Nicht immer ist Zeit für eine Ruhepause während der Arbeitszeit.
Nicht immer ist Zeit für eine Ruhepause während der Arbeits­zeit. Bild: © Aleutie | Dreamstime.com

Warum Pausen so wichtig sind

Der Umgang mit den „Ruhepau­sen“ ist in der Kranken- und Alten­pflege ein steti­ges Reizthema. Gestresste, erschöpfte und übermü­dete Pflege­kräfte stellen ein Sicher­heits­ri­siko für die Patien­ten und Patien­tin­nen sowie Bewoh­ner und Bewoh­ne­rin­nen dar, sodass bei der Durch­füh­rung von Pflege­tä­tig­kei­ten ab einem bestimm­ten Zeitpunkt das Bedürf­nis nach Erholung entsteht.

Der hohe Arbeits­druck und unvor­her­seh­bare Notfall­si­tua­tio­nen machen jedoch oft einen Strich durch die Rechnung. Vielfach arbei­tet das Kranken­haus­per­so­nal deswe­gen ohne Pause und übermü­det.

Die Proble­ma­tik des Pflege­per­so­nal­man­gels ist seit Langem bekannt. Ganz aktuell macht ein Beitrag unter dem Hashtag #Nicht­selbst­ver­ständ­lich von Joko Winter­scheidt und Klaas Heufler-Umlauf darauf aufmerk­sam. Sie gewan­nen ihr Duell gegen den Sender Prosie­ben und nutzten die dadurch gewon­nene Sende­zeit – die dieses Mal auf sieben Stunden statt der üblichen 15 Minuten erhöht wurde -, um auf die Pflege-Situa­tion auf Inten­siv­sta­tio­nen während der Corona­pan­de­mie aufmerk­sam zu machen.

Dazu wurde die Kranken­pfle­ge­rin Meike Ista während einer gesam­ten Pflege-Schicht an der Unikli­nik Münster mit Kamera, aus der Ich-Perspek­tive, beglei­tet. Die Aktion ist auf ein enormes Echo gesto­ßen. In dem Video­bei­trag äußert sich auch der Kranken­pfle­ger und politisch aktive Alexan­der Jorde zu Wort:

„… Die Würde des Menschen fängt nicht beim Patien­ten an und hört beim Patien­ten auf, sondern sie geht auch beim Perso­nal weiter. Auch wir haben ja das Recht vernünf­tig und würdig behan­delt zu werden. Und was bringt es denn, wenn ich mich um meine Patien­ten kümmere, aber am Ende des Tages schlech­ter gepflegt, weniger getrun­ken und nicht­mal die Möglich­keit gehabt habe, zur Toilette zu gehen und es meinen Patien­ten zwar gut geht, aber mir selber geht es schlecht.“
Alexan­der Jorde, Kranken­pfle­ger

Jeder Arbeit­neh­mende hat das Recht auf eine Pause nach den arbeits­zeit­recht­li­chen Geset­zen. Wie wichtig diese Pausen­zei­ten sind machen die Hilfe­rufe aus der Pflege­bran­che nur umso deutli­cher. Wie ist die Pause also aus rein juris­ti­scher Perspek­tive geregelt?

Juris­ti­sches zur „Pause“

  • Bei einer maxima­len Arbeits­zeit von sechs Stunden müssen keine Pausen gewährt werden
  • Liegt die Regel­ar­beits­zeit zwischen sechs und neun Stunden müssen mindes­tens 30 Minuten Ruhepause gewährt werden (Normal­fall)
  • Bei überlan­gen Diens­ten bis zu zehn Stunden sind mindes­tens 45 Minuten zu gewäh­ren

Auf der juris­ti­schen Seite steht eindeu­tig fest, dass die Ruhepau­sen vor Gesund­heits- und Unfall­ge­fah­ren aufgrund von Erschöp­fung und Übermü­dung schüt­zen sollen und im Voraus festzu­le­gen sind. Nach der zentra­len Vorschrift zur Gewäh­rung von Ruhepau­sen (§ 4 ArbZG) ist die Arbeit durch Ruhepau­sen von mindes­tens 30 Minuten bei einer Arbeits­zeit von mehr als sechs Stunden zu unter­bre­chen. Beträgt die Arbeits­zeit über neun Stunden müssen Ruhepau­sen von 45 Minuten genom­men werden.

