Anony­mus fragt: Meine Kolle­gin­nen und ich setzen uns in der Freizeit mit Missstän­den in der Kranken­haus­ver­sor­gung ausein­an­der. Nachdem wir in der Öffent­lich­keit Infor­ma­ti­ons­blät­ter verteilt hatten, wurde ich an meine Geheim­hal­tungs- und Treue­pflich­ten gegen­über unserer Einrich­tung erinnert. Die Geschäfts­füh­rung forderte mich auf, derar­tige Aktivi­tä­ten in der Zukunft zu unter­las­sen. Ist dieses Verlan­gen recht­mä­ßig?

Antwort der Redak­tion: Grund­sätz­lich darf der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer keine Weisun­gen für dessen außer­dienst­li­ches Verhal­ten ertei­len. Sind die Meinungs­äu­ße­run­gen aller­dings geeig­net, das Ansehen des Arbeit­ge­bers in der öffent­li­chen Wahrneh­mung zu diskre­di­tie­ren, kann dies einen Anspruch auf Unter­las­sung der ruf- und kredit­schä­di­gen­den Äußerun­gen begrün­den. Die Pflicht zur Rücksicht­nahme auf die betrieb­li­chen Inter­es­sen des Arbeit­ge­bers korre­spon­diert eng mit der Verschwie­gen­heits­pflicht des Arbeit­neh­mers und bezieht sich auch auf die Verbrei­tung von wahren Tatsa­chen. Eine genaue Begren­zung dieses Inter­es­sen­ge­bie­tes ist jedoch nur schwer vorzu­neh­men, denn regel­mä­ßig findet eine Kolli­sion mit dem Grund­recht der freien Meinungs­äu­ße­rung statt (Art. 5 Abs. 1 GG).

In der Praxis münden derar­tige Konflikte oftmals in einem Kündi­gungs­schutz­ver­fah­ren vor dem Arbeits­ge­richt. In der Regel überragt in derar­ti­gen Strei­tig­kei­ten das Grund­recht der freien Meinungs­äu­ße­rung die betrieb­li­chen Inter­es­sen des Arbeit­ge­bers – jeden­falls solange die betrieb­li­chen Arbeits­pro­zesse durch die Meinungs­äu­ße­run­gen der Arbeit­neh­mer nicht erheb­lich gestört sind. So entschied z.B. das ArbG Berlin, dass die Abmah­nung einer Ärztin ungerecht­fer­tigt gewesen ist, obwohl diese in zwei Fernseh­sen­dun­gen die Behaup­tung vertrat, dass Patien­ten ihres Kranken­hau­ses aus Kosten­grün­den und wegen unzurei­chen­der Betten­ka­pa­zi­tä­ten „zu früh“ entlas­sen worden seien. Insoweit ist also die engagierte Stellung­nahme der Ärztin durch Art. 5 Abs. 1 GG gerecht­fer­tigt gewesen. In die Gesamt­ab­wä­gung ist aller­dings auch einge­flos­sen, dass das Kranken­haus nicht im Verhält­nis zu anderen Kranken­häu­sern gezielt herab­ge­setzt werden sollte (ArbG Berlin NZA-RR 1997, S. 281).

Vor dem Hinter­grund des Prozess­ri­si­kos ist anzura­ten – auch wenn die Arbeits­ge­richte tradi­tio­nell arbeit­neh­mer­freund­lich ausge­rich­tet sind –, dass auf allzu präzise Darstel­lun­gen, die darauf abzie­len, ein einzel­nes Haus in beson­de­rem Maße zu schädi­gen, verzich­tet werden sollte.