Bei dem Kläger handelt es sich um einen 73-jähri­gen Rentner, der nach Spanien gezogen ist und dort dauer­haft lebt. Von seiner priva­ten Pflege­ver­si­che­rung wollte er die Feststel­lung erhal­ten, dass er einen Anspruch auf Sachleis­tun­gen aus seiner Versi­che­rung hat, für den Fall, dass er pflege­be­dürf­tig wird. Sachleis­tun­gen meinen in dem Fall beispiels­weise die Erstat­tung von Pflege­heim­rech­nun­gen oder von Rechnun­gen aus einem Pflege­dienst. Die beklagte Versi­che­rung hat ihm jedoch ledig­lich die Zahlung von Pflege­geld zuerkannt, welches vom Wert her deutlich unter dem des Sachleis­tungs­an­spruch liegt.

„Export­fä­hig“ ist nur das Pflege­geld

Die Klage des Rentners wurde von dem Sozial­ge­richt Düssel­dorf abgewiesen(Az.: S 5 P 281/13). Grund dafür war sein Wohnsitz. Der Anspruch auf Pflege­geld bestehe zwar unein­ge­schränkt für alle Versi­cherte im EU-Ausland, hinge­gen sei der Anspruch auf Pflege­sach­leis­tun­gen oder die Erstat­tung solcher Leistun­gen nicht „export­fä­hig“ und grund­sätz­lich nur vom Wohnort­so­zi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger zu gewäh­ren. Ledig­lich für Ruhestands­be­amte und ihnen Gleich­ge­stellte würden andere Regelun­gen greifen, dies traf für den Kläger jedoch nicht zu.