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Alle Beiträge mit dem Schlagwort: G-BA


AnzeigeSpezia­li­sierte Leistungs­er­brin­ger zur Wundver­sor­gung im Fokus Kommt die Quali­täts­in­itia­tive des G‑BA in der Wundver­sor­gung in Schwung?
Die Quali­täts­in­itia­tive des G‑BA wird sowohl durch die HKP-Richt­li­nie als auch durch die Rahmen­emp­feh­lung zum Ausdruck gebracht. Gemäß Häusli­cher Kranken­pfle­ge­richt­li­nie (HKP-Richt­li­nie) des Gemein­sa­men Bundesau­schus­ses (G‑BA) sollen chroni­sche oder schwer­hei­lende Wunden gemäß Leistungs­zif­fer 31a zukünf­tig nur noch von spezia­li­sier­ten Pflege­diens­ten oder spezia­li­sier­ten Einrich­tun­gen zur Wundver­sor­gung behan­delt werden.

Auch für die Wundver­sor­gung 5 Fakten zur HKP-Richt­­li­­nie
Die Häusli­che Kranken­pflege-Richt­li­nie (HKP-Richt­li­nie) gestal­tet die Dreiecks­be­zie­hung zwischen Pflege­be­dürf­ti­gen, den ärztli­chen und pflege­ri­schen Leistungs­er­brin­gern und den Sozial­ver­si­che­rungs­trä­gern. Wichtig ist, dass die HKP-Richt­li­nie im ambulan­ten Bereich zur Anwen­dung gelangt. Zu berück­sich­ti­gen ist, dass die sozial­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Quali­täts­pa­ra­me­ter auch Relevanz in den statio­nä­ren Sekto­ren entfal­ten können. Unsere 5 Fakten.




Verband­mit­tel-Versor­gung Der Gesetz­ge­ber reißt eine Wunde
Trotz aller Warnun­gen von Medizi­nern hat nun auch der Bundes­rat dem Gesetz zur Sicher­heit in der Arznei­mit­tel­ver­sor­gung (GSAV) zugestimmt. Durch einen Passus dieses Geset­zes könnten Verband­mit­tel mit antisep­ti­schem Zusatz­nut­zen nicht mehr verord­net werden. Das würde eine Versor­gungs­lü­cke erzeu­gen – und könnte sich auch an anderer Stelle rächen…

Versor­gungs­lü­cke zu befürch­ten Verord­nung von Verband­mit­tel – Eine Defini­tion gefähr­det die Versor­gung
Setzt sich die neue vom Kabinett einge­brachte Verband­mit­tel­de­fi­ni­tion durch, kann die Versor­gungs­qua­li­tät von Patien­ten mit chroni­schen sowie akuten Wunden gefähr­det werden. Zahlrei­che Verband­mit­tel mit antimi­kro­biel­len oder sonsti­gen der Wundhei­lung dienen­den Zusatz­wir­kun­gen würden damit künftig aus der Verord­nungs­fä­hig­keit der gesetz­li­chen Kranken­kas­sen heraus­fal­len.