Schwere Erkran­kun­gen sind oft mit einer langen Regene­ra­tion und damit einer Krank­schrei­bung und gegebe­nen­falls auch dem Bezug von Kranken­geld durch die Kranken­kas­sen verbun­den. Häufig stellt sich die Frage: Darf ein Arbeit­neh­mer in dieser Zeit in den Urlaub fahren?

Verbringt ein arbeits­un­fä­hi­ger Arbeit­neh­mer nach Rückspra­che mit dem Arzt seinen Urlaub in Deutsch­land, so hat er grund­sätz­lich einen Anspruch auf Weiter­zah­lung des Kranken­gel­des. Dagegen wird im Auslands­ur­laub kein Kranken­geld weiter­ge­zahlt – es sei denn, die Kranken­kasse hat dem Urlaub vorher ausdrück­lich zugestimmt. Dies teilte der Verband der Ersatz­kas­sen (vdek) mit.

Heilungs­pro­zess darf nicht gefähr­det sein

„Die Ersatz­kas­sen stimmen einem Auslands­ur­laub in der Regel zu. Damit ist der Weg frei für die Weiter­zah­lung des Kranken­gel­des während dieser Zeit. Aller­dings darf der Heilungs­pro­zess des arbeits­un­fä­hi­gen Arbeit­neh­mers nicht gefähr­det werden. Der Kranken­geld­be­zie­her muss seine Ersatz­kasse daher frühzei­tig infor­mie­ren und ein ärztli­ches Attest einrei­chen, aus dem hervor­geht, dass der Urlaub den Heilungs­pro­zess nicht beein­träch­tigt“, sagt Michaela Gottfried, Presse­spre­che­rin des vdek.

Eine Heilbe­hand­lung hat Vorrang vor der Urlaubs­reise

Eine gesund­heits­för­dernde Maßnahme hat regel­mä­ßig Vorrang vor dem Urlaub: Überschnei­det sich eine Ferien­reise im In- oder Ausland zeitlich mit einer von der Kranken­kasse vorge­schla­ge­nen Heilbe­hand­lung, kann es deshalb erfor­der­lich werden, die Reise zu verschie­ben. Indem der Kranken­geld­be­zie­her an einer gesund­heits­för­dern­den Maßnahme teilnimmt, trägt er aktiv dazu bei, seine Arbeits­un­fä­hig­keit zu überwin­den.

Krank­schrei­bung für den gesam­ten Urlaubs­zeit­raum notwen­dig

„Wohin die Reise auch geht ‒ haken Sie vor dem Urlaub auf Ihrer Check­liste ab, dass die Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung für den gesam­ten Urlaubs­zeit­raum gilt“, rät Gottfried. Hat die Ferien­reise bereits begon­nen und die Krank­schrei­bung läuft aus, sollte direkt am Urlaubs­ort ein Arzt aufge­sucht werden, und zwar spätes­tens am ersten Werktag, der auf den letzten Tag der Arbeits­un­fä­hig­keit folgt. Ist die Krank­schrei­bung verlän­gert, bleibt auch der Anspruch auf Kranken­geld erhal­ten.

Quelle: vdek