Pause
Was ist eine Pause?

Nach sechs Stunden Arbeit ist Pause

In § 4 Arbeits­zeit­ge­setz (ArbGZ) ist die Pausen­zeit geregelt und demnach muss eine Pause gewährt werden, wenn Arbeit­neh­mer mehr als sechs Stunden am Tag arbei­ten. Für Arbeit­ge­ber ist es also aus der arbeits­zeit­recht­li­chen Perspek­tive zuläs­sig, bei einer Arbeits­zeit bis zu sechs Stunden keine Ruhezeit zu geben. Sollten Arbeit­neh­mer aber mehr als sechs Stunden und bis zu neun Stunden arbei­ten, besteht ein Recht auf 30 Minuten Pause. Ab neun Stunden Arbeits­zeit, besteht ein Recht auf 45 Minuten.

Die Ruhepha­sen müssen Arbeit­ge­ber auch gewäh­ren. Arbeit­neh­mer können hierauf nicht verzich­ten. Sollte diese Pausen­re­ge­lung nicht einge­hal­ten werden, wäre das aus Arbeit­ge­ber-Perspek­tive ein eklatan­ter Verstoß gegen das Arbeits­zeit­ge­setz und wäre straf- und bußgeld­be­wehrt. Es ist auch nicht zuläs­sig auf die Pause zu verzich­ten, um dann entspre­chend früher zu gehen. Nach spätes­tens sechs Stunden Arbeit am Stück müssen Arbeit­neh­mer die Arbeits­zeit unter­bre­chen und Arbeit­ge­ber müssen dafür sorgen, dass das auch geschieht.

Pausen­zei­ten können aufge­teilt werden

Das Arbeits­zeit­ge­setz liefert zwar keine Defini­tion dafür, was genau eine Pause ist. Aus der Rechts­spre­chung kann aber erschlos­sen werden, dass es sich bei einer Ruhephase um eine Arbeits­zeit­un­ter­bre­chung handelt. Arbeit­neh­mer unter­lie­gen hierbei nicht mehr dem Direk­ti­ons­recht der Arbeit­ge­ber. Demanch muss man sich während der Auszeit auch nicht am Arbeits­platz aufhal­ten, sondern kann diesen auch verlas­sen und beispiels­weise im Park spazie­ren gehen. Arbeit­neh­mer können also machen wozu sie Lust haben.

Sollte die Rast dabei unter­bro­chen werden, kann sie erneut begon­nen werden. Angenom­men eine Pflege­rin macht nach sechs Stunden Arbeit 25 Minuten einen „break“ und hat somit noch nicht die vollen 30 Minuten Ruhezeit genutzt. Kommt es nun nach diesen 25 Minuten plötz­lich zu einem Notfall auf der Station und die Auszeit muss unter­bro­chen werden, ist es möglich, dass die Pflege­rin zu einem späte­ren Zeitpunkt die vollen 30 Minuten wieder von vorne beginnt.

Für Arbeit­ge­ber macht es also durch­aus Sinn die Zeit ohne Arbeit in kleinere Blöcke zu unter­tei­len. So ist wird gewähr­leis­tet, dass in einem Notfall nicht zu viel Zeit verlo­ren geht. Nach dem Arbeits­ge­setz können die Ruhepha­sen auch in kleinere 15-minütige Blöcke einge­teilt werden. § 7 ArbZG erlaubt sogar bei Schicht­be­trie­ben, dass die Pausen­zeit in noch kleinere Blöcke von angemes­se­ner Dauer aufge­teilt werden kann.

Auszei­ten müssen nicht bezahlt werden

§ 2 Arbeits­zeit­ge­setz besagt, dass Ruhezei­ten nicht bezahlt werden müssen, da sie eben keine Arbeits­zeit sind. Arbeits­zeit ist die Zeit vom Beginn der Arbeit, bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepha­sen. Sollten Arbeit­neh­mer aber ihre volle Acht-Stunden-Schicht durch­ar­bei­ten ohne eine Auszeit machen zu können, muss die zusätz­li­che Arbeits­zeit auch bezahlt werden. Hierauf sollten Arbeit­neh­mer bestehen.