Alexan­dra Pletter fragt: Im laufen­den Kalen­der­jahr hatten wir in unserer Einrich­tung einen enormen Arbeits­an­fall zu verzeich­nen, der auf die Patien­ten­dichte und krank­heits­be­dingte Fehlzei­ten zurück­zu­füh­ren ist. Kann vom Arbeit­ge­ber eine Übertra­gung der Restur­laubs­an­sprü­che in das Folge­jahr verlangt werden?

Antwort der Redak­tion: Der Urlaubs­an­spruch besteht grund­sätz­lich bis zum Ablauf des jewei­li­gen Urlaubs­jah­res (Kalen­der­jahr). Aus wichti­gen Gründen kann – auf Antrag des Arbeit­neh­mers – eine Übertra­gung in das nächste Kalen­der­jahr vorge­nom­men werden; der Anspruch bleibt dann bis zum 31. März bestehen. Wird der Urlaub bis dahin nicht genom­men, verfällt er. Die Übertra­gung des Urlaubs vollzieht sich nach § 7 Absatz 3 BUrlG, wenn dringende betrieb­li­che oder in der Person des Arbeit­neh­mers liegende Gründe (zum Beispiel Erkran­kung des Arbeit­neh­mers oder eines nahen Famili­en­an­ge­hö­ri­gen) die Urlaubs­ge­wäh­rung verhin­dern.

Dringende betrieb­li­che Gründe liegen vor, wenn die Arbeit­ge­ber­in­ter­es­sen an der Urlaubs­ge­wäh­rung im laufen­den Jahr die Arbeit­neh­mer­inter­es­sen an einer frist­ge­rech­ten Inanspruch­nahme des Urlaubs überwie­gen.

Nicht ausrei­chend ist es hinge­gen, wenn der Verbleib des Arbeit­neh­mers ledig­lich wünschens­wert ist. Dem bloßen Anfall von Mehrar­beit durch eine gute Geschäfts­lage oder krank­heits­be­dingte Fehlzei­ten muss der Arbeit­ge­ber durch eine ausrei­chende Perso­nal­dichte begeg­nen.

Nach den Krite­rien der Übertrag­bar­keit von Urlaubs­an­sprü­chen handelt es sich bei periodisch anfal­len­den Arbeits­mehr­be­las­tun­gen um sogenannte einfa­che betrieb­li­che Gründe, die die Ableh­nung eines Urlaubs­an­trags nicht recht­fer­ti­gen. Wird ein derart abgelehn­ter Urlaub nicht genom­men, ohne dass die Übertra­gung in das nächste Jahr beantragt wurde, verfällt der Anspruch zum Jahres­ende (zur Situa­tion im Geltungs­be­reich des TVöD vgl. RDG 2006, S. 201).