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Sozial­ge­richt München Versäum­nis der Kranken­kasse: Anspruch auf Kranken­geld
Grund­sätz­lich obliegt es dem Versi­cher­ten, bei Arbeits­un­fä­hig­keit die Kranken­kasse recht­zei­tig zu infor­mie­ren, um den Anspruch auf das gesetz­li­che Kranken­geld kennt­lich zu machen. Aller­dings wird der Anspruch nicht aufge­ho­ben, wenn die Kranken­kasse die Krank­mel­dung durch Eigen­ver­schul­den erst nach der Frist erhält. Dies ergab die jüngste Recht­spre­chung des SG München.