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Einschub: Wer mehr arbei­tet hat mehr Pausen­zeit

Die Ruhepau­sen können in Zeitab­schnitte von jeweils mindes­tens 15 Minuten aufge­teilt werden. Notwen­dige Arbeits­un­ter­bre­chun­gen wegen Toilet­ten­gän­gen werden angerech­net, während die Berück­sich­ti­gung der Zeiten wegen Raucher­pau­sen in der Kulanz des Arbeit­ge­bers liegen. Länger als sechs Stunden hinter­ein­an­der dürfen Arbeit­neh­mer nicht ohne Ruhepause beschäf­tigt werden (§ 4 Satz 3 ArbZG).

Entfällt die Pausen­zeit wegen eines Notfall­ein­sat­zes, wird diese Ausnahme durch § 14 Absatz 2 Nummer 2 ArbZG aufge­fan­gen. Unauf­schieb­bare Arbei­ten zur Behand­lung, Pflege und Betreu­ung von Perso­nen lassen Ausnah­men von den Vorga­ben des § 4 ArbZG zu. Kompen­siert werden soll dies, dass die Pause spätes­tens vor dem Beginn der folgen­den Arbeits­pe­ri­ode nachge­holt wird.

Aber Achtung: Umgehun­gen der Pausen­re­ge­lung können überdies nicht dadurch statt­fin­den, dass die Ruhepau­sen syste­ma­tisch an den Anfang oder das Ende der Arbeits­zeit gelegt werden. Die Zeit zwischen der Beendi­gung und dem Beginn der Arbeit wird vielmehr der von § 5 ArbZG geschütz­ten Ruhezeit zugewie­sen.

Ruhepause ist Ruhezeit

  • Arbeits­zeit ist die Zeit, die der Arbeit­neh­mer dem Arbeit­ge­ber in den Grenzen des Arbeits­zeit­ge­set­zes zur Verfü­gung stehen muss.
  • Ruhezeit ist die Zeit, die dem Arbeit­neh­mer zwischen der Arbeit zum Zweck der Erholung zur Verfü­gung steht.

Diese Wertung wird auch der arbeits­zeit­recht­li­chen Quali­tät der Ruhepause zugerech­net. Ruhepau­sen sind keine Arbeits­zeit. Ruhepau­sen sind Ruhezeit.

Anders als zum Beispiel bei der Arbeits­be­reit­schaft ist es den Dienst­vor­ge­setz­ten versagt, die ruhepau­sie­rende Pflege­kraft zur Arbeit abzuru­fen. Nach der Recht­spre­chung des BAG ist die Ruhepause dadurch gekenn­zeich­net, dass der Arbeit­neh­mer von jeder Arbeits­ver­pflich­tung und auch von jeder Verpflich­tung, sich zur Arbeit bereit­zu­hal­ten, freige­stellt ist. Die Pflege­kraft darf frei darüber verfü­gen, wo und wie die Ruhepause verbracht wird. Ruhezeit eben.

Die Ruhepause – bezahlt oder unbezahlt?

  • Bezah­lung bei entspre­chen­der Regelung im Tarif­ver­trag oder einer Betriebs­ver­ein­ba­rung
  • „Zwangs­pause“ wegen einer betrieb­li­chen Störung
  • Kurzpau­sen bei Schicht- und Nacht­ar­beit

Die arbeits­zeit­recht­li­che Wertung der Ruhepause strahlt auch auf die Vergü­tung aus. Grund­sätz­lich werden die Zeiten der Ruhepau­sen nicht entlohnt. Aller­dings gibt es einige beson­dere „Pausen­ar­ten“, die der Arbeits­zeit zugerech­net und damit auch vergü­tet werden. Ruht zum Beispiel die Arbeit aufgrund einer betrieb­li­chen Unter­bre­chung, weil etwa ein Compu­ter­pro­gramm lahm liegt, werden diese Ausfall­zei­ten der entgelt­li­chen Arbeits­zeit zugerech­net.

Ebenso zählen kurze Erholungs­pau­sen bei Schicht- und Nacht­diens­ten zur Arbeits­zeit. Nach den Erkennt­nis­sen des Arbeits­schut­zes ist der Ablen­kungs- und Entspan­nungs­wert derar­ti­ger Kurzpau­sen erwie­sen. Sie sollen daher während dieser belas­ten­den Dienst­for­men als regel­mä­ßige, kurze Unter­bre­chun­gen der Arbeit genom­men werden dürfen. Schließ­lich sind die Tarif­ver­trags­par­teien gemäß § 7 ArbZG sind berech­tigt, Abwei­chun­gen von den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen zu Ruhepau­sen und Ruhezei­ten zu verein­ba­ren. Ob diesbe­züg­li­che Sonder­ver­ein­ba­run­gen bestehen, kann bei der Perso­nal­ver­tre­tung oder dem Einrich­tungs­trä­ger erfragt werden.