Pflegegeld
Alles Wichtige zum Umgang mit den Pflege­leis­tun­gen Bild: Agenturfotografin/Dreamstime.com

Welche Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen gibt es und welche Voraus­set­zun­gen müssen für die Inanspruch­nahme von Pflege­leis­tun­gen erfüllt sein?

Hier die 5 größten Irrtü­mer:

1. Die Inanspruch­nahme des Pflege­gel­des bemisst sich an der Höhe des Einkom­mens

Nein! Die Inanspruch­nahme und die Höhe des Pflege­gel­des stehen nicht in Zusam­men­hang mit der Höhe des persön­li­chen Einkom­mens. Beim Pflege­geld handelt es sich um eine monat­li­che Sozial­leis­tung der gesetz­li­chen und priva­ten Pflege­ver­si­che­rung. Bei Vorlie­gen eines Pflege­gra­des dient der Betrag zur in geeig­ne­ter Weise selbst sicher­ge­stell­ten Pflege durch Angehö­rige, Freunde oder andere ehren­amt­lich pflegende Perso­nen.

Versi­cherte müssen bei ihrer Pflege­kasse einen Antrag zur Feststel­lung eines Pflege­gra­des stellen, der dann durch Gutach­te­rIn­nen vom Medizi­ni­schen Dienst der Kranken­ver­si­che­rung (MDK) oder bei Privat­ver­si­cher­ten von Medic­proof festge­stellt wird. Wer im Sinne der Pflege­ver­si­che­rung als pflege­be­dürf­tig einge­stuft wurde, kann anschlie­ßend einen Antrag auf Pflege­geld­zah­lung stellen.

Dies gilt natür­lich auch für Rentne­rIn­nen und Pensio­nä­rIn­nen. Auch in diesem Fall hat die Höhe der Rente oder Pension keinen Einfluss auf die Inanspruch­nahme oder Höhe des ausge­zahl­ten Geldes. Rente und Pension werden Pflege­geld­emp­fän­ge­rIn­nen nicht gekürzt oder mit dem Pflege­geld verrech­net.

2. Pflege­geld wird nur ausge­zahlt, um damit profes­sio­nell Pflegende zu bezah­len

Das stimmt nicht! Für die Zahlung ist es unerheb­lich, ob Sie durch ehren­amt­lich tätige Perso­nen, erwerbs­mä­ßig tätige profes­sio­nell Pflegende oder auch durch eine angestellte Pflege­per­son versorgt werden. Entschei­dend ist die durch Sie selbst sicher­ge­stellte Pflege.

Das Geld soll Ihnen hierbei helfen, der jewei­li­gen Pflege­per­son eine materi­elle Anerken­nung für Ihre Mühen zukom­men lassen zu können. Pflege­geld­emp­fän­ge­rIn­nen entschei­den dann selber, oder gemein­sam mit ihren Pflegen­den, wie sie die Pflege­si­tua­tion organi­sie­ren möchten und können. Diese Entschei­dun­gen orien­tie­ren sich an den persön­li­chen Vorlie­ben und der Versor­gungs­lage, haben aber keinen Einfluss auf die Zahlung des Pflege­gel­des.

3. Die Höhe des ausge­zahl­ten Pflege­gel­des orien­tiert sich an der Schwere der Erkran­kung

Auch das ist nicht richtig! Die Schwere eine Erkran­kung oder Einschrän­kung ist nicht ausschlag­ge­bend, sondern die Schwere der Pflege­be­dürf­tig­keit. Weder die Art einer Diagnose, noch die Ursäch­lich­keit der Erkran­kung haben unmit­tel­bare Auswir­kun­gen auf die Höhe oder die Auszah­lung des Pflege­gel­des. Mittel­bar können gesund­heit­li­che Einschrän­kun­gen aber durch­aus den Grad der Pflege­be­dürf­tig­keit beein­flus­sen.

Die Höhe des Pflege­gel­des orien­tiert sich an den fünf mögli­chen Pflege­gra­den, die gutach­ter­lich festzu­stel­len sind. Die Zahlung des Pflege­gel­des beginnt mit dem Pflege­grad 2 in einer monat­li­chen Höhe von 316 Euro und erhöht sich bis zum Pflege­grad 5 in einer durch den Gesetz­ge­ber festge­leg­ten Staffe­lung auf bis zu 901 Euro pro Monat.

4. Man beansprucht aus der Pflege­ver­si­che­rung entwe­der die Kosten­er­stat­tung durch den Pflege­dienst oder das Pflege­geld

Nein! Sofern die Kosten­er­stat­tung für einen ambulan­ten Pflege­dienst – die sogenannte Sachleis­tung – den jewei­li­gen vom indivi­du­el­len Pflege­grad abhän­gen­den Höchst­be­trag nicht ausschöpft, erhal­ten Sie ein antei­li­ges Pflege­geld.

Hierbei berech­net die Pflege­ver­si­che­rung zunächst, wie viel Prozent der Ihnen zuste­hen­den Sachleis­tung Sie für die Kosten des Pflege­diens­tes aufwen­den. Um diesen Prozent­satz reduziert die Pflege­ver­si­che­rung anschlie­ßend Ihren Anspruch, und zahlt Ihnen den entspre­chen­den Geldbe­trag aus.

5. Es gibt kein Pflege­geld, wenn man im Ausland lebt

Das stimmt so nicht! Die Leistung wird Ihnen dauer­haft auch gezahlt, wenn Sie in einem Mitglied­staat der Europäi­schen Union, in einem Staat des Europäi­schen Wirtschafts­raums oder in der Schweiz wohnen.

Zu den Mitglie­dern der EU zählen derzeit: Belgien, Bulga­rien, Dänemark, Deutsch­land, Estland, Finnland, Frank­reich, Griechen­land, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxem­burg, Malta, Nieder­lande, Öster­reich, Polen, Portu­gal, Rumänien, Schwe­den, Slowa­kei, Slowe­nien, Spanien, Tsche­chien, Ungarn und Zypern. Der Europäi­sche Wirtschafts­raum (EWR) umfasst die Mitglied­staa­ten der Europäi­schen Union sowie Island, Liech­ten­stein und Norwe­gen.

Bei einem Aufent­halt in anderen Ländern wird das Geld zudem für bis zu sechs Wochen im Kalen­der­jahr weiter­ge­zahlt.

Quelle: ots