­tung, genie­ßen die Ehren­amt­li­chen die gleichen arbeits­recht­li­chen Vergüns­ti­gun­gen wie ihre haupt­be­ruf­li­chen Kolle­gen.

Ein Regress­an­spruch des Trägers ist auf vorsätz­lich oder grob fahrläs­sig herbei­ge­führte Schäden beschränkt, das heißt: Auch die Ehren­amt­li­chen haften nur für Schäden, die vorsätz­lich oder grob fahrläs­sig entstan­den sind. Zwar können ebenfalls Schäden, die einer leich­ten Fahrläs­sig­keit entsprin­gen, vom Bewoh­ner gegen­über dem ehren­amt­lich Pflegen­den geltend gemacht werden, der Träger ist in diesen Fällen jedoch verpflich­tet, das Ehren­amt von einer Haftung freizu­stel­len.

Das verblei­bende Haftungs­ri­siko „grobe Fahrläs­sig­keit“ sollte daher einer geson­der­ten Überprü­fung unter­zo­gen werden und – soweit nicht bereits gesche­hen – in den Umfang der Haftpflicht­ver­si­che­rung einge­bun­den werden.