Nach sechs Stunden Arbeit ist Pause
In § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbGZ) ist die Pausenzeit geregelt und demnach muss eine Pause gewährt werden, wenn Arbeitnehmer mehr als sechs Stunden am Tag arbeiten. Für Arbeitgeber ist es also aus der arbeitszeitrechtlichen Perspektive zulässig, bei einer Arbeitszeit bis zu sechs Stunden keine Ruhezeit zu geben. Sollten Arbeitnehmer aber mehr als sechs Stunden und bis zu neun Stunden arbeiten, besteht ein Recht auf 30 Minuten Pause. Ab neun Stunden Arbeitszeit, besteht ein Recht auf 45 Minuten.
Die Ruhephasen müssen Arbeitgeber auch gewähren. Arbeitnehmer können hierauf nicht verzichten. Sollte diese Pausenregelung nicht eingehalten werden, wäre das aus Arbeitgeber-Perspektive ein eklatanter Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz und wäre straf- und bußgeldbewehrt. Es ist auch nicht zulässig auf die Pause zu verzichten, um dann entsprechend früher zu gehen. Nach spätestens sechs Stunden Arbeit am Stück müssen Arbeitnehmer die Arbeitszeit unterbrechen und Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass das auch geschieht.
Pausenzeiten können aufgeteilt werden
Das Arbeitszeitgesetz liefert zwar keine Definition dafür, was genau eine Pause ist. Aus der Rechtssprechung kann aber erschlossen werden, dass es sich bei einer Ruhephase um eine Arbeitszeitunterbrechung handelt. Arbeitnehmer unterliegen hierbei nicht mehr dem Direktionsrecht der Arbeitgeber. Demanch muss man sich während der Auszeit auch nicht am Arbeitsplatz aufhalten, sondern kann diesen auch verlassen und beispielsweise im Park spazieren gehen. Arbeitnehmer können also machen wozu sie Lust haben.
Sollte die Rast dabei unterbrochen werden, kann sie erneut begonnen werden. Angenommen eine Pflegerin macht nach sechs Stunden Arbeit 25 Minuten einen „break“ und hat somit noch nicht die vollen 30 Minuten Ruhezeit genutzt. Kommt es nun nach diesen 25 Minuten plötzlich zu einem Notfall auf der Station und die Auszeit muss unterbrochen werden, ist es möglich, dass die Pflegerin zu einem späteren Zeitpunkt die vollen 30 Minuten wieder von vorne beginnt.
Für Arbeitgeber macht es also durchaus Sinn die Zeit ohne Arbeit in kleinere Blöcke zu unterteilen. So ist wird gewährleistet, dass in einem Notfall nicht zu viel Zeit verloren geht. Nach dem Arbeitsgesetz können die Ruhephasen auch in kleinere 15-minütige Blöcke eingeteilt werden. § 7 ArbZG erlaubt sogar bei Schichtbetrieben, dass die Pausenzeit in noch kleinere Blöcke von angemessener Dauer aufgeteilt werden kann.
Auszeiten müssen nicht bezahlt werden
§ 2 Arbeitszeitgesetz besagt, dass Ruhezeiten nicht bezahlt werden müssen, da sie eben keine Arbeitszeit sind. Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn der Arbeit, bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhephasen. Sollten Arbeitnehmer aber ihre volle Acht-Stunden-Schicht durcharbeiten ohne eine Auszeit machen zu können, muss die zusätzliche Arbeitszeit auch bezahlt werden. Hierauf sollten Arbeitnehmer bestehen.