Welche Unterstützungsleistungen gibt es und welche Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen erfüllt sein?
Hier die 5 größten Irrtümer:
1. Die Inanspruchnahme des Pflegegeldes bemisst sich an der Höhe des Einkommens
Nein! Die Inanspruchnahme und die Höhe des Pflegegeldes stehen nicht in Zusammenhang mit der Höhe des persönlichen Einkommens. Beim Pflegegeld handelt es sich um eine monatliche Sozialleistung der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung. Bei Vorliegen eines Pflegegrades dient der Betrag zur in geeigneter Weise selbst sichergestellten Pflege durch Angehörige, Freunde oder andere ehrenamtlich pflegende Personen.
Versicherte müssen bei ihrer Pflegekasse einen Antrag zur Feststellung eines Pflegegrades stellen, der dann durch GutachterInnen vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder bei Privatversicherten von Medicproof festgestellt wird. Wer im Sinne der Pflegeversicherung als pflegebedürftig eingestuft wurde, kann anschließend einen Antrag auf Pflegegeldzahlung stellen.
Dies gilt natürlich auch für RentnerInnen und PensionärInnen. Auch in diesem Fall hat die Höhe der Rente oder Pension keinen Einfluss auf die Inanspruchnahme oder Höhe des ausgezahlten Geldes. Rente und Pension werden PflegegeldempfängerInnen nicht gekürzt oder mit dem Pflegegeld verrechnet.
2. Pflegegeld wird nur ausgezahlt, um damit professionell Pflegende zu bezahlen
Das stimmt nicht! Für die Zahlung ist es unerheblich, ob Sie durch ehrenamtlich tätige Personen, erwerbsmäßig tätige professionell Pflegende oder auch durch eine angestellte Pflegeperson versorgt werden. Entscheidend ist die durch Sie selbst sichergestellte Pflege.
Das Geld soll Ihnen hierbei helfen, der jeweiligen Pflegeperson eine materielle Anerkennung für Ihre Mühen zukommen lassen zu können. PflegegeldempfängerInnen entscheiden dann selber, oder gemeinsam mit ihren Pflegenden, wie sie die Pflegesituation organisieren möchten und können. Diese Entscheidungen orientieren sich an den persönlichen Vorlieben und der Versorgungslage, haben aber keinen Einfluss auf die Zahlung des Pflegegeldes.
3. Die Höhe des ausgezahlten Pflegegeldes orientiert sich an der Schwere der Erkrankung
Auch das ist nicht richtig! Die Schwere eine Erkrankung oder Einschränkung ist nicht ausschlaggebend, sondern die Schwere der Pflegebedürftigkeit. Weder die Art einer Diagnose, noch die Ursächlichkeit der Erkrankung haben unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe oder die Auszahlung des Pflegegeldes. Mittelbar können gesundheitliche Einschränkungen aber durchaus den Grad der Pflegebedürftigkeit beeinflussen.
Die Höhe des Pflegegeldes orientiert sich an den fünf möglichen Pflegegraden, die gutachterlich festzustellen sind. Die Zahlung des Pflegegeldes beginnt mit dem Pflegegrad 2 in einer monatlichen Höhe von 316 Euro und erhöht sich bis zum Pflegegrad 5 in einer durch den Gesetzgeber festgelegten Staffelung auf bis zu 901 Euro pro Monat.
4. Man beansprucht aus der Pflegeversicherung entweder die Kostenerstattung durch den Pflegedienst oder das Pflegegeld
Nein! Sofern die Kostenerstattung für einen ambulanten Pflegedienst – die sogenannte Sachleistung – den jeweiligen vom individuellen Pflegegrad abhängenden Höchstbetrag nicht ausschöpft, erhalten Sie ein anteiliges Pflegegeld.
Hierbei berechnet die Pflegeversicherung zunächst, wie viel Prozent der Ihnen zustehenden Sachleistung Sie für die Kosten des Pflegedienstes aufwenden. Um diesen Prozentsatz reduziert die Pflegeversicherung anschließend Ihren Anspruch, und zahlt Ihnen den entsprechenden Geldbetrag aus.
5. Es gibt kein Pflegegeld, wenn man im Ausland lebt
Das stimmt so nicht! Die Leistung wird Ihnen dauerhaft auch gezahlt, wenn Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz wohnen.
Zu den Mitgliedern der EU zählen derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern. Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) umfasst die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.
Bei einem Aufenthalt in anderen Ländern wird das Geld zudem für bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt.
Quelle: ots